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Beschreibung
vor 11 Monaten
Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting dreht sich alles
um Allianzen im Datenschutz: Zunächst (ab Minute 00:40) geht es in
Querbeet um die Frage, ob der unberechenbare US-Präsident Trump das
EU-US Data Privacy Framework zu Fall bringen könnte – aus dem Jahr
2023, als die Allianz zwischen EU und USA noch stand. Stefan
erklärte in einem Beitrag für das „Handelsblatt“, warum es sich
jetzt rächen könnte, dass der Angemessenheitsbeschluss der
EU-Kommission nur mit einer Executive Order des Präsidenten Biden
und nicht wie von Datenschützern verlangt durch ein
Parlamentsgesetz umgesetzt und abgesichert wurde: Jeder Präsident
der USA hat es nun selbst in der Hand, das Abkommen wieder
scheitern zu lassen. Sodann geht es (ab Minute 13:21) beim
Referentenentwurf zum Data Act-Durchführungsgesetz und die
bröckelnde Allianz der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder und
des Bundes: Der EU-DA, der eine faire Verteilung des Datenwertes
vernetzter Produkte anstrebt, bekommt in Deutschland mit der
Bundesnetzagentur eine zentrale Aufsichtsbehörde für die
Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2023/2854.
Ergänzend wird eine Sonderzuständigkeit für die Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen –
interessanterweise an den Aufsichtsbehörden der Länder vorbei.
Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund
diese Sonderzuständigkeit der BfDI mit Artikel 87 Absatz 3 Satz 1
Grundgesetz. Die BfDI verfüge über das für eine zügige
Identifizierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie die
Aufbereitung von Sachverhalten notwendige Fachwissen und könne
somit erheblich zu einer raschen Beurteilung der
datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen. Brechen da alte
Allianzen zwischen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von
Bund und Ländern? Haben wir es hier mit der Blaupause für
Zentralisierung der Aufsicht über private Unternehmen beim Bund
(BfDI) zu tun? Schließlich (ab Minute 29:02) gibt es offenbar eine
denkwürdige Allianz zwischen Axel Voss (MdEP der EVP-Fraktion) und
Max Schrems von der Datenschutz-Organisation NOYB. Voss präsentiert
seinen Plan zur Revision der DS-GVO, er will in einem
3-Schichten-Modell eine Differenzierung der Pflichten der DS-GVO
abhängig von der nach Unternehmensgröße (vgl. DSA zu very large
online platforms VLOP) vornehmen. Schrems stimmt insoweit zu, das
„one size fits all“ der DS-GVO sei schon immer verrückt gewesen.
Allerdings korreliert ein an der Unternehmensgröße ausgerichteter
asymmetrischer Ansatz keineswegs mit dem risikobasierten Ansatz der
DS-GVO: Risiken ergeben sich aus Datenmenge, Datenarten (Art.
9-Daten) und TOMs als risikomindernden Maßnahmen – nicht zwingend
aus der Unternehmensgröße. Ehemalige, bröckelnde und denkwürdige
Allianzen im Datenschutz also…
um Allianzen im Datenschutz: Zunächst (ab Minute 00:40) geht es in
Querbeet um die Frage, ob der unberechenbare US-Präsident Trump das
EU-US Data Privacy Framework zu Fall bringen könnte – aus dem Jahr
2023, als die Allianz zwischen EU und USA noch stand. Stefan
erklärte in einem Beitrag für das „Handelsblatt“, warum es sich
jetzt rächen könnte, dass der Angemessenheitsbeschluss der
EU-Kommission nur mit einer Executive Order des Präsidenten Biden
und nicht wie von Datenschützern verlangt durch ein
Parlamentsgesetz umgesetzt und abgesichert wurde: Jeder Präsident
der USA hat es nun selbst in der Hand, das Abkommen wieder
scheitern zu lassen. Sodann geht es (ab Minute 13:21) beim
Referentenentwurf zum Data Act-Durchführungsgesetz und die
bröckelnde Allianz der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder und
des Bundes: Der EU-DA, der eine faire Verteilung des Datenwertes
vernetzter Produkte anstrebt, bekommt in Deutschland mit der
Bundesnetzagentur eine zentrale Aufsichtsbehörde für die
Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2023/2854.
Ergänzend wird eine Sonderzuständigkeit für die Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen –
interessanterweise an den Aufsichtsbehörden der Länder vorbei.
Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund
diese Sonderzuständigkeit der BfDI mit Artikel 87 Absatz 3 Satz 1
Grundgesetz. Die BfDI verfüge über das für eine zügige
Identifizierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie die
Aufbereitung von Sachverhalten notwendige Fachwissen und könne
somit erheblich zu einer raschen Beurteilung der
datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen. Brechen da alte
Allianzen zwischen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von
Bund und Ländern? Haben wir es hier mit der Blaupause für
Zentralisierung der Aufsicht über private Unternehmen beim Bund
(BfDI) zu tun? Schließlich (ab Minute 29:02) gibt es offenbar eine
denkwürdige Allianz zwischen Axel Voss (MdEP der EVP-Fraktion) und
Max Schrems von der Datenschutz-Organisation NOYB. Voss präsentiert
seinen Plan zur Revision der DS-GVO, er will in einem
3-Schichten-Modell eine Differenzierung der Pflichten der DS-GVO
abhängig von der nach Unternehmensgröße (vgl. DSA zu very large
online platforms VLOP) vornehmen. Schrems stimmt insoweit zu, das
„one size fits all“ der DS-GVO sei schon immer verrückt gewesen.
Allerdings korreliert ein an der Unternehmensgröße ausgerichteter
asymmetrischer Ansatz keineswegs mit dem risikobasierten Ansatz der
DS-GVO: Risiken ergeben sich aus Datenmenge, Datenarten (Art.
9-Daten) und TOMs als risikomindernden Maßnahmen – nicht zwingend
aus der Unternehmensgröße. Ehemalige, bröckelnde und denkwürdige
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