Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, Erstattungszinsen: Einsprüche zurückgewiesen und Künstlersozialabgabe rechtzeitig melden | Steuernachrichten Update 11/25

Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, Erstattungszinsen: Einsprüche zurückgewiesen und Künstlersozialabgabe rechtzeitig melden | Steuernachrichten Update 11/25

Flugunterricht für Hobbypiloten ist umsatzsteuerpflichtig, Allgemeinverfügung zur Besteuerung von Erstattungszinsen, Künstlersozialabgabe bis 31.03.2025 melden
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Beschreibung

vor 8 Monaten

Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von
Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen
überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG.
Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz
unter diese Vorschrift?

Der Streitfall
Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung
von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs
Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom
Finanzamt zurückforderte.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der
Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war.
Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt,
nicht zurückverlangt werden.

BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig
Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem
Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht.

Kein Schul- und Hochschulunterricht
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul-
und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur
unter strengen Voraussetzungen in Betracht. 
Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht.
Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten
und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die
Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre.
Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter
Unterricht. 

Auch keine Aus- und Fortbildung
Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für
Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung"
steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), da es
an einer entsprechenden Bescheinigung fehlt..
Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke
nützlich sein mögen, ist die Privatpilotenlizenz keine
Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als
Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
 
Hinweis
Steuerfreier Unterricht ist nach Meinung des BFH insoweit
allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der
Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline
Transport Pilot License) zu erwerben.

BFH-Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22
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