Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?
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vor 7 Monaten
Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind gemäß § 2 JGG
Ausnahmevorschriften von den Regelungen des allgemeinen
Strafrechts in materiellrechtlicher, prozessrechtlicher und
gerichtsverfassungsrechtlicher Hinsicht enthalten, jedoch keine
Vorschriften über Straftatbestände. Insoweit gelten gemäß § 1
Abs. 1 JGG das allgemeine Strafrecht und das Nebenstrafrecht.
Die Regeln des Jugendstrafverfahrens kommen gemäß § 1 Abs. 2 JGG
zur Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender
eine Straftat begeht. Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit.Ein
Täter zählt als Jugendlicher, wenn er zur Zeit der Tat mindestens
vierzehn Jahre alt ist, aber das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
erreicht hat.Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit mindestens
achtzehn Jahre alt ist, aber das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht erreicht hat.
Bei Jugendlichen kommt immer Jugendstrafrecht zur Anwendung. Bei
Heranwachsenden kann auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung
kommen.Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt das
Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG nur dann zur Anwendung, wenn zur
Tatzeit eine Reifeverzögerung vorgelegen hat oder es sich bei der
Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.
Wenn das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, finden die Strafen
des Erwachsenenstrafrechts keine Anwendung. Die Sanktionen sind
dann dem JGG zu entnehmen.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/rechtsgebiete/jugendstrafrecht/jugendgerichtsgesetz-jgg/
https://youtu.be/79o6B1yIWaU
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