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  4. Wann ist Umgang mit Cannabis strafbar?
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g
Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt darstellt, strafbar. Diese Vorschrift zielt also
insbesondere auf den Besitz in der Öffentlichkeit ab.

In der eigenen Wohnung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der
Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbar. Bei Pflanzenmaterial
ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Der Besitz
von mehr als 25g bzw. 50g Cannabis wird allerdings als
Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) b) KCanG geahndet.
Legal ist also nur der Besitz von nicht mehr als 25g bzw. 50g
Cannabis.

Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG der Besitz von
nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt legal.

Außerdem ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG der Erwerb von nicht
mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat
straffrei. Wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird,
kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Wer also Cannabis gesetzestreu
besitzen möchte, muss es daher selber anbauen.

Mehr Infos:

https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/cannabis-kcang/

https://youtu.be/7o3cQI7e8Fs
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„Wann ist Umgang mit Cannabis strafbar?“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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