Podcaster
Episoden
09.04.2025
6 Minuten
Wenn man von der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung
vorgeladen wird, empfiehlt es sich,
1. der Vorladung nicht Folge zu leisten und zu schweigen,
2. einen Fachanwalt für Strafrecht mit Akteneinsicht zu
beauftragen,
3. über den Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben.
Diese Empfehlung gilt grundsätzlich für alle denkbaren Kontakte,
die man als Beschuldigter mit der Polizei haben kann. Also
insbesondere auch bei Durchsuchung oder vorläufigen Festnahme
bzw. Verhaftung.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/ratgeber/vorladung-durchsuchung-verhaftung/
https://youtu.be/wgTU506BsmU
Mehr
09.04.2025
3 Minuten
Der Verdächtige im Strafverfahren hat einen Anspruch auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger, wenn ein
Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegt.
Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren besteht
der Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren
unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Betroffenen. Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren und
Auslagen von der Staatskasse. Die Kosten des Pflichtverteidigers
sind aber Teil der Verfahrenskosten und werden daher für den Fall
einer Verurteilung dem Betroffenen auferlegt. Pflichtverteidigung
ist also in der Regel nicht kostenlos.
Eine notwendige Verteidigung ist gemäß § 140 Abs. 1 StPO unter
anderem dann gegeben, wenn eine Hauptverhandlung mindestens vor
dem Schöffengericht zu erwarten ist, ein Verbrechen vorgeworfen
wird, eine Vorführung zur gerichtlichen Entscheidung über
Untersuchungshaft erfolgen soll oder Strafhaft vollstreckt wird.
Ein Pflichtverteidiger wird aber gemäß § 140 Abs. 2 StPO auch
dann bestellt, wenn dies wegen der Schwere der Anklage, wegen der
Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, wegen der Schwierigkeit
der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich
ist, dass eine Selbstverteidigung nicht möglich ist. Ab einer
Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist die
Verteidigung notwendig. Insoweit sind auch drohende
Bewährungswiderrufe zu berücksichtigen.
Dem Beschuldigten wird innerhalb einer zu bestimmenden Frist
Gelegenheit gegeben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen.
Wenn der Beschuldigte die Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts
seiner Wahl verstreichen lässt, wird ein Pflichtverteidiger nach
behördlichem Ermessen ausgesucht und bestellt. Jeder Beschuldigte
sollte also unbedingt von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.
Andernfalls riskiert er, dass eventuell andere Kriterien als die
fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts bei der Auswahl eine
Rolle spielen könnten.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/ratgeber/pflichtverteidiger/
https://youtu.be/5SFpJSyUpN4
Mehr
09.04.2025
3 Minuten
Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind gemäß § 2 JGG
Ausnahmevorschriften von den Regelungen des allgemeinen
Strafrechts in materiellrechtlicher, prozessrechtlicher und
gerichtsverfassungsrechtlicher Hinsicht enthalten, jedoch keine
Vorschriften über Straftatbestände. Insoweit gelten gemäß § 1
Abs. 1 JGG das allgemeine Strafrecht und das Nebenstrafrecht.
Die Regeln des Jugendstrafverfahrens kommen gemäß § 1 Abs. 2 JGG
zur Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender
eine Straftat begeht. Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit.Ein
Täter zählt als Jugendlicher, wenn er zur Zeit der Tat mindestens
vierzehn Jahre alt ist, aber das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
erreicht hat.Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit mindestens
achtzehn Jahre alt ist, aber das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht erreicht hat.
Bei Jugendlichen kommt immer Jugendstrafrecht zur Anwendung. Bei
Heranwachsenden kann auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung
kommen.Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt das
Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG nur dann zur Anwendung, wenn zur
Tatzeit eine Reifeverzögerung vorgelegen hat oder es sich bei der
Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.
Wenn das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, finden die Strafen
des Erwachsenenstrafrechts keine Anwendung. Die Sanktionen sind
dann dem JGG zu entnehmen.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/rechtsgebiete/jugendstrafrecht/jugendgerichtsgesetz-jgg/
https://youtu.be/79o6B1yIWaU
Mehr
09.04.2025
7 Minuten
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g
Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt darstellt, strafbar. Diese Vorschrift zielt also
insbesondere auf den Besitz in der Öffentlichkeit ab.
In der eigenen Wohnung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der
Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbar. Bei Pflanzenmaterial
ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Der Besitz
von mehr als 25g bzw. 50g Cannabis wird allerdings als
Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) b) KCanG geahndet.
Legal ist also nur der Besitz von nicht mehr als 25g bzw. 50g
Cannabis.
Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG der Besitz von
nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt legal.
Außerdem ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG der Erwerb von nicht
mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat
straffrei. Wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird,
kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Wer also Cannabis gesetzestreu
besitzen möchte, muss es daher selber anbauen.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/cannabis-kcang/
https://youtu.be/7o3cQI7e8Fs
Mehr
09.04.2025
8 Minuten
Die Straßenblockade stellt eine Protestform dar, durch die auf
Missstände aufmerksam gemacht werden soll. Um auf die
nachteiligen Folgen des Klimawandels und die unzureichenden
Maßnahmen der Regierung aufmerksam zu machen wurde die aus Zeiten
der “Friedensbewegung” bekannte Sitzblockade modifiziert. Aktuell
kleben sich Klimaaktivisten auf Fahrbahnen fest, um dadurch
Autofahrer zu blockieren.
Nach der früheren Rechtsprechung des BGH konnte der Gewaltbegriff
auch durch psychische Einwirkungen erfüllt werden. Dem hat das
BVerfG eine Absage erteilt. Im Anschluss daran hat der BGH die
sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung entwickelt. Hiernach
werden zumindest die Fahrzeuge ab der 2. Reihe von den
Demonstranten genötigt.
Das Ankleben auf der Fahrbahn stellt aber keine taugliche
Widerstandshandlung dar.
Wenn durch den Verkehrsstau Rettungsfahrzeuge aufgehalten werden,
können allerdings andere Straftatbestände
(Straßenverkehrseingriff, Körperverletzungsdelikte) verwirklicht
werden. Insoweit ist jedoch der Nachweis der Kausalität
problematisch.
Nach Art. 17 BayPAG kann unter Umständen präventiver
Polizeigewahrsam von bis zu zwei Monaten angeordnet werden.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/strassenblockade/
Mehr
Über diesen Podcast
Herzlich willkommen bei meinem Strafverteidiger Podcast. Mein Name
ist Rechtsanwalt Volker Dembski. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht
in München. Sie haben Interesse an Informationen aus dem
Rechtsgebiet Strafrecht? Dann sind Sie hier genau richtig! Los
geht’s und viel Spaß beim Zuhören!
Abonnenten
Muc
Kommentare (0)