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6 Minuten
Wenn man von der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen wird, empfiehlt es sich,

1. der Vorladung nicht Folge zu leisten und zu schweigen,

2. einen Fachanwalt für Strafrecht mit Akteneinsicht zu beauftragen,

3. über den Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Diese Empfehlung gilt grundsätzlich für alle denkbaren Kontakte, die man als Beschuldigter mit der Polizei haben kann. Also insbesondere auch bei Durchsuchung oder vorläufigen Festnahme bzw. Verhaftung.

Mehr Infos:

https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/ratgeber/vorladung-durchsuchung-verhaftung/

https://youtu.be/wgTU506BsmU
3 Minuten
Der Verdächtige im Strafverfahren hat einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegt.

Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren besteht der Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen. Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren und Auslagen von der Staatskasse. Die Kosten des Pflichtverteidigers sind aber Teil der Verfahrenskosten und werden daher für den Fall einer Verurteilung dem Betroffenen auferlegt. Pflichtverteidigung ist also in der Regel nicht kostenlos.

Eine notwendige Verteidigung ist gemäß § 140 Abs. 1 StPO unter anderem dann gegeben, wenn eine Hauptverhandlung mindestens vor dem Schöffengericht zu erwarten ist, ein Verbrechen vorgeworfen wird, eine Vorführung zur gerichtlichen Entscheidung über Untersuchungshaft erfolgen soll oder Strafhaft vollstreckt wird. Ein Pflichtverteidiger wird aber gemäß § 140 Abs. 2 StPO auch dann bestellt, wenn dies wegen der Schwere der Anklage, wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass eine Selbstverteidigung nicht möglich ist. Ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Verteidigung notwendig. Insoweit sind auch drohende Bewährungswiderrufe zu berücksichtigen.

Dem Beschuldigten wird innerhalb einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit gegeben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Wenn der Beschuldigte die Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts seiner Wahl verstreichen lässt, wird ein Pflichtverteidiger nach behördlichem Ermessen ausgesucht und bestellt. Jeder Beschuldigte sollte also unbedingt von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Andernfalls riskiert er, dass eventuell andere Kriterien als die fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts bei der Auswahl eine Rolle spielen könnten.

Mehr Infos:

https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/ratgeber/pflichtverteidiger/

https://youtu.be/5SFpJSyUpN4
3 Minuten
Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind gemäß § 2 JGG Ausnahmevorschriften von den Regelungen des allgemeinen Strafrechts in materiellrechtlicher, prozessrechtlicher und gerichtsverfassungsrechtlicher Hinsicht enthalten, jedoch keine Vorschriften über Straftatbestände. Insoweit gelten gemäß § 1 Abs. 1 JGG das allgemeine Strafrecht und das Nebenstrafrecht.

Die Regeln des Jugendstrafverfahrens kommen gemäß § 1 Abs. 2 JGG zur Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Straftat begeht. Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit.Ein Täter zählt als Jugendlicher, wenn er zur Zeit der Tat mindestens vierzehn Jahre alt ist, aber das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat.Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit mindestens achtzehn Jahre alt ist, aber das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Bei Jugendlichen kommt immer Jugendstrafrecht zur Anwendung. Bei Heranwachsenden kann auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen.Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt das Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG nur dann zur Anwendung, wenn zur Tatzeit eine Reifeverzögerung vorgelegen hat oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.

Wenn das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, finden die Strafen des Erwachsenenstrafrechts keine Anwendung. Die Sanktionen sind dann dem JGG zu entnehmen.

Mehr Infos:

https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/rechtsgebiete/jugendstrafrecht/jugendgerichtsgesetz-jgg/

https://youtu.be/79o6B1yIWaU
7 Minuten
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt darstellt, strafbar. Diese Vorschrift zielt also insbesondere auf den Besitz in der Öffentlichkeit ab.

In der eigenen Wohnung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbar. Bei Pflanzenmaterial ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Der Besitz von mehr als 25g bzw. 50g Cannabis wird allerdings als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) b) KCanG geahndet. Legal ist also nur der Besitz von nicht mehr als 25g bzw. 50g Cannabis.

Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG der Besitz von nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt legal.

Außerdem ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG der Erwerb von nicht mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat straffrei. Wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Wer also Cannabis gesetzestreu besitzen möchte, muss es daher selber anbauen.

Mehr Infos:

https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/cannabis-kcang/

https://youtu.be/7o3cQI7e8Fs
8 Minuten
Die Straßenblockade stellt eine Protestform dar, durch die auf Missstände aufmerksam gemacht werden soll. Um auf die nachteiligen Folgen des Klimawandels und die unzureichenden Maßnahmen der Regierung aufmerksam zu machen wurde die aus Zeiten der “Friedensbewegung” bekannte Sitzblockade modifiziert. Aktuell kleben sich Klimaaktivisten auf Fahrbahnen fest, um dadurch Autofahrer zu blockieren.

Nach der früheren Rechtsprechung des BGH konnte der Gewaltbegriff auch durch psychische Einwirkungen erfüllt werden. Dem hat das BVerfG eine Absage erteilt. Im Anschluss daran hat der BGH die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung entwickelt. Hiernach werden zumindest die Fahrzeuge ab der 2. Reihe von den Demonstranten genötigt.

Das Ankleben auf der Fahrbahn stellt aber keine taugliche Widerstandshandlung dar.

Wenn durch den Verkehrsstau Rettungsfahrzeuge aufgehalten werden, können allerdings andere Straftatbestände (Straßenverkehrseingriff, Körperverletzungsdelikte) verwirklicht werden. Insoweit ist jedoch der Nachweis der Kausalität problematisch.

Nach Art. 17 BayPAG kann unter Umständen präventiver Polizeigewahrsam von bis zu zwei Monaten angeordnet werden.

Mehr Infos:

https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/strassenblockade/
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Über diesen Podcast

Herzlich willkommen bei meinem Strafverteidiger Podcast. Mein Name ist Rechtsanwalt Volker Dembski. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht in München. Sie haben Interesse an Informationen aus dem Rechtsgebiet Strafrecht? Dann sind Sie hier genau richtig! Los geht’s und viel Spaß beim Zuhören!
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„Infos vom Strafverteidiger“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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