Follow the Rechtsstaat Folge 114
EuGH: Warum einfach, wenn man es auch kompliziert machen kann?
43 Minuten
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Beschreibung
vor 9 Monaten
Im Mittelpunkt dieser Podcastfolge steht (ab Minute 16:17) eine
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich an der
Schnittstelle zwischen dem Datenschutzrecht und dem
Gesellschaftsrecht bewegt und die von den Datenschützern bislang
viel zu wenig beachtet wurde (EuGH vom 12.9.2024 – Az. C-17/22 und
C-18/22). Zwei deutsche Fälle zu Publikumsgesellschaften
(Treuhandfonds) und zu der umstrittenen Frage, ob ein Anleger
Auskunft über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber
verlangen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein solcher Anspruch vertraglich
nicht ausgeschlossen werden; „das Recht, seine Vertragspartner zu
kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich“ (BGH
vom 19.11.2019, Az. II ZR 263/18, Rn. 13). Die Entscheidung des
EuGH hinterlässt Stefan Brink und Niko Härting weitgehend ratlos.
Der EuGH misstraut erneut jeder Datenverarbeitung, die sich nicht
auf Einwilligungen stützt. Die Rechtfertigungsgründe des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. b bis f DSGVO sind für den EuGH ersichtlich
Normen der zweiten Wahl: „In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen
Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können,
dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender
Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist“ (a.a.O., Rn.
37). Eine höchst eigenwillige Interpretation des Art. 6 DSGVO. Was
für den BGH „selbstverständlich“ und unabdingbar ist, sieht der
EuGH ganz anders: „Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das
vorlegende Gericht ist daher eine Verarbeitung personenbezogener
Daten, die in der Weitergabe von Informationen in Bezug auf
Gesellschafter besteht, die über eine Treuhandgesellschaft
mittelbar an einer Publikumsfondsgesellschaft beteiligt sind, nicht
als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO ‚für die
Erfüllung eines Vertrags … erforderlich‘ anzusehen, wenn der
Vertrag, der dem Erwerb einer solchen Beteiligung zugrunde liegt,
die Weitergabe dieser Daten an Mitanteilseigner ausdrücklich
ausschließt“ (a.a.O., Rn. 47). Mit einer erstaunlichen Volte
eröffnet der EuGH den deutschen Gerichte dann jedoch über Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO eine Hintertür, die es dem BGH mit
großer Wahrscheinlichkeit ermöglicht, an seiner bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten. Letztendlich wird wohl alles beim
Alten bleiben… Ein Glanzstück des Kompliziert-Verästelten sind auch
die Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses zur
Pseudonymisierung (ab Minute 7:24). Und auch das jüngste Urteil des
EuGH zur Bemessung von Bußgeldern bei Konzernunternehmen (EuGH vom
13.2.2025, Az. 383/23) kommt nicht ohne Kapriolen aus (ab Minute
36:36). Umso klarer und entschiedener reagiert Apple auf alles
Bestrebungen, staatlichen Behörden Hintertürchen in die iCloud zu
öffnen (ab Minute 1:00).
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich an der
Schnittstelle zwischen dem Datenschutzrecht und dem
Gesellschaftsrecht bewegt und die von den Datenschützern bislang
viel zu wenig beachtet wurde (EuGH vom 12.9.2024 – Az. C-17/22 und
C-18/22). Zwei deutsche Fälle zu Publikumsgesellschaften
(Treuhandfonds) und zu der umstrittenen Frage, ob ein Anleger
Auskunft über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber
verlangen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein solcher Anspruch vertraglich
nicht ausgeschlossen werden; „das Recht, seine Vertragspartner zu
kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich“ (BGH
vom 19.11.2019, Az. II ZR 263/18, Rn. 13). Die Entscheidung des
EuGH hinterlässt Stefan Brink und Niko Härting weitgehend ratlos.
Der EuGH misstraut erneut jeder Datenverarbeitung, die sich nicht
auf Einwilligungen stützt. Die Rechtfertigungsgründe des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. b bis f DSGVO sind für den EuGH ersichtlich
Normen der zweiten Wahl: „In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen
Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können,
dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender
Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist“ (a.a.O., Rn.
37). Eine höchst eigenwillige Interpretation des Art. 6 DSGVO. Was
für den BGH „selbstverständlich“ und unabdingbar ist, sieht der
EuGH ganz anders: „Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das
vorlegende Gericht ist daher eine Verarbeitung personenbezogener
Daten, die in der Weitergabe von Informationen in Bezug auf
Gesellschafter besteht, die über eine Treuhandgesellschaft
mittelbar an einer Publikumsfondsgesellschaft beteiligt sind, nicht
als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO ‚für die
Erfüllung eines Vertrags … erforderlich‘ anzusehen, wenn der
Vertrag, der dem Erwerb einer solchen Beteiligung zugrunde liegt,
die Weitergabe dieser Daten an Mitanteilseigner ausdrücklich
ausschließt“ (a.a.O., Rn. 47). Mit einer erstaunlichen Volte
eröffnet der EuGH den deutschen Gerichte dann jedoch über Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO eine Hintertür, die es dem BGH mit
großer Wahrscheinlichkeit ermöglicht, an seiner bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten. Letztendlich wird wohl alles beim
Alten bleiben… Ein Glanzstück des Kompliziert-Verästelten sind auch
die Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses zur
Pseudonymisierung (ab Minute 7:24). Und auch das jüngste Urteil des
EuGH zur Bemessung von Bußgeldern bei Konzernunternehmen (EuGH vom
13.2.2025, Az. 383/23) kommt nicht ohne Kapriolen aus (ab Minute
36:36). Umso klarer und entschiedener reagiert Apple auf alles
Bestrebungen, staatlichen Behörden Hintertürchen in die iCloud zu
öffnen (ab Minute 1:00).
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