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PV-Anlage und Betriebsausgabenabzug, Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe aktualisiert und Bescheinigungen bei Bildungsleistungen | Steuernachrichten Update 10/25

PV-Anlage und Betriebsausgabenabzug, Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe aktualisiert und Bescheinigungen bei Bildungsleistungen | Steuernachrichten Update 10/25

HAAS Steuernachrichten vor 1 Jahr
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Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung
für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei
Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022
oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022
betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies
betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in
2022 an das Finanzamt geleistet worden ist.

Der Streitfall 

Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn
durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte
die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis
2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie
als Betriebsausgabe geltend. 

Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu

Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72
EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten
Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid
für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste
unberücksichtigt.

Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar

Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur
ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die
ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022
steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser
Regelung. 

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr.
72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift
entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer
Gewinnermittlung. 

Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten
Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn
spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Hinweise

• Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Es gilt weiterhin die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein
Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später bezahlt
werden, steuerlich geltend zu machen.

• Die Entscheidung weicht vom Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom
19.09.2024 Az. 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R
35/24, ab. 

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2024, 9 K
83/24,

Revision eingelegt, Az. des BFH X R 2/25

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