Beschreibung
vor 9 Monaten
Wie im vergangenen Monat sprechen wir gemeinsam mit
Verfahrensrechtler Christian Süß über die aus unserer Sicht
wesentlichen Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Februar 2025.
Zusätzlich werfen wir einen Blick auf bevorstehende
Entscheidungen angesichts der im Februar mündlich verhandelten
Fälle.
Fleißig war insbesondere der II. Senat, der gleich mehrere
interessante grunderwerbsteuerliche Fälle veröffentlicht hat,
sowie zwei Fälle zur Bedarfsbewertung von Kapitalgesellschaften.
In einem kurzen Ausblick berichten wir zum Start vom äußerst
praxisrelevanten Urteil BFH II R 2/22, in dem die Begünstigung
nach § 6a GrEStG bei der Ausgliederung aus einem Einzelkaufmann
auf eine GmbH zur Neugründung bejaht wird. In BFH II R 46/22
erlebt man, dass die großzügige Haltung des BFH zu § 6a GrEStG
bei der teleologischen Reduktion von Vor- und
Nachbehaltensfristen ihre Grenze kennt. In BFH II R 14/23
behandelt der BFH die grunderwerbsteuerliche Einordnung einer
Übertragung von Anteilen auf eine niederländische Stichting
administratiekantoor, einem Vehikel, das einem bei
niederländischen Bezügen in der Beratungspraxis regelmäßig
begegnet. In BFH II R 36/21 wird die in der letzten Folge
aufgeworfene Frage beantwortet (und verneint), ob die
Grunderwerbsteuer insgesamt gegen die
Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen könnte. In BFH II R 15/21
beurteilt der BFH sodann die Bewertung von Anteilen an einer
Familienholding nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, wenn als
Referenztransaktionen lediglich Anteilseinziehungen zu einem
fixen Betrag des Nennwerts zur Verfügung stehen, die daher – so
der BFH – nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurden.
Entschieden hat der BFH aber auch, dass der Mindestwertansatz in
Form des Substanzwertes bei Referenztransaktionen i.S.d. § 11
Abs. 2 Satz 2 BewG nicht einschlägig ist. In BFH II R 49/22 geht
es um eine ähnliche Frage, in diesem Fall bei stark vinkulierten
Anteilen an einer Familien-Holding, die nur im Familienkreis
veräußert werden konnten und das praktisch nur mit einem sog.
„Holding-Abschlag“ von 20%.
Wir sprechen zudem über Werbungskosten durch Zuführungen zur
Instandhaltungsrücklage einer WEG (IX R 19/24) und können
berichten, dass das Urteil BFH IV R 11/22 ausgegangen ist, wie in
der letzten Folge aus der mündlichen Verhandlung antizipiert.
Viel Spaß beim Hören!
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