Beschreibung
vor 1 Woche
In unserer bereits bekannten und besonders „stiftungsversierten
Runde“ besprechen wir mit Tim Maciejewski und Ruben Rehr die
neuesten Entwicklungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zu
ausländischen Familienstiftungen. Dabei starten wir mit Aspekten
der grenzüberschreitenden Mobilität von Stiftungen und den daraus
resultierenden Folgen.
So ging es im BFH-Urteil II R 30/22 zunächst um die Frage, ob
eine Schweizer Stiftung, die ihren Ort der Geschäftsleitung (und
damit Verwaltungssitz) in Deutschland hat, der Erbersatzsteuer
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt – was wesentlich damit
zusammenhängt, ob die Stiftung beim „Zuzug“ ihre Rechtsfähigkeit
einbüßt oder nicht.
Einen vergleichbaren Fall, Urteil vom 13.8.2025 – 4 K
2055/23 (Revision anhängig unter II R 41/25), hatte das
FG München zu entscheiden. Allerdings nun mit EWR-Bezug. Dabei
galt es zu klären, ob eine Zuwendung an eine Liechtensteiner
Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland letztlich als
Zuwendung an ihren Stifter zu bewerten ist – was erneut an ihrer
Rechtsfähigkeit hängt.
Vor dem Hintergrund dieser „Zuzugsfälle“ diskutieren wir auch den
umgekehrten Fall: Den Wegzug und auch die körperschaftsteuerliche
Relevanz der hier erbschaftsteuerlich diskutierten Rechtsfragen.
Sodann beschäftigen wir uns mit der Zurechnungsbesteuerung. Hier
ist nach dem von uns bereits besprochene BFH-Urteil IX R 32/22
vom 3.12.2024 ein neuer Gesetzesentwurf in die Verbändeanhörung
gebracht worden, mit dem die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG
grundlegend verändert werden soll. Insbesondere soll der Escape
des § 15 Abs. 6 AStG entfallen und stattdessen in § 15 Abs. 3
(Entwurfsfassung) ein Entlastungsbeweis möglich sein, wenn keine
künstliche Gestaltung vorliegt. Wir diskutieren, was dies
praktisch bedeuten kann. Viel Spaß beim Hören!
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