Fahrtkosten von Studierenden, Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften und Nachweis bei Option | Steuernachrichten Update 09/25

Fahrtkosten von Studierenden, Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften und Nachweis bei Option | Steuernachrichten Update 09/25

Steuerliche Behandlung von Fahrtkosten für Teilzeitstudierende, Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft und Nachweisanforderungen eines Vermieters bei Option zur Umsatzsteuerpflicht
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Beschreibung

vor 9 Monaten

Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für Studierende
war bislang ein häufig diskutiertes Thema in der Rechtsprechung.
Das Urteil des BFH vom 24.10.2024 (VI R 7/22) bringt nun Klarheit
hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Vollzeit- und
Teilzeitstudiengängen und deren steuerlichen Folgen für den
Werbungskostenabzug. 
Im Steuerrecht ist geregelt, dass Fahrtkosten zu einer
Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses
besucht wird, nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt
werden können, wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt.
Demgegenüber können Studierende, die sich in einem
Teilzeitstudium befinden, ihre Fahrtkosten nach
Reisekostengrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten
geltend machen. Die Entscheidung des BFH greift diesen
Sachverhalt auf und definiert klare Kriterien für die steuerliche
Einstufung eines Studiums. 

Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte ein nicht erwerbstätiger
Steuerpflichtiger ein Zweitstudium an der Fernuniversität Hagen
aufgenommen. Er war dort als Teilzeitstudent mit einem
wöchentlichen Studienaufwand von ca. 20 Stunden eingeschrieben.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrtkosten zur
Universität nach den Reisekostengrundsätzen geltend, d.h. in
tatsächlicher Höhe mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Das
Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich die
Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da es das
Studium als Vollzeitstudium einstufte und die Universität daher
als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Entscheidung des BFH
Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und stellte
klar, dass ein Vollzeitstudium nur dann vorliegt, wenn der
Zeitaufwand vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung (ca. 40
Wochenstunden) ist. Da das Teilzeitstudium weniger zeitintensiv
war, durfte der Kläger seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe
als Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich für die steuerliche
Einordnung sei allein die Studienordnung und der tatsächliche
Studienaufwand, nicht jedoch, ob der Studierende daneben
erwerbstätig ist oder nicht.

Konsequenzen des Urteils
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für
Teilzeitstudierende, die ihre Fahrtkosten steuerlich geltend
machen möchten. Ein Beispiel: Ein Student, der ein Fernstudium
mit einem Aufwand von 20 Stunden pro Woche absolviert und keine
Erwerbstätigkeit ausübt, kann nun seine Fahrtkosten nach
Reisekostengrundsätzen absetzen. Dies gilt selbst dann, wenn das
Finanzamt argumentiert, dass eine parallele Erwerbstätigkeit
fehle und somit ein Vollzeitstudium vorliege.

Teilzeitstudierende sollten sich daher auf die Studienordnung und
den nachgewiesenen Zeitaufwand ihres Studiengangs berufen und
nicht vorschnell die Entfernungspauschale akzeptieren. Es
empfiehlt sich, entsprechende Nachweise, wie eine
Studienbescheinigung oder eine offizielle Beschreibung des
Studienumfangs, bereitzuhalten.

Das BFH-Urteil stellt eine klare Abgrenzung zwischen Vollzeit-
und Teilzeitstudium her und sorgt für eine steuerliche
Gleichbehandlung von Teilzeitstudierenden. Finanzämter müssen
sich künftig an den tatsächlichen Studienbedingungen orientieren
und können nicht mehr pauschal von einem Vollzeitstudium
ausgehen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen
Fairness und gibt Studierenden mehr Sicherheit bei der
steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Ausbildungskosten.

BFH-Urteil v. 24.10.2024, VI R 7/22 
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