Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25

Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen, Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ab 2025 – Ein Überblick und Unentgeltliche Wertabgaben bei Non-Food-Artikeln
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Beschreibung

vor 9 Monaten

Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH
entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht
als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt
werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten
Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche
Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten
der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.

Sachverhalt
Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und
erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form
von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in
einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen
Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls
Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an
den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem
angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten
Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die
Erstattung der Mitgliedsbeiträge.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die
Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das
Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte
zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht
jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft.

Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er
begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für
das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne
des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna habe sich bewusst für einen
Anbieter entschieden, der eine Mitgliedschaft voraussetzte. Das
Gericht stellte klar, dass Krankheitskosten nur dann als
außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn sie
ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eröffnete jedoch auch den
Zugang zu anderen Angeboten wie Sauna und allgemeinem
Fitnesstraining, die nicht zwangsläufig mit der Heilbehandlung in
Verbindung stehen. Selbst wenn Anna diese Zusatzangebote nicht
genutzt habe, ändere dies nichts an der steuerlichen
Bewertung.

Konsequenzen für Steuerpflichtige
Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von
gesundheitsbezogenen Ausgaben klaren Regeln unterliegt.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bleiben private
Lebenshaltungskosten, selbst wenn eine ärztliche Verordnung
vorliegt. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur
unmittelbare Krankheitskosten, die ohne eine frei wählbare
Entscheidung entstehen, steuerlich berücksichtigt werden
können.
Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine klare
Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und allgemeinen
Gesundheitsausgaben. Steuerberater sollten Mandanten darauf
hinweisen, dass ein ärztliches Attest allein nicht ausreicht, um
Fitnessstudio-Kosten steuerlich geltend zu machen.

Fazit
Das BFH-Urteil bestätigt erneut, dass Kosten der allgemeinen
Gesundheitsvorsorge steuerlich nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden. Diese Entscheidung schafft Klarheit
und verhindert eine Aufweichung der steuerlichen Regelungen.
Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass selbst
ärztlich empfohlene Maßnahmen in einem Fitnessstudio nicht
abzugsfähig sind. Entsprechende Mitgliedsbeiträge bleiben daher
private Kosten der Lebensführung und beeinflussen nicht das
steuerliche Existenzminimum.

BFH-Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23
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