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Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25

Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25

HAAS Steuernachrichten vor 1 Jahr
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Karla war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines
Unternehmens tätig. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.

Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als
Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung
des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmens-fortführung an
Karla und vier weitere Mitglieder der Führungsebene zu
übertragen. Sie erhielten schenkweise jeweils 5,08 % der
Anteile. 

Ihr Sohn erhielt 74,61 % und wurde Hauptanteilseigner. Zugleich
wurde aber dafür gesorgt, dass die in der Geschäftsleitung des
Unternehmens erfahrene Karla und die weiteren leitenden
Angestellten mit zusammen 25,39 % der Anteile über die
Sperrminorität verfügten und dadurch maßgeblichen Einfluss auf
die Unternehmensleitung nehmen könnten.

Die Übertragung an Karla war weder an Bedingungen oder
Beschränkungen noch an den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses
geknüpft.

Bei der Veranlagung ihrer Einkommensteuererklärung vertrat das
Finanzamt die Auffassung, dass sie von der GmbH steuerpflichtigen
Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (unentgeltlicher
Erwerb von Geschäftsanteilen) erhalten habe und erhöhte die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.

Das Finanzgericht sah dies anders und der BFH schloss sich
an.

„Arbeitslohn liegt nur vor, wenn der betreffende geldwerte
Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das
individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist.“ so der Richter
Dr. Geserich vom VI. Senat des BFH.

Die Anteilsübertragung ist nicht maßgeblich durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Motiv für die
Übertragung ist offensichtlich erkennbar die Regelung zur
Sicherung der Unternehmensnachfolge gewesen. 

Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine
Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit
erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. 

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an,
dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den
Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom
Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den
Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen
fiel.

BFH-Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22

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