Beschreibung

vor 9 Monaten

LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 30.09.2014 – 1 Sa 107/14


Vorinstanz: ArbG Flensburg v. 30.01.2014 – 2 Ca 277/12





Sachverhalt:


Die Klägerin war seit 1976 bei der Bundeswehrverwaltung als Botin
und später als Kammerarbeiterin in der Kleiderkammer beschäftigt.
Aufgrund einer frühkindlichen Schädigung ist sie schwerbehindert
(GdB 100) und kann nur einfache Tätigkeiten ohne eigenen
Entscheidungsspielraum ausführen.





Durch den Umbau der Streitkräfte und die Abschaffung der
Wehrpflicht verringerten sich die an ihrem Standort anfallenden
Tätigkeiten erheblich. Eine Versetzung an einen anderen Dienstort
war aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.





Ab September 2011 wurde die Klägerin täglich nur für kurze Zeit
mit unterwertigen Tätigkeiten beschäftigt, darunter:





- Bündeln von Kleiderbügeln,


- Zerreißen von Pappkartons,


- Zerschneiden von Uniformabzeichen,


- Freitags Reinigungstätigkeiten,


- Sortieren von Knöpfen, wobei die Knöpfe abends absichtlich
wieder durcheinandergebracht wurden, sodass die Klägerin sie am
nächsten Tag erneut sortieren musste.





Die Klägerin empfand diese Tätigkeiten als erniedrigend und
machte eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. Sie
forderte eine Entschädigung von mindestens 10.000 Euro.





Das Arbeitsgericht Flensburg sprach ihr zunächst 5.000 Euro zu,
da die Zuweisung der Tätigkeiten als eine Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts gewertet wurde. Hiergegen legte die
Beklagte Berufung ein.





Urteilsgründe:


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte,
dass die Klägerin durch die Art ihrer Beschäftigung in ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, insbesondere durch:





Das Sortieren von Knöpfen, die absichtlich wieder
durcheinandergebracht wurden, was als sinnlose und entwürdigende
Arbeit eingestuft wurde.


Die stundenweise völlige Untätigkeit, die eine Abwertung ihrer
Arbeitskraft bedeutete.





Allerdings wurde die Klage auf Entschädigung abgewiesen, da das
Gericht die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht als
schwerwiegend genug einstufte, um eine Geldentschädigung zu
rechtfertigen.





Ausschlaggebend war:





Kein vorsätzliches Schikanieren durch den Arbeitgeber: Die
Umstrukturierung der Bundeswehr war der Hauptgrund für den
Wegfall der regulären Tätigkeiten.





Keine Versetzungsmöglichkeit: Die Klägerin konnte aus
gesundheitlichen Gründen nicht an einen anderen Standort
wechseln.





Kein schweres Verschulden des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hatte
die Klägerin nicht aktiv herabgesetzt oder diskriminiert, sondern
stand vor einem organisatorischen Problem.





Das Gericht argumentierte, dass eine Entschädigung nur bei einer
schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geboten sei, was
hier nicht vorliege.





Daher wurde die Berufung der Beklagten erfolgreich und die
Zahlung der 5.000 Euro Entschädigung aufgehoben.





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2. unwiderrufliche Freistellung


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