Beschreibung
vor 2 Wochen
Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (BAG 5 AS 4/25) hat der Fünfte
Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung
teilweise aufgegeben.
Bisher galt § 615 Satz 1 BGB – der Anspruch auf
Annahmeverzugslohn – als grundsätzlich frei abbedingbar, auch
durch Vereinbarung eines ausländischen Rechts im Arbeitsvertrag
(BAG 29. März 2023 – 5 AZR 55/19). Hiervon rückt der Senat ab:
Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung des
Annahmeverzugslohns für den Fall einer unwirksamen oder mit
falscher Frist ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung ist nicht
möglich und nach § 134 BGB nichtig. Wer als Arbeitnehmer einen
Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat damit zwingend auch Anspruch
auf den Lohn für die gesamte Prozesszeit – unabhängig davon, ob
der Arbeitsvertrag ausländisches Recht vorsieht.
Das Kündigungsschutzrecht soll nicht nur den formalen Bestand des
Arbeitsverhältnisses sichern, sondern auch seine wirtschaftliche
Grundlage.
Artikel:
1. Arbeitslohn
2. Lohnklage
Podcastfolgen:
1. Rückzahlung bei überzahlten Lohn
2. gleiche Lohn für gleiche Arbeit
3. Wann wir der Lohn nach einer Kündigung fällig?
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