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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (aktuell nur
Pressemitteilung 14/26) , dass pauschale Freistellungsklauseln in
Formulararbeitsverträgen, die eine Freistellung bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung erlauben,
unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 BGB) – BAG, Urteil vom 25.03.2026 –
5 AZR 108/25.

Begründung:

Das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse des
Arbeitnehmers überwiegt regelmäßig; pauschale Klauseln schneiden
die Geltendmachung eines gesteigerten Beschäftigungsinteresses
ab. Zugleich stellt das BAG klar, dass eine Freistellung im
Einzelfall weiterhin möglich bleibt, wenn überwiegende
schützenswerte Arbeitgeberinteressen konkret dargelegt werden;
die Sache wurde zur Prüfung an das LAG zurückverwiesen. Praktisch
relevant ist dies auch für die Privatnutzung von Dienstwagen: Ist
die Freistellung nicht rechtmäßig, kann der Widerruf der Nutzung
und damit verbundene Entzug unzulässig sein, mit der Folge von
Nutzungsausfallansprüchen. Arbeitgeber sollten daher generelle
Freistellungsklauseln aus Verträgen entfernen und bei
Freistellungen eine sorgfältige Einzelfallabwägung dokumentieren.

Artikel:

1. ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Freistellung nach Kündigung⁠⁠

2.⁠⁠unwiderrufliche Freistellung⁠⁠

3. ⁠⁠Kündigung⁠

Podcastfolgen:

1. ⁠⁠⁠BAG: Jobsuche während der Freistellung?

2. BAG: Corona und unbezahlte Freistellung

3. Freistellung: unbezahlt möglich?

Homepage:

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in Berlin

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Anwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠

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„aktuelle BAG-Entscheidung zur Freistellung nach einer Kündigung“

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