Wirtschaftsnews vom 04. Februar 2025

Wirtschaftsnews vom 04. Februar 2025

Wirtschaftsnews

Beschreibung

vor 1 Jahr

Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten
mit Michael Weyland


 


Thema heute:    Neue Regelung für
Unterhaltszahlungen


 


Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person
dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen
mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Doch dieses
Absetzen ist an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den
bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des
Unterhaltsempfängers, kam nun eine neue Auflage hinzu.



Seit dem 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen
vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto
überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr
abzugsfähig. Und es kommt auf den Zeitpunkt der Überweisung an,
erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern
(Lohi).


 


Unterhaltszahlungen sind absetzbar


Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine
Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu
diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld
oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor,
können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen
abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie
Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder
Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach
deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche
Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen
Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025
liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst
bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es
beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei
Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber
ganz. Eigene Einkünfte des
Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög,
über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei
Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an
die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt
werden.


 


Auswirkungen der Neuregelung


Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar
geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des
Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen
Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von
Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in
Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form
von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere
bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im
Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von
Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024
werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des
Unterhaltsempfängers vom Finanzamt anerkannt.


 


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