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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland

 

Thema heute:    Neue Regelung für
Unterhaltszahlungen

 

Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu
verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit
der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Doch dieses
Absetzen ist an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den
bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des
Unterhaltsempfängers, kam nun eine neue Auflage hinzu.

Seit dem 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt
nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen
werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr
abzugsfähig. Und es kommt auf den Zeitpunkt der Überweisung an,
erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

 

Unterhaltszahlungen sind absetzbar

Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der
Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht
absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den
Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt
werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die
Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für
Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine
Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis
zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der
Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine
zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen
Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht.
Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt
die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des
Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög,
über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei
Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an
die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt
werden.

 

Auswirkungen der Neuregelung

Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden.
Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers
möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel
galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die
Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich
die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen
nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland
ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners
lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige
Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch
Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers vom
Finanzamt anerkannt.

 

Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:

https://www.was-audio.de/aanews/News20250204_kvp.mp3
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„Wirtschaftsnews vom 04. Februar 2025“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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