Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen | Steuernachrichten Update 06/25
Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung,
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im
Wege
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Beschreibung
vor 10 Monaten
Die Ausgangslage
Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch
eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute,
der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig.
Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die
Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die
Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer
wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an
das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen
Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin
nicht gemacht.
Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein
Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein
Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung
resultierte eine Nachzahlung.
Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten
Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die
Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen
seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese
am 31.10.2022.
Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149
Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen
gelten.
Was sagt das Gesetz?Bei der Vorschrift des
§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der
seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder
nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden.
Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO
zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine
Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr
bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO
greift.
Wegen der Corona-Pandemie trat für den Besteuerungszeitraum 2021
an die Stelle der Angabe „14 Monaten” in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO
die Angabe „20 Monaten” (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a
EGAO).
Gemäß § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht
festzusetzen, wenn z.B. die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen
Betrag festgesetzt ist. In diesem Fall greift wiederum § 152
Abs.1 Satz 1 AO im Sinne einer Ermessenentscheidung.
Um von den verlängerten Abgabefristen gem. § 149 Abs. 3 AO
Gebrauch zu machen, muss eine Beauftragung vorliegen.
Ergebnis:Die Abgabe der Steuererklärungen
im September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023) und deshalb nicht
fristgerecht.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags für die
Körperschaft-steuer ist im vorliegenden Fall insoweit
rechtmäßig.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Gewerbe- und
Umsatzsteuer ist hingegen rechtswidrig. Hier greift die
gesetzliche Rückausnahme gem. § 152 Abs. 3 AO. In diesem Fall ist
die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung
vorzunehmen.
Bezüglich der verlängerten Abgabefristen stellte das Gericht
fest, dass der Gesellschafter zwar Rechtsanwalt ist, er aber
nicht als solcher für die GmbH tätig wurde. Es fehlte am
expliziten Auftrag zur Erstellung von Steuererklärungen. Das
Beraterprivileg konnte deshalb nicht in Anspruch genommen
werden.
Die Revision wurde zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24
Fundstelle(n): NWB ZAAAJ-81570 -
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1059180/
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