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In diesem Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting zunächst
(ab Minute 00:59) über das Gutachten des Netzwerks
Datenschutzexpertise zur Frage: Unter welchen Voraussetzungen
besteht ein Anspruch auf eine analoge Alternative zum digitalen
Service? Bei immer mehr Dienstleistungen von Staat und Wirtschaft
werden solche Alternativen nicht mehr angeboten. So z. B. wenn der
Kauf günstiger Bahnfahrkarten, die Abholung von Postpaketen oder
der Eintritt zu Kultur- oder Sportveranstaltungen ohne Smartphone
nicht mehr möglich ist. Auch die öffentliche Verwaltung setzt immer
öfter auf „digital only“. Dadurch werden Menschen regelmäßig
ausgeschlossen und diskriminiert, weil sie sich die benötigten
Digitalgeräte und Anschlüsse nicht leisten können, weil sie nicht
über die nötige Medienkompetenz verfügen oder weil sie wegen einer
Beeinträchtigung einen Dienst faktisch nicht nutzen können. Viele
Menschen versuchen auch, digitale Angebote – insbesondere im
Internet – zu vermeiden, weil sie befürchten, dass ihre dadurch
erlangten Daten missbraucht werden. Ein Anspruch auf alternativen
analogen Zugang lässt sich möglicherweise aus der Verfassung
herleiten, gerade gegen öffentliche Stellen. Das Gutachten mündet
in die Forderung, ein Verbot digitaler Diskriminierung
verfassungsrechtlich zu fixieren. Sodann wird (ab Minute 10:16) das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung einer Gebühr für
den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der
Fußball-Bundesliga besprochen (Urteil vom 14.1.2025 1 BvR 548/22).
Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb
erfolglos, das BVerfG prüft mustergültig den gesetzlichen Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG und beurteilt diesen
als formell und materiell verfassungskonform. Zweifel bestehen
allenfalls an der Trennschärfe der angelegten gesetzlichen
Kriterien für eine Kostenbeteiligung (polizeilicher Mehraufwand bei
gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten
Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen). Schließlich wird
(ab Minute 21:34) ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
9.1.2025 (Rechtssache C-416/23) analysiert: Es geht um die Pflicht
der Aufsichtsbehörde zur Bescheidung exzessiver Anträge nach Art.
57 Abs. 4 DS-GVO. Ganze 77 Mal beschwerte sich ein Österreicher bei
der örtlichen Datenschutzbehörde über mögliche Verstöße gegen die
Datenschutz-Grundverordnung, etwa die Verletzung von Art. 15 DS-GVO
- in weniger als zwei Jahren. Die österreichische Behörde weigerte
sich, die Beschwerden noch zu bearbeiten. Der Bürger habe exzessiv
Beschwerden eingereicht und es damit übertrieben. Der EuGH macht
den Aufsichtsbehörden das Leben nicht leichter: Anfragen seien
nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums
als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, die
Aufsichtsbehörde müsse zusätzlich das Vorliegen einer
Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweisen. Das Wahlrecht
der Aufsichtsbehörde (Nicht-Behandlung der exzessiven Anfrage oder
Erhebung einer Gebühr) müsse zudem verhältnismäßig ausgeübt werden.
Aufsichtsbehörde zu sein macht auch nicht immer Spaß …
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„Follow the Rechtsstaat Folge 111“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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