Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25

Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25

Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung im Jahr vor Ausführung und Zeitpunkt der Vereinnahmung i.S.d. § 13 UStG - Wertstellung oder Buchungsdatum?
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Beschreibung

vor 10 Monaten

Für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs spricht
nach ständiger BFH-Rechtsprechung der sogenannte Beweis des
ersten Anscheins. Danach werden dienstliche oder betriebliche
Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach
allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt.
Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.

Hierzu muss es nach dem BFH nicht bewiesen werden, dass eine
private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 22.
Oktober 2024 – VIII R 12/21 m.w.N.). Erforderlich, aber auch
ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im
Zweifelsfall auch nachgewiesen) wird, der die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung
entsprechenden Geschehens ergibt. Die Behauptung, für
Privatfahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden,
reicht im Regelfall nicht zur Erschütterung des
Anscheinsbeweises. 
Etwas anderes kann gelten, wenn für private Fahrten ein anderes
Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in
Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder wenn im
Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere
Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis
umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den
Fahrzeugen ausfallen, weil bei einer Gleichwertigkeit der
Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich ist,
für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Bei der Prüfung, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen
sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf nach der
aktuellen BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R
12/21) ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung
außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wie es die Vorinstanz (FG München,
Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17) getan hatte, da viele der
Angaben nicht lesbar gewesen seien und Angaben zu den besuchten
Personen, Firmen beziehungsweise Behörden und den
Kilometer-Ständen gefehlt hätten.
Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen
aus der Privatnutzung, beschränkt jedoch nicht die
beweisrechtlichen Möglichkeiten zur Erschütterung des
Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher
Fahrzeuge.
Zudem habe das FG im Streitfall nicht durch Tatsachen dargelegt,
weshalb die Fahrzeuge im Privatvermögen des Klägers - nämlich ein
Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander - nicht geeignet
wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil es sich im
Vergleich zu den betrieblichen BMW 740d X Drive und Lamborghini
Aventador um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen
Nutzungsmöglichkeiten handele. Für eine solche Prüfung sind nach
der Rechtsprechung Vergleichskriterien wie 
- Motorleistung, 
- Hubraum, 
- Höchstgeschwindigkeit, 
- Ausstattung, 
- Fahrleistung, 
- Prestige 
maßgeblich.
Aus dem Grund wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Fazit:
Weist das Finanzamt ein Fahrtenbuch zurück, weil es nicht
ordnungsgemäß ist, bedeutet das nicht, dass deshalb eine private
Nutzung bewiesen ist.

BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21
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