Follow the Rechtsstaat Folge 110

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Wenn Datenschützer immer das letzte Wort haben wollen: Anreden bei der Bahn und Fingerabdrücke in der Essensschlange
44 Minuten

Beschreibung

vor 10 Monaten
Niko Härting und Stefan Brink werten zunächst die
Grundgesetzänderung zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts aus.
Die Struktur und Zusammensetzung sowie die Bindungswirkung der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nun im
Grundgesetz festgeschrieben. Somit wurden einige Regelungen aus dem
einfachen Gesetz (Bundesverfassungsgerichtsgesetz), welche
jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden können, durch die
Hürde der 2/3-Mehrheit zur Veränderung des Grundgesetz geschützt.
Transparenzregelungen in Bezug auf die Wahl der Richter des
Bundesverfassungsgerichts, welche das Vertrauen in unsere
Verfassungshüter stärken würden, wurden bedauerlicherweise nicht
beschlossen. Ab Minute 13:47 werden zwei Entscheidungen zum
Datenschutz, insbesondere zum Thema der Datenminimierung
besprochen. In Polen konnten Erziehungsberechtigte der Verarbeitung
eines Fingerabdrucks zwecks Identitätsfeststellung bei der
Essensausgabe einwilligen. Andernfalls musste die Identität der
Schülerin analog über eine Liste in einer separaten Schlange
festgestellt werden. Die polnische Datenschutzbehörde bezweifelte
die Wirksamkeit der Einwilligung mangels Freiwilligkeit. Das
Verwaltungsgericht in Polen widersprach der Behörde. Trägt die
Entscheidung den besonderen Anforderungen für biometrische Daten
des Art. 9 DSGVO hinreichend Rechnung? Ab Minute 27:52 geht es um
die EuGH-Entscheidung vom 9.1.2025 (Az. C-394/23) in der das
Gericht entschied, dass die Erhebung der Geschlechtsangabe für die
französische Bahngesellschaft SNCF nicht erforderlich sei. Härting
und Brink beschäftigen sich genauer mit der Auslegung des Art. 6
Abs. 1 lit. a bis f DSGVO (Rechtsgrundlagen für die
Datenverarbeitung), insbesondere wird die Anwendung des EuGH der
Datenverarbeitung zwecks der Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1
lit. b DSGVO) kritisiert. Last but not least setzt der EuGH im
Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einen strengen Maßstab fest:
Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz wird das Erfordernis einer
,,unbedingten Notwendigkeit“.

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