Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, Wirksamkeit der
Einspruchsrücknahme nach Erlass einer Einspruchsentscheidung und
Umkehr der Steuerschuld bei Unternehmern mit nur steuerfreien
Umsätzen
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Beschreibung
vor 10 Monaten
Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine
Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein
Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den
Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch
nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er
kann den Gegenstand
- insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit
zuordnen,
- in vollem Umfang in seinem privaten Bereich
belassen, oder
- im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden)
unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit
zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UStAE).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige
Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis
zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also
regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt.
Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen
keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c
Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).
Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich
beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres
keine Auswirkungen haben sollen.
Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017
im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene
Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die
Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln,
Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)
Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht,
wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider
nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen
zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter
voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die
Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu
dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg
bestreiten müsste.
Praxishinweis:
Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter
Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um
den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22
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