Follow the Rechtsstaat Folge 109

Follow the Rechtsstaat Folge 109

Meta-Morphosen
45 Minuten

Beschreibung

vor 10 Monaten
Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting zunächst
(ab Minute 01:06) über Mark Zuckerbergs Kehrtwende: Er ändert (in
den USA) die Moderation von Posts auf Facebook und Instagram
zugunsten von Free Speech, die Bekämpfung von Fake News und Hate
Speech hat das Nachsehen. Hatte sich der Facebook-Mutterkonzern
Meta nach dem ersten US-Wahlsieg von Donald Trump im Jahr 2016 noch
bemüht, Fehlinformationen und Hetze auf seinen Plattformen
einzuschränken, will Zuckerberg Facebook und Instagram jetzt nach
dem Vorbild von X umgestalten. Auf Faktenchecks soll auf seinen
Plattformen verzichtet werden, deutlich „einfachere Regeln“ und
„weniger Restriktionen“ soll es geben - und weniger
„institutionelle Zensur“. Auswirkungen auf die EU sind wohl vorerst
nicht zu erwarten, da der Digital Services Act DSA (seit 2/24 für
VLOP) verbindliche Vorgaben gegen Fake News und Hate Speech macht
und Faktenchecker (Art. 22 DSA „vertrauenswürdige Hinweisgeber“)
installiert. Sodann erläutert Niko (ab Minute 25:08) die
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zu einer delegierten
Verordnung zum DSA – bei welcher der Datenschutz offensichtlich
unter die Räder gerät
(https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-85-24-eu-konsultation-verordnung-digital-services-act-dsa%3Ffile%3Dfiles/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/dav-sn-85-24-dsa-konsultation.pdf&ved=2ahUKEwjT98DL9uqKAxVayAIHHX7PHhUQFnoECBwQAQ&usg=AOvVaw2XV13A0V0BivJY2Ptyr0ZC).
Schließlich wird (ab Minute 32:07) ein Hyperlink zu Facebook der
EU-Kommission zum Verhängnis: Mit Urteil des Europäischen Gerichts
1.Instanz in der Rechtssache T-354/22 | Bindl / Kommission vom
8.1.2025 wird sie zu Schadenersatz in Höhe von 400 € verurteilt.
Das kam so: Ein in Deutschland lebender Bürger wirft der Kommission
vor, sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt
zu haben, als er 2021 und 2022 die von der Kommission betriebene
Website der „Konferenz zur Zukunft Europas“ besucht habe. Er hatte
sich über diese Website zu einer Veranstaltung angemeldet und
hierzu den Authentifizierungsdienst „EU Login“ der Kommission
verwendet, bei dem er sich für die Anmeldeoption „Mit Facebook
anmelden“ entschieden hatte. Der Betroffene meint, bei seinen
Besuchen der Website der Konferenz zur Zukunft Europas seien ihn
betreffende personenbezogene Daten an Empfänger in den Vereinigten
Staaten übermittelt worden, insbesondere seine IP- Adresse sowie
Browser- und Geräteinformationen. Die Vereinigten Staaten hätten
aber (zu diesem Zeitpunkt) kein angemessenes Schutzniveau
aufgewiesen. Die ihn betreffenden personenbezogenen Daten seien
deshalb der Gefahr eines Zugriffs durch die Sicherheits- und
Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten ausgesetzt gewesen. Dem
stimmt das EuG (teilweise) zu, der Betroffene habe einen
immateriellen Schaden erlitten: Er befinde sich nämlich in einer
Lage, in der er nicht sicher sei, wie die ihn betreffenden
personenbezogenen Daten, insbesondere seine IP-Adresse, verarbeitet
werden (Kontrollverlust) – weswegen das Gericht die Kommission
verurteilt, an den Betroffenen 400 Euro zu zahlen. Meta-Morphosen
wohin man schaut …

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