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Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25

Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25

HAAS Steuernachrichten vor 1 Jahr
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Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung
für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei
Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022
oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022
betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies
betrifft z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der EÜR
vor 2022.

Auffassung der Finanzverwaltung

Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang mit dem Betrieb von gem. § 3 Nr. 72 EStG
steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, sind nach Auffassung der
Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 3c EStG nicht abzugsfähig
(BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. 2023 I S. 1494, Rz.
21).

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit
steuerbefreiten PV-Anlagen soll auch dann vorliegen, wenn z.B. in
2022 Aufwendungen mit wirtschaftlichem Bezug zum Zeitraum vor
Einführung der Steuerfreiheit gezahlt werden, wie z.B. die
Umsatzsteuernachzahlung 2021, die in 2022 geleistet wird.

Die Anwendung von § 3c EStG ist hier umstritten, die
Finanzgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen.

FG Nürnberg: Kein Betriebsausgabenabzug

Das FG Nürnberg (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23) ist der
Auffassung, dass sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot nicht aus
§ 3c EStG ergibt. Eine Umsatzsteuernachzahlung 2021 bezieht sich
auf steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2021. Ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt daher nicht
vor.

Der Betriebsausgabenabzug scheidet aber dennoch aus, weil für die
nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PA-Anlagen ab 2022 kein
Gewinn mehr zu ermitteln ist. Dem Gewinnermittlungsverbot folgt
also nach Ansicht des FG Nürnberg ein
Betriebsausgabenabzugsverbot. Gegen die Entscheidung ist Revision
beim BFH eingelegt worden.

FG Münster lässt nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zu

Das FG Münster (Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E) sieht die
Sache anders und lässt den Betriebsausgabenabzug zur. Es folgt
hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3c EStG der Meinung des FG
Nürnberg, vertritt aber bei der Auslegung des § 3 Nr. 72 EStG
eine andere Meinung.

§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ist so auszulegen, dass eine
Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend
erforderlich, aber nicht verboten ist. Dies ergibt sich auch aus
der Gesetzesbegründung, so das FG Münster. Auch hier wurde die
zugelassene Revision zum BFH eingelegt.

Praxistipp:

Es gilt weiter die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein
Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später gezahlt
werden, steuerlich geltend zu machen. Auf Grund der beim BFH
anhängigen Verfahren besteht ein Anspruch auf
Verfahrensruhe. 

FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, Revision
eingelegt, Az. des BFH III R 35/24

FG Münster, Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E, Revision
eingelegt, Az. des BFH X R 30/24

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