Vorteilsminderung 1%-Regelung, Freiberufliche Tätigkeit Corona-Testzentrum und Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung | Steuernachrichten Update 50/24
Vorteilsminderung bei der 1% Regelung, Von Ärzten in
Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche sind freiberufliche
Tätigkeiten und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei
Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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Beschreibung
vor 11 Monaten
Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.
Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass
der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur
Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern
sei.
Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-,
Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den
Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften
Fahrradträger.
Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des
Finanzamtes unberücksichtigt.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt
außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008
als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung.
Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere
Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen
Business-Dreiteiler.
Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten
Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd
mit folgendem Ergebnis klagte:
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das
zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers,
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen
tatsächlich privat nutzt.
Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er
hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den
geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.
Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die
außerdienstliche Nutzung an den Arbeitgeber und die zumindest
teilweise Übernahme der Anschaffungskosten für den betrieblichen
Pkw.
Die von Gerd getragenen Aufwendungen wurden nicht an den
Arbeitgeber gezahlt. Außerdem war er nicht vertraglich
verpflichtet nutzungsabhängige Pkw-Kosten zu
übernehmen.
Die Abgeltungswirkung der 1% Regelung beschränkt sich zudem auf
Aufwendungen, die von der Fahrleistung abhängen. Hierunter fallen
Treib- und Schmierstoffe, Versicherungen, Steuer, AfA und
Garagenmiete. Letztlich sind alle Kosten eingeschlossen, die der
Arbeitgeber im Regelfall auch selbst tragen würde.
Die von Gerd getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten, die während
seiner Urlaubsreise anfielen, sowie die AfA für den Fahrradträger
fallen nicht hierunter und mindern deshalb auch nicht den Vorteil
aus der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.
Die Übernahme dieser Kosten würde Bestandteil eines gesonderten
geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung.
Bezüglich der Zinsen stellt der BFH fest, dass Prozesszinsen
steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen
darstellen.
In einem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH die
Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint. Da
Nachzahlungszinsen als Nebenleistung zur Einkommensteuer nicht
abgezogen werden dürfen, sollten auch Erstattungszinsen nicht
steuerbar sein.
Auf Prozesszinsen lässt sich dieser Grundsatz aber nicht
anwenden, da diese ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen
festgesetzt werden.
Im Übrigen stellt der BFH erneut fest, dass ein
Business-Dreiteiler keine typische Berufskleidung darstellt,
weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich
ist.
Fazit
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs
zur betrieblichen Nutzung kann nicht um vom Arbeitnehmer
getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei
einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber
Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der
Fahrzeugüberlassung wären und nicht von der Abgeltungswirkung der
1 %-Regelung erfasst wären.
BFH-Urteil v. 18.06.2024, VIII R 32/20
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