Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24

Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24

Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell und Verträge als E-Rechnung
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Beschreibung

vor 1 Jahr

Paul Penibel erzielte Einkünfte gem. § 18 EStG als Architekt. Er
machte im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Belege
für das Arbeitszimmer hatte er im Laufe des
Veranlagungszeitraumes gesammelt. Bei der Anfertigung der
Einkommensteuererklärung im folgenden Kalenderjahr erstellte er
eine Aufstellung der abziehbaren Aufwendungen für das
Arbeitszimmer.
Das Finanzamt versagt den Abzug der Aufwendungen, da er diese
nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet habe. 
Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt in erster Instanz
Recht. 
Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt
auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG.
Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach
Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser
Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle
bei Freiberuflern.
Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug
als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5
EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.

Revision anhängig

Inzwischen ist hierzu die Revision unter dem Az. VIII R 6/24 beim
BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall endgültig
entschieden wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Berufung auf
das Revisionsverfahren offengehalten werden.

Hinweise

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist die vorstehende Problematik in
vielen Fällen entschärft, da anstelle des
häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) häufig nur
noch die Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG zur
Anwendung kommt, für die § 4 Abs. 7 EStG nicht einschlägig
ist.

Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG
gilt auch bei Geschenken, Gästehäusern,
Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten und unangemessenen
Aufwendungen. Diese Aufwendungen sollten also in jedem Fall
gesondert gebucht werden.

Urteil des Hessischen FG, 13.10.2022, 10 K 1672/19, Revision
anhängig, Az. des BFH VIII R 6/24
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