Antragsvoraussetzungen Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung und Güterstandsschaukel | Steuernachrichten Update 42/24

Antragsvoraussetzungen Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung und Güterstandsschaukel | Steuernachrichten Update 42/24

Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung Rettungshelfer und Güterstandsschaukel
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Beschreibung

vor 1 Jahr

Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am
Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 € war er seit dem
Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt
Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 €
hatte Torsten fremdfinanziert. 
Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein
Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er
im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch
Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus
der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG
geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung
und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das
Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte
Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des
Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 %
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend. 
Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der
Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3
Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien
die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz
2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das
Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums
einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab
dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der
Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3
Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für
die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber
nicht. 
Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH waren anderer Meinung.
Da Torsten für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung
an der Krone GmbH den Antrag auf Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam
gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren
als Folgejahren bei den Einkünften des Klägers aus
Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen. 
Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag der gesonderte
Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im
Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der
Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft
beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3
Satz 1 Buchst. b EStG). 
Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2
Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den
er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der
Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für
die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die
Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3
Satz 4 EStG). Der Antrag wurde fristgerecht mit Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2010 gestellt und die
Antragsvoraussetzungen lagen vor. Dass Torsten seine Beteiligung
danach veräußert hat, ist unerheblich. Die Schuldzinsen sind als
Werbungskosten abziehbar. Aufgrund von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
allerdings nur zu 60 %. 

BFH-Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23
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