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Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit Grundfreibetrag und GmbH-Anteile im Privatvermögen | Steuernachrichten Update 41/24

Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit Grundfreibetrag und GmbH-Anteile im Privatvermögen | Steuernachrichten Update 41/24

HAAS Steuernachrichten vor 1 Jahr
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Die Beteiligten im Urteilsfall streiten über die Frage, ob die
Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur
umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich
dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der
Vermietungsleistung handelt.

Der Kläger Marco vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein
Doppelhaus. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr.
12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Marco hat auf
beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage
einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Für
beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils zwei Messungen verbaut.
Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der
erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die
Mieter fließt, läuft über eine entsprechende weitere Messung. Der
überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der
gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom
(Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über
jeweilige Stromanbieter bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an
die Mieter abgegeben.

Marco rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen
monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen
Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende
Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit
den Mietern   zeitlich und inhaltlich unabhängig von den
jeweiligen Mietverträgen   eine "Zusatzvereinbarung zum
Mietvertrag über Stromversorgung" (Zusatzvereinbarung)
geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung kann
der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende gekündigt werden. 

Marco machte die Vorsteuer aus der Anschaffung der
Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt lehnte dieses ab. Es
war der Meinung, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers
an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur
umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handele. Somit sei kein
Vorsteuerabzug möglich. Den hiergegen eingelegten Einspruch des
Klägers wies das Finanzamt als unbegründet zurück. 

Das Finanzgericht und auch der BFH sahen das anders. Die
Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter ist eine selbständige
Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung, so dass
die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als
Vorsteuer abziehbar ist. Insbesondere die getroffene
Zusatzvereinbarung, die Möglichkeit des Mieters, den Vertrag zu
kündigen und den Strom anderweitig zu beziehen sowie, dass die
Verbrauchsmenge des Stroms über entsprechende (Unter-)zähler
abgerechnet wird, spricht für eine selbstständige
umsatzsteuerpflichtige Leistung. 

Fazit:

Die Lieferung von Strom vom Vermieter an den Mieter, stellt eine
selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Es ist keine
unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Der
Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen ist
somit zulässig.

BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21

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