Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24

Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht und Keine Rechtskreistrennung mehr ab dem 01.01.2025
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Beschreibung

vor 1 Jahr

Inkongruente Gewinnausschüttungen
Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines
GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll.
Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch
gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher
(inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe
Anforderungen. 

BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden,
dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine
inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er
muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen
werden. 
Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von
der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht
angefochten werden kann.
Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden
Auffassung der Finanzverwaltung. 

Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen
an
Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung
inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet.
Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil
am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen
steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den
BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich
wirksam sind.
Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer
abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im
Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für
eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag
grundsätzlich gegeben. 

Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss
Die Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Rechtsprechung und
erkennt nun auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden
Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich
an.
Dieser muss von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen
aller Gesellschafter gefasst worden sein und darf von keinem
Gesellschafter angefochten werden können. 
Ein steuerlich anzuerkennender punktuell satzungsdurchbrechender
Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung in der betreffenden
Maßnahme erschöpft und nicht die Satzung mit Wirkung für die
Zukunft ändert. 
Bei einem satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, der
eine gewisse Dauerwirkung entfaltet, sind darüber hinaus alle
materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung
einzuhalten.

Gespaltene Gewinnverwendung bzw. zeitlich inkongruente
Gewinnausschüttung
Auch zu gespaltenen Gewinnverwendungen bzw. zeitlich
inkongruenten Gewinnausschüttungen arbeitet die Finanzverwaltung
BFH-Rechtsprechung ein (BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19).
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss kann
grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, der den Gewinnanteil
des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene
Gewinnrücklage einstellt, obwohl zugleich die Gewinnanteile von
Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.

Aktiengesellschaft 
Bei einer AG ist für die steuerliche Anerkennung einer
inkongruenten Gewinnausschüttung unverändert erforderlich, dass
bereits die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am
Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegt und
die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine bloße
Öffnungsklausel in der Satzung oder ein satzungsdurchbrechender
Beschluss können die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten
Gewinnausschüttung nicht begründen.

Hinweis
Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen
anzuwenden.

Auch wenn das BMF-Schreiben – unter Bezugnahme auf den vom BFH
entschiedenen Fall – nur von einer Vorabausschüttung spricht,
dürften diese Grundsätze auch für jegliche Gewinnausschüttungen
gelten.

BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 - S
2742/19/10004 
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