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In diesem Podcast dreht sich alles um Art. 15 DSGVO – insbesondere
um das „Recht auf Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Niko Härting und
Stefan Brink besprechen drei neue Gerichtsentscheidungen, die
unterschiedlicher nicht sein könnten. Offenbar har der EuGH hat mit
seinen drei Entscheidungen zum Auskunftsrecht (EuGH vom 4.5.2023 -
C-487/21; vom 22.6.2023 - C-579/21; vom 26.10.2023 - C-307/22) mehr
Verwirrung als Klarheit gestiftet. BGH vom 6.2.2024 – VI ZR 15/23 -
Auskunft zur Prämienanpassung (ab Minute 2:05) Der VI. Zivilsenat
des BGH bleibt von der (klägerfreundlichen) EuGH-Rechtsprechung
erstaunlich unbeirrt und verneint Ansprüche eines
Versicherungsnehmers aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Der Kläger
habe in seinen Klageanträgen die geforderten Auskünfte nicht
hinreichend spezifiziert, und es sei auch nicht ersichtlich, welche
Kopien der Kläger aus welchen Gründen für „unerlässlich“ zur
Ausübung seiner Rechte halte. OLG Nürnberg vom 29.11.2023 – 4 U
347/21 – Auskunftsansprüche eines Ex-Vorstands (ab Minute 20:30)
Ganz ganz anders das Nürnberger Gericht. Ein Ex-Vorstand listet
seitenweise Korrespondenz und Unterlagen für die Zeit seit 2000
auf, die er in Kopie erhalten möchte. Keine Spezifikation. Keine
Einschränkung auf Unterlagen, die der Kläger noch nicht erhalten
hat. Keine Angaben zur „Unerlässlichkeit“ von Kopien. „Macht
nichts“, sagen die Nürnberger Richter und sprechen dem Ex-Vorstand
Auskunftsrechte nebst Kopien ohne jedwede Einschränkung zu. Fragen
der Erfüllung und der „Unerlässlichkeit“ könnten ja im
Vollstreckungsverfahren (§ 888 ZPO) geklärt werden. VG Berlin vom
6.2.2024 - 1 K 187/21 – Auskunftspflichten einer Behörde (ab Minute
38:53) Ein Bürger verlangt von einer Behörde in erheblichem Umfang
Auskunft und Kopien. Die Behörde wendet ein, dies sei unzumutbar,
es gehe „nach einer groben Schätzung (um) weit mehr als 5000 Seiten
Akten“. Man fragt sich bereits, warum sich das Verwaltungsgericht
für zuständig hält. Geht es wirklich um einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch? Das VG Berlin sagt hierzu nichts,
gibt der Klage weitgehend statt, verweist auf strenge Maßstäbe, die
für den Einwand der Unzumutbarkeit gelten und die im konkreten Fall
nicht erfüllt seien. Anders als der EuGH verlangt das Berliner
Gericht auch keine Begründung für die „Unerlässlichkeit“
umfangreicher Kopien. Der Kopieanspruch sei die Regel, nicht die
Ausnahme. Verwunderlich.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 72“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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