Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes | Von Bernhard Loyen

Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes | Von Bernhard Loyen

19 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren

Erweiterte Einschränkung von bürgerlichen Grundrechten.


Ein Kommentar von Bernhard Loyen.


Die politische Strategie einer auffällig-aggressiv verhinderten,
breiten Gesellschafts-Diskussion im Verlauf dieser sogenannten
Corona-Krise zeigt nun die anvisierte Wirkung. Der nachhaltig
erzwungene Nicht-Diskurs erwirkt mittlerweile die erwünschte
Reaktion bei einem Großteil der Menschen in diesem Land. Durch
die permanent einseitige Manipulation und Dauerberieselung
hinsichtlich der kommunizierten Einschätzungen zur
Corona-Thematik und den dazu parallel laufenden Maßnahmen, zeigt
sich bei sehr vielen Bürgern das Phänomen der schlichten
Informations-Ermüdung.


Ein hoher Prozentsatz von Maßnahmen-Opfern in diesem Land
resümiert für sich alleine, im Gespräch oder bei einer sich
anbahnenden Diskussion: Ich kann nicht mehr. Ich kann mich nicht
mehr mit diesem Thema beschäftigen. Ich will auch nicht mehr. Ich
bin nur noch müde. Mental wie körperlich.


Der Wunsch, ohne dieses verhasste Corona-Thema durch die Woche zu
kommen ist inzwischen dermaßen tief und ausgeprägt in unserer
Gesellschaft verankert, dass jede Verordnung, mag sie noch so
bizarr oder anmaßend im ersten Moment wirken, kritiklos seinen
unmittelbaren Platz im individuellen Dasein erhält. Von Seiten
der Politik eingefordert, wird jegliche Gängelung anstandslos
umgesetzt.


Nicht schon wieder dagegen ankämpfen müssen. Bloß nicht
hinterfragen, bloß nicht nachdenken. Was soll’s, was bringt es?
Ein gelebter Alptraum?


Dieser Real-Alptraum könnte sich seit Dienstag dieser Woche für
nicht wenige Bürger in diesem Land verlängern, bzw. vertiefen. Im
Rahmen der letzten Sitzung dieser Legislaturperiode
verabschiedete der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und „Aufbauhilfe –
Schnelle Hilfe für Betroffene der Hochwasserkatastrophe“. Ganz
nebenbei wollten dann eben noch erneute Modifizierungen des
Infektionsschutzgesetzes durchgewunken werden. Alleinig die
Fraktion der AFD sprach zumindest durch die Abgeordneten Alice
Weidel und Detlev Spangenberg diese Tatsache an. Sie erzwangen
zudem die namentliche Abstimmung, also nicht das geplante
unmotivierte Durchwinken über die restlichen Fraktionen.


Das Ergebnis ist im Schriftartikel verlinkt (1). Es bleibt ein
Rätsel, wie bei sehr leeren Rängen, ersichtlich durch eine
Live-Übertragung, schlussendlich von 709 Mitgliedern des
Bundestags 625 davon ihre Stimme abgegeben haben. Zudem
überrascht, dass immerhin 280 Nein-Stimmen abgegeben wurden. Nur
die Regierungskoalition stimmte bis auf 12 Abgeordnete mit 344
Stimmen für die Erweiterungen bürgerlicher Nötigung.


Kein einmaliges oder neues Ereignis. Schon im Mai diesen Jahres
fand sich in dem damaligen Tagesordnungspunkt: Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern
vor Gewalt unter Artikel 6 - Änderung des
Infektionsschutzgesetzes folgende Formulierung (2, Seite 24)):
„Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (…), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (…) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: „Wenn die Bundesregierung
von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie
zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise
in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses
Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten
Personen Ausnahmen zu regeln.“


Im Juli diesen Jahres findet sich ein Artikel 9 - Änderung des
Infektionsschutzgesetzes (3, Seite 12), als Bestandteil der
Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts.
Dieser bezog sich auf Modifizierungen hinsichtlich der
Einreiseregelung bei Rückkehr aus dem Ausland und entsprechenden
Rückmeldeverpflichtungen. Die Ergänzung der
Gesetzes-Neudefinition vom Juli beinhaltete zudem einen Artikel
10 mit folgender Feststellung: „Durch Artikel 9 werden die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (…), der Freiheit der
Person (…), der Freizügigkeit (…) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (…) eingeschränkt.“ Verdeckt Gedrucktes mit immenser
Wirkung


Nun die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07. September
(4). Bis dato hieß es: „Nach dem Ende einer durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen
Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch
angewendet werden, soweit und solange sich die
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern
ausbreitet (…)“


Seit Dienstag ist dieser Absatz dahingehend geändert: „Mit der
Änderung wird geregelt, dass auch nach Aufhebung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite für ein betroffenes Land die
Möglichkeit bestehen soll, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu
treffen, soweit und solange eine konkrete Gefahr der epidemischen
Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in dem
betroffenen Land besteht und das Parlament in dem betroffenen
Land die Anwendbarkeit des § 28a Absatz 1 bis 6 feststellt."


Eine konkrete Gefahr? Mit Ländern sind die Bundesländer gemeint.
Soweit und solange? Es reicht also zukünftig die individuelle
politische Einschätzung einer vermeidlichen Gefahrenlage. Dies
gibt neugewonnenen Raum, öffnet Tür und Tor für zukünftige reine
Willkür-Verordnungen von Länderparlamenten.


Zudem wurde der politisch verordnete 7-Tage-Inzidenzwert bei den
berüchtigten Neuinfektionen strategisch abgelöst. Die immer
lauter werdende Kritik an diesem Willkürwert wurde als zu
bedrohlich erkannt. Zukünftig dienen als vordergründige
Argumentation für die Maßnahmen, die Zahlen der
Krankenhausbelegungen mit Covid-Patienten, die sogenannte
Hospitalisierungsrate. Es bleibt jedoch die dehnbare Zauberformel
- mit dem Virus, aber aus anderen Notwendigkeiten oder durch eine
reine Covid-19-Erkrankung eingeliefert.


Die wesentliche und entscheidende Neuerung ist die nun politische
niedergeschriebene Legitimation, dass Arbeitgeber sogenannter
sensibler Bereiche, dazu zählen Kitas, Schulen und sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen, Dialyse-Einrichtungen und ambulante
Tageskliniken, in bis dato rein persönliche, also privateste
Lebensentscheidungen eines Arbeitnehmers Einblick einfordern
können... hier
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