Corona im Rechtsstaat Folge 89

Corona im Rechtsstaat Folge 89

Niko Härting im Gespräch mit Prof. Dr. Christoph Degenhart
32 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Prof. Dr. Christoph Degenhart ist einer der bekanntesten deutschen
Staats-, Verwaltungs- und Medienrechtler. An „dem Degenhart“ – dem
unlängst in 37. Auflage erschienenen Lehrbuch zum
Staatsorganisationsrecht kommt keine Studentin und kein Student
vorbei. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Degenhart, dass die
Corona-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts natürlich auch
in seinem Lehrbuch dargestellt wird. Dies durchaus kritisch, da die
große Zurückhaltung des Verfassungsgerichts in den vielen
Eilverfahren keineswegs selbstverständlich ist. Degenhart erinnert
unter anderem an die Karlsruher Eilentscheidungen während der
Eurokrise 2011/2012. Damals zeigte das BVerfG keinerlei Scheu,
bereits im Eilverfahren Weichen zu stellen. Man begnügte sich nicht
mit Folgeabwägungen, sondern entschied zur Sache. Auch mit
„Judicial Restraint“ lässt sich die Karlsruher Corona-Linie aus
Degenharts Sicht nicht erklären. Die keineswegs zurückhaltende
Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutz stammt aus demselben Jahr
wie die beiden Beschlüsse zur „Bundesnotbremse“, die von manchen
Staatsrechtlern wegen ihrer großen Zurückhaltung gelobt werden.
Allerdings sieht Degenhart durchaus eine Gemeinsamkeit zwischen den
sehr unterschiedlichen Beschlüsse zum Klima- und Infektionsschutz:
Aus Grundrechten werden keine Schranken abgleitet, die dem
Gesetzgeber gesetzt sind, sondern Aufträge an den Gesetzgeber,
eingreifend tätig zu werden. Eine Tendenz, die Degenhart kritisch
sieht. In dem Gespräch geht es auch um eine mögliche Impfpflicht
und um die „äußerste Gefahrenlage“, mit der das BVerfG in seiner
Bundenotbremse I-Entscheidung weitgehende Grundrechtseingriffe
rechtfertigt. Laut Degenhart ein „Danaergeschenk“ des BVerfG, da
offen bleibt, wodurch sich eine „äußerste Gefahrenlage“ von einer
„einfachen Gefahrenlage“ unterscheidet. Lese man die drastischen
Schilderungen der Klimakrise in dem Karlsruher Klimabeschluss, ahne
man, dass sich Entscheidungen ohne Weiteres wiederholen können, in
denen extreme Freiheitsbeschränkungen mit dem Vorliegen einer
„extremen Gefahrenlage“ in Karlsruhe gerechtfertigt werden.

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