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Ausnahmsweise sprechen Niko Härting und Max Valentin Adamek mal
über Fußball: sie besprechen den Beschluss des BGH zu „Badman und
Robben“ mit besonderem Beklagten: dem FC Bayern München (BGH v.
28.07.2022 – I ZR 11/22). Weiterhin gibt es einen Schul- und
Musterfall zum Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO, der
vor dem OLG Hamm entschieden wurde (OLG Hamm v. 20.01.2023 – 11 U
88/22). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein
Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das
Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des
klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines
Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“
als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL
BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk. Für die
gerügte Urheberrechtsverletzung verlangt er vom FCB Schadensersatz.
Während er seine Illustration für die Fans des FCB zugänglich
gemacht hat, wollte er dem FCB jedoch nicht ermöglichen, eine stark
an das Original angelehnte Illustration eigens im
Merchandisingstore verkaufen zu können. Dafür hat der Kläger dem
FCB nämlich vier Jahre zuvor ein Angebot zur Kooperation
unterbreitet, welches letzterer ablehnte. Vor dem OLG Hamm sah sich
ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit
Schadensersatzansprüchen wegen einer Datenpanne konfrontiert.
Dieses hat versehentlich eine mit Gesundheits- und Patientendaten
von 13.000 Personen gespeiste Excel-Tabelle an 700 Patienten per
Mail verteilt. In 26 Seiten Urteilstext reitet das OLG Hamm einmal
durch beinahe alle lange bestehenden Streitstände im Rahmen des
Art. 82 DSGVO. Von den 20.000 EUR der beantragten
Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR,
die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar,
es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des
Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die
argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem
Streitstand. Andererseits handele es sich aber um nicht allzu
sensible Daten, da nicht etwa Bank- und Steuerdaten, Zugangsdaten
oder Kennwörter betroffen seien. Ferner hat der Kläger seinen
Impfstatus eigenmächtig auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht
und damit sein Interesse an Schutz dieses personenbezogenen Datums
geschmälert. Interessant ist schließlich, wie viele
Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht der im gegenwärtigen Fall
anwendbare Art. 82 DSGVO sperrt: § 839 BGB als auch § 831 BGB.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 21“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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