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In dieser Folge nimmt Max Adamek Niko Härting mit auf einen Ausflug
in das Prüfungsrecht und bespricht mit ihm zwei frische
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin. Eine Studentin des
Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“ schreibt zwei
Online-Klausuren und wird dabei erwischt, wie sie sich mit
Mitstudenten in einer WhatsApp-Gruppe über die Lösung der
Klausurfragen unterhält. Mit gravierenden Konsequenzen: Der
Prüfungsausschuss der Hochschule wertet nicht nur beide Klausuren
als „nicht ausreichend“, sondern verweist die Studentin der
Hochschule. Begründung: Es liege ein „besonders schwerwiegender“
Täuschungsfall vor, der nach dem Berliner Hochschulrecht mit einer
Exmatrikulation bestraft werden kann. Die Klage der Studentin
bleibt erfolglos (VG Berlin vom 6.2.2023 – Az. 12 K 52/22). Was ist
von den Rechtsgrundlagen zu halten, um die es in diesem Fall geht?
Welche verfassungsrechtlichen Implikationen gibt es, wenn der
Studentin die Tür zu dem gewünschten Beruf wegen des
Täuschungsvergehens verschlossen bleibt? In dem anderen Fall möchte
ein Vater den Gymnasien, die seine beiden Kinder besuchen,
untersagen lassen, seine Kinder zu „indoktrinieren“. Es geht unter
anderem um das „Gendern“, um „ Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I,
Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-:“ und um „Sprechpausen für diese
Sonderzeichen“ sowie darum, „in grammatisch fehlerhafter Weise das
Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter zu
nutzen oder anstelle des grammatisch richtigen generischen Genus
ein erfundenes generisches Femininum zu verwenden“. Der Vater zog
vor das VG Berlin und beantragte eine einstweilige Anordnung. Ohne
Erfolg, denn das VG Berlin hält das „Gendern“ im Unterricht für
rechtmäßig. In einer sehr ausführlichen Entscheidung wird dies
eingehend begründet (VG Berlin vom 24.3.2023 – Az. 3 L 24/23). Der
Streit um das „Gendern“ in den Schulen erinnert an erbitterte
Diskussionen und zahlreiche Rechtsfälle, die es um die
Jahrtausendwende zu der Rechtschreibreform gab. Die Reform
beschäftigte damals sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom
14.7.1998 – Az. 1 BvR 1640/97). Ansprüche von Eltern oder auch
Schülern auf eine bestimmte Rechtschreibung ließen sich damals wie
heute weder aus einfachem Recht noch aus Art. 6 oder Art. 7 des
Grundgesetzes ableiten. Was immer man vom „Gendern“ halten mag,
geltendes Recht bietet gegen das „Gendern“ keine Handhabe.
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„Follow the Rechtsstaat Folge 22“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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