Follow the Rechtsstaat Folge 31

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IFG (von Hirschhausen, Harbarth) / Datenschutz im Verein / Mitbestimmung bei Social Media
49 Minuten

Beschreibung

vor 11 Monaten
Ab Minute 0:50: Eckart von Hirschhausen ist Arzt, Comedian und seit
Anfang 2022 auch Honorarprofessor an der Universität Marburg. Wie
die Gutachten lauteten, die zur Professur führten, und welchen
Gutachtern von Hirschhausen die Professur verdankt, bleibt geheim.
Die Universität Marburg lehnte einen Antrag nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Landes Hessen ab. Begründung:
Die Gutachten seien nur für die „interne Entscheidungsfindung“
bestimmt gewesen, außerdem lasse der Datenschutz die gewünschten
Auskünfte nicht zu. Stefan Brink und Niko Härting sprechen darüber,
was von den Einwänden der Universität zu halten ist in einem Fall,
der erstaunliche Parallelen zu dem Rechtsstreit um die
Honorarprofessur des BVerfG-Präsidenten Stephan Harbarth aufweist,
über den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im vergangenen Jahr in
erster Instanz entschieden hat (Urteil vom 18.1.2022, Az. 11 K
1571/20). Ab Minute 16:50: Derzeit unter anderem beim Berliner
CSD-Verein zu beobachten und längst ein Klassiker unter den
typischen internen Streitigkeiten in Vereinen: Es gibt innerhalb
des Vereins Kritik, Proteste, Opposition gegen den Vorstand, und
der Vorstand weigert sich, Kritikern die Mitgliederliste
auszuhändigen. Begründung: Datenschutz. Dass dies nicht ganz so
einfach ist, lässt sich an einer neuen Entscheidung des OLG Hamm
erkennen (OLG Hamm vom 26.4. 2023, Az. 8 U 94/22). Das OLG vertrat
die Auffassung, dass ein Vereinsvorstand zur Herausgabe der Liste
eines Vereins mit ca. 5.500 Mitgliedern verpflichtet ist, um
vereinsinternen Kritikern eine Kommunikation mit den anderen
Vereinsmitgliedern zu ermöglichen. Datenschutzrechtlich sei dies
auch erlaubt, da Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO
(Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung) die Herausgabe der
Adressdaten legitimiere. Das Datenschutzrecht sei
„Ermöglichungsrecht, kein Verhinderungsrecht.“ Ab Minute 37:36:
Wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Social Media-Kanal
einrichtet, haben die Beschäftigten dabei ein Wörtchen mitzureden,
weil der Kanal als „technische Einrichtung zur Überwachung des
Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten“ (§ 80 Abs. 1 Nr. 21
BPersVG) anzusehen ist? Niko Härting findet schon die Frage
seltsam, Stefan Brink erklärt ihm, weshalb das BVerwG die Frage
beherzt mit „Jein“ beantworten konnte (BVerwG vom 4.5.2023, Az. 5 P
16.21)

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