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Beschreibung
vor 2 Jahren
Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker ist Hochschullehrer an der Hochschule
Bremen und gehört zu den führenden deutsche Experten im
IT-Sicherheitsrecht. Im Gespräch mit Stefan Brink und Niko Härting
geht es um die wachsende Bedeutung des IT-Sicherheitsrechts, das
allmählich aus dem Schatten des Datenschutzrechts heraustritt. Und
es geht um das „Digitale Briefgeheimnis“, das Kipker aus deutschem
und europäischem Verfassungsrecht ableitet. In einer neuen Studie,
die Kipker für die Friedrich-Naumann-Stiftung erstellt hat
(https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1481), zeigt Kipker
Dimensionen eines „Digitalen Briefgeheimnisses“ auf, das sich nach
Kipkers Auffassung sowohl aus Art. 10 GG als auch aus dem
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme („IT-Grundrecht“, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt sowie aus Art. 7 und 8 der
EU-Grundrechtecharta. Das Grundrecht auf
(Ende-zu-Ende-)verschlüsselte elektronische Kommunikation ist aus
Kipkers Sicht nicht nur ein Freiheitsrecht, aus dem sich hohe
Hürden für „Backdoors“ der Sicherheitsbehörden und für
Verschlüsselungsbeschränkungen ableiten lassen. Kipker bejaht auch
umfassende staatliche Schutzpflichten zur Förderung und
Erleichterung verschlüsselter Nachrichtensysteme.
Bremen und gehört zu den führenden deutsche Experten im
IT-Sicherheitsrecht. Im Gespräch mit Stefan Brink und Niko Härting
geht es um die wachsende Bedeutung des IT-Sicherheitsrechts, das
allmählich aus dem Schatten des Datenschutzrechts heraustritt. Und
es geht um das „Digitale Briefgeheimnis“, das Kipker aus deutschem
und europäischem Verfassungsrecht ableitet. In einer neuen Studie,
die Kipker für die Friedrich-Naumann-Stiftung erstellt hat
(https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1481), zeigt Kipker
Dimensionen eines „Digitalen Briefgeheimnisses“ auf, das sich nach
Kipkers Auffassung sowohl aus Art. 10 GG als auch aus dem
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme („IT-Grundrecht“, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt sowie aus Art. 7 und 8 der
EU-Grundrechtecharta. Das Grundrecht auf
(Ende-zu-Ende-)verschlüsselte elektronische Kommunikation ist aus
Kipkers Sicht nicht nur ein Freiheitsrecht, aus dem sich hohe
Hürden für „Backdoors“ der Sicherheitsbehörden und für
Verschlüsselungsbeschränkungen ableiten lassen. Kipker bejaht auch
umfassende staatliche Schutzpflichten zur Förderung und
Erleichterung verschlüsselter Nachrichtensysteme.
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