Follow the Rechtsstaat Folge 63

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Gefühlte Rechtsverstöße, sparsame Kliniken und ein anspruchsvolles BVerfG
45 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten
Neue Podcast-Folge, neue Gerichtsentscheidungen: Stefan Brink und
Niko Härting widmen sich zunächst der Entscheidung des EuGH (Urteil
v. 25.01.2024, Rs. C-687/21, ab Minute 01:07), wonach einem Kunden
von Saturn beim Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts per Kreditvertrag
Gerät und personenbezogene Daten durch Aushändigung an einen
drängelnden Dritten für eine halbe Stunde abhanden kamen. Hier
entscheid der EuGH in Sachen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO,
dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung
durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung des
Klägers führen kann. Ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser
Bestimmung liege nicht schon deshalb vor, weil die betroffene
Person (bloß) befürchtet, dass vor der Rückgabe des Kaufdokuments
eine Kopie von ihm angefertigt worden sein und in Zukunft eine
Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfinden
könnte. In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom
10.08.2023 - I-15 U 149/22, ab Minute 15:38), ging es um den Umfang
des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO gegenüber einer Klinik
nach Behandlungsfehler (eine Fraktur des Fußes war übersehen
worden). Das OLG hielt fest, dass der Datenauskunftsanspruch über
die Behandlungsdokumentation hinaus auch die weiteren in den
Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten
personenbezogenen Daten umfasse sowie auch diejenigen Daten über
sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren
Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat. Zudem sei eine auf
den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklage aus sich
heraus schlüssig, die pauschal auf eine „vollständige
Datenauskunftserteilung“ gerichtete Klage sei zulässig und gemäß §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt – eine wichtige Abkehr
von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (entgegen
BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21). Schließlich werfen Niko
und Stefan ihren kritischen Blick auf zwei „anspruchsvolle“
Kammer-Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 1330/23 - Beschluss vom
16.10.2023, 1. Kammer 2. Senat BVerfG sowie 1 BvR 1962/23, ab
Minute 25:43). Das Gericht schraubt die Substantiierungs- und
Subsidiaritätsanforderungen für Verfassungsbeschwerden in
schwindelnde Höhe, die zuvor nur bei Richtervorlagen erreicht
wurden – das wird die Freude der Bürgerinnen und Bürger an unserem
Verfassungsgericht merklich trüben.

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