Um die Neuerungen, aber auch weitere wichtige Festlegungen des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geht es in der
einhundereinundfünfzigsten Episode des IT-Berufe-Podcasts. TL;DR
Ich habe die Paragrafen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
zusammengestellt, die deinen Alltag als IT-Azubi betreffen,
einschließlich der Änderungen zum 1. Januar 2020. Du erfährst,
welche Regeln für Teilzeit, Fachliteratur und dein Berichtsheft
gelten, wann der Betrieb dich für Schule oder Prüfungen freistellen
muss und welche Mindestvergütung damals eingeführt wurde. Außerdem
findest du die Grundlagen dafür, wer dich ausbilden darf, wie deine
Abschlussprüfung abläuft und wann aus deiner Ausbildung ein
Arbeitsverhältnis wird. Kapitelmarken [00:00:00] Einführung in das
Berufsbildungsgesetz [00:00:20] Neuer Podcastname und 150. Episode
[00:01:35] Änderungen zum 1. Januar 2020 und Auswahl der Paragrafen
[00:04:26] § 7a: Ausbildung in Teilzeit [00:06:40] Rechtlicher
Rahmen und Hinweise zum Gesetzesstand [00:08:29] § 14:
Fachliteratur für die Ausbildung [00:10:43] Berichtsheft während
der Arbeitszeit [00:11:32] Ausbildungsfremde Aufgaben und Bußgelder
[00:12:44] § 15: Berufsschule und Arbeitszeit [00:15:12]
Zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen bei Blockunterricht
[00:16:28] Betriebliche Arbeit vor dem Berufsschulunterricht
[00:16:59] Freier Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
[00:19:25] § 17: Mindestvergütung für Azubis [00:23:24] § 21: Wann
deine Ausbildung endet [00:24:36] § 24: Arbeitsverhältnis durch
Weiterbeschäftigung [00:25:25] § 27: Verhältnis von Azubis zu
Fachkräften [00:27:54] § 30: Eignung der Ausbilder:innen [00:31:47]
§ 37: Abschlussprüfung wiederholen [00:32:39] Berufsschulergebnis
auf dem IHK-Zeugnis [00:33:49] § 40: Freistellung für Prüfer:innen
[00:36:41] Mitglieder des Prüfungsausschusses [00:37:28] § 42:
Prüferdelegationen [00:39:33] Projektdokumentation durch zwei
Prüfer:innen bewerten [00:41:16] § 43: Voraussetzungen für die
Abschlussprüfung [00:42:20] § 45: Abschlussprüfung als
Quereinsteiger:in [00:43:32] § 48: Gestreckte Abschlussprüfung
ersetzt die Zwischenprüfung [00:44:35] § 53a: Bachelor Professional
und Master Professional [00:47:34] Weitere Paragrafen und eigene
Rechte nachlesen [00:49:38] Gesetzestext und Shownotes Inhalt Dies
ist meine Auswahl an "interessanten" Auszügen aus dem (neuen) BBiG.
Neben den Änderungen zum 01.01.2020 habe ich auch einige "alte"
Paragraphen aufgeführt, die einige wichtige Sachverhalte rund um
die Ausbildung klären, von denen jeder Ausbilder und Azubi mal
gehört haben sollte. §7a: Teilzeitausbildung Jeder Azubi hat nun
das Recht, seine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Dabei kann
die Arbeitszeit um max. 50% reduziert werden. Die reduzierte
Arbeitszeit muss an die Dauer der Ausbildung angehängt werden.
Beispiel: 50% Reduktion (z.B. 19 statt 38 Stunden pro Woche), dafür
50% Verlängerung (4,5 statt 3 Jahre). Ob und wie die Berufsschule
das Ganze unterstützt ist (noch) nicht festgelegt. §14
Bereitstellung von Fachliteratur Das Ausbildungsunternehmen muss
dem Azubi nun auch Fachliteratur bereitstellen (z.B. leihen oder
kaufen). Bislang galt das nur für Werkzeuge usw., was für unsere
IT-Berufe aber so gut wie nie nötig war. In diesem Paragraphen
steht übrigens auch, dass das Berichtsheft am Arbeitsplatz zu
führen ist (und nicht etwa in der Freizeit). §15 Freistellung für
die Berufsschule Jeder Azubi (egal ob minder- oder volljährig)
bekommt nun an einem Berufsschultag mit mehr als 5
Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten seine gesamte tägliche
Arbeitszeit angerechnet (z.B. 8 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche)
und muss an diesem Tag nicht mehr ins Unternehmen. Bei einer
Blockwoche mit mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 5 Tagen wird
die gesamte wöchentliche Arbeitszeit angerechnet (z.B. 40 Stunden).
Azubis werden am Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung (in
Zukunft einmal nach 18 Monaten zum ersten Teil der gestreckten
Abschlussprüfung und einmal nach 3 Jahren zum zweiten)
freigestellt. §17 Mindestausbildungsvergütung Es gibt nun einen
"Mindestlohn" für Azubis, der sich in den kommenden Jahren
schrittweise erhöht. Im Jahr 2020 liegt er bei 515 EUR pro Monat.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Regelung, insb. für
Betriebe, die keinem Tarifvertrag unterliegen. §21 Ausbildungsende
mit Bekanntgabe des Ergebnisses Die Ausbildung endet bereits vor
dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ende mit der Mitteilung des
Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss an den Azubi. Damit
sind nicht die Noten gemeint (die oft nicht herausgegeben werden
dürfen), sondern das "Kreuzchen" bei "bestanden". §24 Unbefristeter
Vertrag durch Weiterbeschäftigung Sollte der Azubi am Tag nach der
Prüfung (sofern er bestanden hat) ohne einen Arbeitsvertrag weiter
in deinem Unternehmen beschäftigt werden, gilt damit automatisch
ein unbefristeter Arbeitsvertrag als begründet. §27 angemessenes
Verhältnis von Azubis zu Fachkräften Betriebe dürfen nicht einfach
so viele Azubis beschäftigen wie möglich, sondern müssen für ein
angemessenes Verhältnis zur Anzahl der Fachkräfte sorgen. Das
Gesetz nennt keine Zahlen, aber an anderer Stelle ist von einem
Verhältnis von ungefähr 3 Fachkräften je 1 Azubi zu lesen. §30
Fachliche Eignung der Ausbilder Ausbilden dürfen Personen, die den
gleichen (oder einen ähnlichen) Berufsabschluss erworben haben
(also die IHK-Prüfung abgelegt haben). Außerdem dürfen auch
Hochschulabsolventen eines vergleichbaren Faches ausbilden. §37
Wiederholen der Prüfung und Berufsschulnote auf dem IHK-Zeugnis Die
Abschlussprüfung darf bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.
Wenn der Azubi die Abschlussnote der Berufsschule mit auf das
IHK-Zeugnis gedruckt haben möchte, kann er dafür einfach eine Kopie
seines Berufsschulzeugnisses einreichen. §40 Mind. 3 Prüfer im
Ausschuss Der Prüfungsausschuss muss aus mind. 3 Personen bestehen.
Der Ausschuss muss paritätisch aus Lehrern, Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertretern besetzt sein. Ab 2020 sind Prüfer für ihre
ehrenamtliche Tätigkeit vom Arbeitgeber freizustellen. §42
Prüferdelegationen Statt des in §40 beschriebenen Ausschusses aus
mind. 3 Personen, können von der IHK auch sog. Prüferdelegationen
bestimmt werden, die mit weniger Teilnehmern prüfen dürfen.
Prüfungsartefakte wie die Projektdokumentation, die nicht die
Anwesenheit des Prüflings für die Bewertung erfordern (wie z.B. das
Fachgespräch), können auch von nur 2 Prüfern bewertet werden. §43
Zulassung zur Prüfung nur mit Zwischenprüfung und Berichtsheft
Azubis dürfen die Abschlussprüfung nur ablegen, wenn sie an der
Zwischenprüfung teilgenommen haben (bestehen muss man nicht) und
ihren Ausbildungsnachweis (das geliebte Berichtsheft) ordnungsgemäß
geführt haben. §45 Zulassung zur Prüfung durch 1,5x Ausbildungszeit
im Beruf Quereinsteiger können zur Prüfung zugelassen werden, wenn
sie das 1,5-fache der Ausbildungszeit (also 1,5 * 3 = 4,5 Jahre)
praktisch im Beruf gearbeitet haben. §48 Zwischenprüfung entfällt
bei gestreckter Abschlussprüfung Ab 2020 werden die Prüflinge in
den IT-Berufen auch eine gestreckte Abschlussprüfung absolvieren
müssen. In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. Sie wird
ersetzt durch den ersten Teil der Abschlussprüfung. §53a
Abschlussbezeichnungen Ab 2020 werden die verschiedenen
Weiterbildungen nach der Ausbildung (z.B. Meister, Fachwirt,
Operative Professional) den akademischen Abschlüssen Bachelor und
Master gleichgestellt. Abhängig vom zeitlichen Umfang der
Weiterbildungen darf man sich dann z.B. "Bachelor Professional"
nennen. §101 Bußgelder für ausbildungsfremde Tätigkeiten Dieser
Paragraph listet einige Ordnungswiedrigkeiten auf, die teils mit
Geldstrafen bis zu 5.000 EUR belegt werden können. Insb. die
Beschäftigung von Azubis mit ausbildungsfremden Tätigkeiten ist
hier erwähnenswert. Links Permalink zu dieser Podcast-Episode
RSS-Feed des Podcasts Das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz novelliert: Die wichtigsten Neuerungen im
Überblick Datenbank Tarifliche Ausbildungsvergütungen
Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung / 2.5 Das
Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte
Zusammenfassung Zeitlicher und rechtlicher Rahmen Für deinen Alltag
als IT-Azubi habe ich ausgewählte Paragrafen des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zusammengestellt. Der Überblick
stammt aus Anfang 2020 und berücksichtigt die Änderungen zum 1.
Januar 2020 sowie die damals bevorstehende Neuordnung der
IT-Berufe. Ich stütze mich auf den Gesetzestext, ergänzende
Kommentare und eine Veranstaltung der IHK Oldenburg. Meine Angaben
sind ohne Gewähr; für rechtliche Fragen kannst du den Gesetzestext
heranziehen oder eine:n Rechtsanwält:in fragen. Teilzeit: § 7a Seit
der Änderung kannst du eine Ausbildung in Teilzeit auch ohne
besonderen Grund beantragen. Dabei darfst du deine tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit um höchstens 50 Prozent reduzieren.
Die Ausbildung dauert dadurch länger. Als Beispiel wird eine
dreijährige Ausbildung genannt, die bei halbierter Arbeitszeit auf
viereinhalb Jahre verlängert wird. Unter entsprechenden
Voraussetzungen kannst du die Gesamtdauer wieder verkürzen, etwa
wenn du bereits eine Ausbildung abgeschlossen hast oder besonders
gute Leistungen zeigst. Wie sich eine solche Ausbildung mit dem
Unterricht an der Berufsschule vereinbaren lässt, muss praktisch
geklärt werden. Fachliteratur und Berichtsheft: § 14 Für die
betriebliche Ausbildung erforderliche Fachliteratur muss dein
Ausbildungsbetrieb bereitstellen. Das gilt auch für Literatur, die
du für die Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung brauchst. Der
Betrieb kann dir Bücher ausleihen oder sie für dich kaufen. Bei
Schulbüchern besteht diese Pflicht nach dem hier beschriebenen
Stand nur, wenn sie zugleich für die betriebliche Ausbildung
erforderlich sind. In meinem Betrieb bezahle ich auch die
Unterlagen für die Berufsschule. Dein Berichtsheft darfst du
während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz führen....
Kommentare (0)
Melde dich an, um einen Kommentar zu schreiben.