Corona im Rechtsstaat Folge 83

Corona im Rechtsstaat Folge 83

Niko Härting im Gespräch mit Prof. Oliver Lepsius
32 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Prof. Oliver Lepsius lehrt Öffentliches Recht und
Verfassungstheorie an der Universität Münster. In zahlreichen
Publikationen in Fachzeitschriften und der Tagespresse hat er die
Corona-Krise von Anfang an kritisch begleitet und kommentiert. In
einem LTO-Beitrag kritisierte er am 3.12.2021 die
BVerfG-Entscheidungen zur Bundesnotbremse und empfahl, die
Entscheidung zu Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen als
Ausreißer zu behandeln und in Grundgesetz-Kommentaren nicht zu
zitieren. In einem weiteren Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung (FAZ) vom 10.12.2021 bezeichnete Lepsius die Karlsruher
Entscheidungen als „rechtsstaatlich fahrlässig und unklug“. Im
Gespräch mit Niko Härting legt Lepsius die Gefahren einer
„Expertokratie“ dar. Das BVerfG reduziere das
Verhältnismäßigkeitsprinzip auf die Prüfung, ob es Experten gebe,
auf die sich der Gesetzgeber stützen könne. Dabei verzichte
Karlsruhe auf eine präzise Bezugnahme auf einen Maßnahmenzweck. Als
Teil eines „Gesamtschutzkonzepts“ werde Ungeeignetes zudem
verhältnismäßig. Lepsius wagt keine Prognose, wie das BVerfG über
eine mögliche „allgemeine Impfpflicht“ entscheiden wird. Gleichwohl
hält er es für dringend geboten, dass die verfassungsrechtlichen
Parameter in der politischen Diskussion beachtet werden. Gegen das
Argument, Leben zu riskieren, könne sich Politik nur durch die
Berufung auf Recht schützen. Dies könnte dazu führen, dass man eine
Impfpflicht auf bestimmte Einrichtungen und Personengruppen
beschränkt. In dem Gespräch geht es auch um die Menschenwürde und
den Körper als Tabuzone und um mögliche Sanktionen einer
Impfverweigerung. Ist eine Durchsetzung per unmittelbarem Zwang
denkbar –ähnlich einer Blutentnahme zur Alkoholmessung? Wie sollte
man Bußgelder bemessen? Und steht das Datenschutzrecht der
Einrichtung eines „Impfregisters“ im Wege? Ist ein solches
„Impfregister“ überhaupt praktisch vorstellbar? Wird es
Begehrlichkeiten nach einer umfassenden Nutzung der Daten zur
Kontrolle des öffentlichen Raums durch Zutrittskontrollen wecken?

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