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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft Archiv

172 Episoden
1 Stunde 49 Minuten
Mit der im August 2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung der EU (kurz „KI-VO“, englisch: „AI Act“) übernimmt die Europäische Union eine Vorreiterrolle bei der Regulierung von Künstlicher Intelligenz.

Die KI-VO betrifft nahezu alle, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen – ob Unternehmen, Freiberufler*innen, Behörden oder in bestimmten Fällen sogar Privatpersonen. Es lohnt sich also, einen genaueren Blick auf die neuen Regelungen zu werfen: Welche KI-Systeme sind verboten? Welche gelten als so risikobehaftet, dass sie strengen Prüfverfahren unterzogen werden müssen? Und wann müssen Ergebnisse von KI-Systemen als solche kenntlich gemacht werden? Zudem sprechen wir über die neuen Bußgelder, die sogar noch höher ausfallen können als die der DSGVO.

Dabei unterstützt uns als Expertin Aurea Verebes, die als Datenschutzbeauftragte und Auditorin Unternehmen berät, die KI bereits einsetzen oder dies in Zukunft vorhaben.

Sie ist Datenschutzbeauftragte und Auditorin für die ISO-Normen 27001 und 42001. Bei der Plesnik GmbH leitet sie den Aufbau einer neuen Abteilung für KI-Compliance. Sie ist Expertin für den Verbraucherrat der DIN e.V. und partizipiert an der Entwicklung von KI-Normen auf deutscher und europäischer Ebene. Aurea entdeckte durch das Programmieren mit Python ihr Interesse an KI. Die Erkenntnis, wie datenintensiv KI-Technologien sind, führte sie zum Datenschutz. (Foto Bastian Ramakers)

Wir bedanken uns herzlich bei Aurea für ihre Unterstützung und Expertise – und wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören!

Zeitmarken

00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin.

05:00 – Wer ist von der KIVO betroffen?

20:00 – Was ist eine KI?

29:00 – Risikokategorien der KI-Verordnung.

34:00 – Was fällt unter die Hochrisiko-KI?

48:00 – Ab jetzt muss auch das Urheberrecht beachtet werden.

51:00 – Fußt alles auf Vertrauensbasis?

1:01:00 – Anforderungen an KI-Entwickler und Betreiber.

1:11:00 – Emotionserkennung im Bewerbungsgespräch.

1:20:00 – Haftung für KI-Schäden und KI-Kompetenz.

1:31:00 – Sanktionen und Bußgelder bei Verstoß gegen die KI-Verordnung.

1:36:00 – Kennzeichnung von KI-Inhalten und Deepfakes.

1:42:00 – ISO 42001 als Prüfungs-Rahmen für die KI-Prüfung.

Folgen der RBL zum Thema KI

Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113.

Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114.

EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 – Rechtsbelehrung 115

Weiterführende Links

KI – Praxisleitfaden für Datenschutzbeauftragte von Aurea Verebes.

KI-Verordnung (KI-VO) – Ratgeber für Unternehmen mit FAQ und Checklisten von Thomas Schwenke.

Der Beitrag KI-Verordnung erklärt – Rechtsbelehrung 130 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 18 Minuten
Haben E-Mails einen Beweiswert? Kann man Protokolldateien vertrauen? Und welche digitalen Beweismittel kommen im Strafverfahren am häufigsten zum Einsatz?

In der heutigen Episode dreht sich alles um „Digitale Forensik“. Dabei geht es um die Untersuchung krimineller Handlungen mithilfe von IT-Technik. Wir klären, welche digitalen Spuren – wie E-Mails, Protokolldateien oder Daten auf Computern und Mobiltelefonen – als Beweise genutzt werden können und wie man sie richtig bewertet.

Als Gast begrüßen wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner. Jens Ferner (LinkedIn) berät in der Kanzlei Ferner Alsdorf Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht mit Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht. Daneben ist er Softwareentwickler und zertifizierter Experte für digitale Risiko- & Krisenkommunikation (SRH).

Als Experten begrüßen wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie IT-Recht Jens Ferner. Rechtsanwalt Ferner erläutert nicht nur die Grundlagen der digitalen Forensik, sondern zeigt auch anhand seiner praktischen Erfahrungen, welche Rolle digitale Spuren in der Praxis spielen. Dabei wird deutlich, dass die technischen Aspekte wichtig sind, aber ihre richtige Vermittlung in Gerichtsverfahren mindestens genauso bedeutend ist.

Seid daher nicht enttäuscht, dass die Wirklichkeit nicht so klar wie im Film und Fernsehen ist. Dafür ist sie mindestens genauso spannend – das werdet ihr anhand der praktischen Erfahrungen und Anekdoten, die Rechtsanwalt Ferner aus seiner Anwaltspraxis mit uns teilt, lernen.

Wir bedanken uns sehr für die fundierten und unterhaltsamen Erläuterungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören!

Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Jens Ferner.

00:04:00 – Was versteht man unter „Forensik“ und wie unterscheiden sich juristische von empirischen Beweisen?

00:15:00 – Was passiert, wenn sich Beweise widersprechen?

00:16:30 – E-Mails, Logdateien – Sind nicht alle digitalen Spuren, anders als physische Spuren, ohnehin manipulierbar?

00:33:00 – Einschreiben, Screenshots, Zeugen, digitale Signaturen und Beweissicherungsdienste – Wie kann man digitale Spuren und Beweise optimal sichern?

00:44:30 – Welche Rolle spielen Sachverständige vor Gericht?

00:58:00 – Welche Rolle spielt die digitale Forensik bei „analogen“ Verbrechen und wie einfach können Telefone geknackt werden?

01:03:30 – PKWs und andere unerwartete Datenquellen?

01:10:00 – Welche Relevanz haben Blockchain, Big Data und KI?

Erwähnte Episoden der RBL

#119 Cybercrime und White-Hat-Hacking zum Thema Penetrationstest.

#98 Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt.

#97 Adbusting und Wahlwerbung zum Thema Sachbeschädigung durch Verunstaltung.

#61 Schifffahrt und Blockchain zum sinnvollen Einsatz von Blockchains.

Der Beitrag Digitale Forensik – Rechtsbelehrung 129 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 22 Minuten
Wie versprochen, gehen wir in diesem Obiter Dictum auf eure Fragen zu den letzten Folgen der Rechtsbelehrung ein, in denen sich alles um die Zulässigkeit von Videoaufnahmen drehte (bzw. um Surveillance, Sousveillance und Equiveillance, Anm. der Verfasser ).

Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125

Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126

Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128

Eure Fragen haben unserem „resident“ Gast der letzten Monate, Dr. Markus Wünschelbaum, so gut gefallen, dass er sich kurzerhand bereit erklärte, sie selbst zu beantworten.

Freut euch daher auf eine spannende Diskussion, in der es unter anderem um Videos mit Autotranskript, Lippenlesefunktionen und Dashcams gehen wird. Darüber hinaus beantworten wir erneut eine private Frage an die Podcaster, diesmal zu unseren Idolen und Vorbildern.

Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören!

Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn).

Zeitmarken

00:02:30 – Begrüßung des Überraschungsgastes Dr. Markus Wünschelbaum.

00:05:30 – Diskussion über die unbefugte Aufzeichnung nichtgesprochenen Wortes durch Transcript und Lippenlesen.

00:22:30 – Erörterung der Möglichkeit, eine Öffentlichkeit im Sinne des § 201 StGB durch Ansage oder Stream herzustellen.

00:30:00 – Diskussion über das Recht zur Lüge und den Begriff „Jura“.

00:33:00 – Ist es zulässig, bei einer Behandlung durch Unfallsanitäter zur Sicherheit des Opfers zu filmen.

00:39:00 – Bedingungen unter denen Dashcams genutzt werden dürfen.

00:42:00 – Feedback zum Steuerrecht.

00:44:00 – Wann greift die DSGVO, wenn man fremde Personen „privat“ fotografiert und muss man ihnen eine Datenschutzerklärung bereitstellen?

00:55:00 – Private Frage zu unseren Idolen und Vorbildern.

01:09:00 – Entstehung der Struktur einer Episode der „Rechtsbelehrung“.

Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe

Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125.

Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126.

Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128.

Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13.

Weiterführende Links

„Achtung Kamera! – Hinweise zur Videoüberwachung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Behörden“ der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten.

„Indie Fresse – Kluge Gedanken zu schönen Spielen“ (Steady) – Podcast von Marcus Richter und Denis Kogel

Der Beitrag Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 25 Minuten
Mit dieser Folge beenden wir unsere „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe. In der ersten Folge („Wann darf ich Polizeikräfte filmen?„) haben wir uns gefragt, wann Bürger Polizeikräfte filmen dürfen. Jetzt drehen wir den Spieß um und klären, wann die Polizei Bürger filmen darf.

Wir freuen uns, erneut Dr. Markus Wünschelbaum begrüßen zu dürfen, um zu erläutern wann Bildaufnahmen von Demonstrationen oder der Einsatz von Bodycams erlaubt und sinnvoll sind. Ebenfalls sprechen wir darüber, wann die Polizei Verdächtige oder Unbeteiligte zur Aufklärung von Straftaten filmen darf.

Ein weiteres Thema ist die neue „Verordnung über künstliche Intelligenz“ (KI-VO) der EU. Diese schränkt mit vielen Ausnahmen die biometrische Auswertung von Videodaten ein. Während häufig beklagt wird, dass Maßnahamen der Aufsichtsbehörden gegen Polzeibehörden „zahnlos“ sind, verbietet die KI-VO bestimmte Maßmahmen der biomertischen Überwachung (Art. 6 Abs. 1 lit) h KI-VO).

Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn).

Unser herzlicher Dank geht an Dr. Wünschelbaum für seine immer verständlichen und anschaulichen Erklärungen. Dank ihm wird das oft komplexe Zusammenspiel von EU-, Bundes- und Landesgesetzen greifbarer.

Die Folgen haben uns viel Freude bereitet und wie euer Feedback zeigt, euch auch!

Wir hoffend daher auf ein baldiges Wiedersehen und wünschen euch viel Spaß beim Zuhören!

Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum und Einführung ins Thema.

00:04:30 – Warum darf man auf einer Demonstration gefilmt werden? Ist das überhaupt zulässig?

00:21:00 – Welche Konsequenzen drohen, wenn die Polizei gegen Datenschutzvorschriften verstößt?

00:27:45 – Wann dürfen und wann müssen Polizeikräfte ihre Bodycams einschalten?

00:31:45 – Wann sind Bildaufnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, z.B. bei Geschwindigkeitsmessgeräten, erlaubt?

00:40:30 – Wann dürfen Verdächtige und Unbeteiligte gefilmt oder observiert werden und wann müssen diese Aufnahmen gelöscht werden?

00:59:00 – Biometrische Auswertung von Videoaufnahmen: Warum die neue EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) neue Grenzen für Polizeibehörden setzt.

Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe

Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125.

Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126.

Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128.

Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13.

Urteile und genannte Folgen

VG Berlin, Urteil vom 05.07.2010 – VG 1 K 905.09 – Einschüchternde Wirkung des anlasslosen Filmens von Demonstrationsteilnehmern oder auch nur des Aufbaus von Kameras.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 – 7 A 10683/1 – Die Polizei darf nicht ohne Weiteres „Übersichtsaufnahmen“ von einer Kundgebung machen.

„Hessendata: Erneute Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Big-Data-Analysen“ – netzpolitik.org.

„Sachsen: Polizei gibt zu, in 21 Verfahren Gesichtserkennung eingesetzt zu haben“ – netzpolitk.org.

Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67 – Mit Katharina Nocun.

Der Beitrag Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 35 Minuten
Mit dieser Folge erfüllt sich einer der Podcast-Hosts den lang gehegten Wunsch, zu seinen beruflichen Wurzeln zurückzukehren und über das unterhaltsamste und spannendste aller Rechtsgebiete zu sprechen: das Steuerrecht!

Um dieses komplexe und vielseitige Thema umfassend zu beleuchten, haben wir einen besonderen Gast eingeladen. Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt, ein renommierter Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts, wird uns dabei unterstützen, die vielen Facetten dieses Rechtsgebiets zu erkunden. Gemeinsam werden wir die Grundlagen des Steuerrechts erläutern, die Frage der Gerechtigkeit im Steuersystem diskutieren und auf das viel diskutierte Thema der Steuerhinterziehung eingehen.

Ein weiterer spannender Aspekt, den wir in dieser Episode behandeln, ist die Rolle digitaler Technologien und künstlicher Intelligenz im Steuerrecht. Können diese Technologien dazu beitragen, das Steuerrecht in der Zukunft zu vereinfachen und effizienter zu gestalten?

Zu Gast begrüßen Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt (LinkedIn), Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg (Verkehrsteuern, Abgabenrecht und Bewertungsrecht), Gründer und Leiter des Instituts für digitale Transformation im Steuerrecht (IdTStR) an der selbigen Hochschule und Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Fachausschusses (Digitalisierbarkeit von Steuernormen) des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (IDSt).

Wir bedanken uns herzlich bei Professor Schmidt für den Besuch und für seine anschaulichen Erläuterungen des Steuerrechts. Denn es soll ja Menschen geben, die damit ein bisschen fremdeln sollten.

Viel Vergnügen beim Zuhören!

Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes.

00:08:00 – Wo ist das Steuerrecht im Rechtsgefüge verortet, und wie unterscheiden sich Steuerberater und Rechtsanwälte?

00:16:00 – Was sind „Steuern“ überhaupt und ist unser Steuersystem gerecht?

00:37:00 – Bevorzugt das Steuerrecht Großkonzerne gegenüber normalen Bürgern, wenn es darum geht, Steuern zu sparen?

00:52:00 – Was kostet uns die Steuerhinterziehung und warum gibt es nicht mehr Steuerprüfer, die gegen Steuersünder vorgehen?

01:12:00 – Könnte man das Steuersystem mittels digitaler Technologien vereinfachen und so gerechter machen?

Der Beitrag Ist das Steuerrecht gerecht? – Rechtsbelehrung 127 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 40 Minuten
In der heutigen Folge knüpfen wir an die Folge 125 an, in der wir über das Filmen von Polizeikräften im Einsatz sprachen. Auch dieses Mal steht der Videobeweis im Mittelpunkt, jedoch beleuchten wir ihn aus einer anderen Perspektive: dem Verhältnis von Privatpersonen untereinander.

Dabei decken wir eine breite Palette von Situationen ab – von Gewaltverbrechen über falsch geparkte Fahrzeuge bis hin zu moralisch fragwürdigem Verhalten in Sylter Strandbars. Wir sprechen über den Einsatz von Videoaufnahmen als Beweismittel und als Mittel, um potentielle Angriffe abzuwehren. Zudem betrachten wir nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch die Verbreitung und mögliche Veröffentlichung von Videobeweisen.

Die rechtliche Lage ist hierbei ebenso kompliziert wie bei der Aufnahme von Polizeikräften. Deshalb freuen wir uns, auch diesmal Dr. Markus Wünschelbaum als Gast begrüßen zu dürfen, der diese komplexe Rechtslage erläutert. Wie schon bei den Aufnahmen von Polizeikräften liegt auch hier der Schwerpunkt auf der Abwägung der Rechte der aufgezeichneten Personen gegenüber den Interessen an der Aufzeichnung.

Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn).

Außerdem geben wir euch praktische Tipps, wie ihr euch in verschiedenen Situationen verhalten könnt und wie ihr prüfen könnt, ob eine Videoaufnahme zulässig ist oder besser unterlassen werden sollte.

Wir bedanken uns erneut bei Dr. Markus Wünschelbaum und freuen uns schon auf die dritte Folge unserer Reihe zum Videobeweis. Beim nächsten Mal wird es darum gehen, ob staatliche Kräfte wie z.B. Polizeikräfte Bild- und Tonaufnahmen von Bürgern erstellen dürfen.

Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns auf eure Kommentare, die wir wie gewohnt spätestens im nächsten Obiter Dictum aufgreifen werden.

Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum.

00:04:46 – Zusammenfassung der letzten Folge und die Problematik eines dynamischen Geschehens (am Beispiel der Aufnahme eines tödlichen Messerangriffs auf einen Polizisten in Mannheim).

00:17:00 – Darf ich es auf Video festhalten, wenn sich andere Menschen streiten?

00:24:00 – Ist es datenschutzrechtlich erlaubt, Videobeweise zu sichern und warum die DSGVO auch für Privatpersonen zur Anwendung kommt.

00:32:00 – Ist die Videoaufnahme das bessere Beweismittel?

00:41:00 – Ist das Fotografieren von Falschparkern erlaubt und sind Autokennzeichen personenbezogene Daten?

00:55:30 – Wie kann man einschätzen, wann ein Geschehen rechtswidrig ist, um es zu Beweiszwecken aufzeichnen zu dürfen, und was passiert, wenn man sich irrt?

01:05:00 – Macht es einen Unterschied, wem man die Aufnahmen zeigt oder sie veröffentlicht?

01:08:00 – Dürfen Videoaufnahmen als Mittel zur Vermeidung von Gefahren, z.B. das aufnehmende Smartphone in der Hand, oder gar eine dauerhafte Videoüberwachung erlaubt sein?

01:17:00 – Geht man das Risiko ein, dass die Sicherung des Videobeweises zu einer Straftat führen könnte?

01:31:00 – Dürfen die erstellten Aufnahmen später veröffentlicht werden und wann wird dies strafbar? (unter Bezugnahme auf die Aufnahme menschenverachtenden Gesängen junger Menschen in einer Sylter Strandbar).

Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe

Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125.

Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126.

Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128.

Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13.

Weiterführende Links und Urteile

VG Ansbach, 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 – Fotografieren von Falschparkern und Übermittlung an Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig.

BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17 – Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess.

Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 mit Dr. Markus Wünschelbaum.

Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82 mit Prof. Dr. Alexander Golland.

Maßgebliche Gesetze:

Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen.

Erwägungsgrund 50 zur DSGVO „Weiterverarbeitung“.

§§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung

§ 24 KUG – Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen durch Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit.

§ 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.

Der Beitrag Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 22 Minuten
Wenn die DSGVO im Zusammenhang mit Videoaufnahmen die Rede ist, dann geht es meistens um Verbote der Videoaufnahme. In der heutigen Folge zeigen wir jedoch, dass die DSGVO nicht nur verbietet, sondern ganz umgekehrt dann Videoaufnahmen im angemessenen Umfang erlauben und damit Bürgerrechte stärken kann.

Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Videoaufrüstung auf beiden Seiten

Videoüberwachung und Bodycams sind inzwischen bei der Polizei weit verbreitet. Gleichzeitig haben Bürger mit Smartphones die Möglichkeit, Polizeieinsätze zu filmen. Das kann helfen, sich gegen ungerechtfertigte Maßnahmen zu wehren oder diese vor Gericht zu beweisen.

Doch während der Einsatz von Videoaufnahmen durch Polizisten rechtlich geregelt ist, ist das Filmen von Polizeieinsätzen durch Bürger rechtlich kompliziert. Dies liegt an der Rechtslage, die zu einem rechtlichen Hindernislauf werden kann.

Tonaufnahmen und Strafbarkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 entschieden, dass das Filmen von Polizisten bei Versammlungen nicht grundsätzlich unberechtigt ist. Trotzdem wird dies oft durch § 201 StGB umgangen.

Dieser Paragraph verbietet die Aufnahme nicht-öffentlich gesprochener Worte. Ursprünglich gegen heimliche Diktiergeräte gedacht, wird er nun gegen Videoaufnahmen von Bürgern verwendet.

Polizeimaßnahmen werden von Strafgerichten oft als nicht-öffentlich und deren Aufnahmen als strafbar und als Beweismittel nicht verwertbar eingestuft. Eine Ausnahme besteht, wenn die Polizisten nicht darauf vertrauen konnten, dass sie nicht von Dritten gehört werden.

DSGVO als Maßstab

Unser Gast hält diese komplizierte Rechtslage für unzufriedenstellend und unnötig. Seit 2018 gibt es nach seiner Ansicht mit der DSGVO ein Gesetz, das als Maßstab dienen kann. Es berücksichtigt den Zweck der Videoaufnahme und die Schutzinteressen von Bürgern und Polizisten. Obwohl die DSGVO ein EU-Gesetz ist und die EU das Strafrecht nicht regeln darf, argumentiert unser Gast, dass die DSGVO auch das Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt.

Änderung der Rechtsprechung in der Zukunft

Die Meinung unseres Gastes hat uns überzeugt. Die Frage bleibt jedoch, ob Strafgerichte akzeptieren werden, dass die DSGVO das Strafrecht zugunsten der Bürger prägt.

Was denkt ihr? Sollten Gerichte weiterhin die (faktische) Öffentlichkeit berücksichtigen oder nach der DSGVO beurteilen, ob Videoaufnahmen erlaubt sind?

Wir freuen uns auf Eure Kommentare, bedanken uns herzlichst bei Dr. Markus Wünschelbaum und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören!

P.S. Dieser Podcast ist der erste Teil einer zweiteiligen Reihe. Im zweiten Teil werden wir mit Dr. Markus Wünschelbaum über den generellen Einsatz von Videoaufnahmen als Abwehr- und Beweismittel gehen.

Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe

Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125.

Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126.

Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128.

Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13.

Zeitmarken

00:01:00 – Vorstellung unseres Gastes und Einführung in das Thema

00:08:00 – Wann darf man Filmaufnahmen von Polizeibeamt:innen nach gegenwärtiger Rechtslage aufnehmen?

0:19:00 – Die „faktische Öffentlichkeit“ und wann Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen nichtöffentlich und deren Aufnahme strafbar ist.

00:27:00 – Bedarf es einer Anpassung des Strafrechts an die modernen Gegebenheiten?

00:34:00 – Wechsel im Zeitgeist: Warum sollte man nach 80 Jahren ein Strafgesetz anders anwenden? 00:37:00 – Wann ist eine nicht-öffentliche Tonaufnahme von Polizeibeamt:innen laut der DSGVO erlaubt?

00:45:00 – Effet utile: Kann sich die DSGVO mittelbar auf das Strafrecht auswirken?

00:50:00 – Kann das Aufnehmen von Polizeibeam:innen mit berechtigten Interessen der Bürger gerechtfertigt werden?

00:58:00 – Wie sind die Chancen, dass Strafgericht ihre Rechtsprechung ändern und die DSGVO in Strafverfahren anwenden?

01:08:00 – Beweisverwertungsverbote als Folge unerlaubter Aufnahmen

01:14:00 – Praxistipps: Was sollte man beachten, bevor man eine Kamera auf Polizeibeamt:innen richtet?

Weiterführende Links und Urteile

“Aufnahmen von Polizeieinsätzen von der DSGVO gedeckt: Kein Film ist illegal” von  Dr. Christoph Schnabel und Dr. Markus Wünschelbaum in der LTO.

„Aufnahmen von der Polizei im Einsatz – eine notwendige datenschutzrechtliche Korrektur von § 201 StGB“ von Christoph Schnabel/Markus Wünschelbaum in „Strafverteidiger“ (StV), 6/2024, S. 405.

„Polizisten beim Lügen erwischt – Angeblicher Angriff auf Beamte“ – Bericht in der TAZ zu dem Freispruch eines Feuerwehrmannes in Hamburg nach Veröffentlichung einer Videoaufnahme.

BVerfG, 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13 – Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden.

OLG Düsseldorf, 04.11.2022 – 3 RVs 28/22 – Keine Strafbarkeit am Rande einer Demonstration

OLG Zweibrücken StraFo 2022, 479 – Keine Öffentlichkeit an einem abgelegenen Teich

LG Köln, 03.09.2020 – 111 Qs 45/20 – Faktische Öffentlichkeit bei 15-20 feiernden Personen

LG Aachen, 19.08.2020 – 60 Qs 34/20 – Faktische Öffentlichkeit bei einer anderen Person im Tankstellenbereich

LG Kassel, 23.09.2019 – 2 Qs 111/19 – „lautstarke“ Äußerungen am Bahnhof, die von einer in der Nähe befindlichen Menschengruppe überhört werden, führen zum Strafausschluss

LG München I, 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 – Es ist strafbar, Dienstgespräche von Polizisten während einer Demo aufzunehmen

Maßgebliche Gesetze:

§§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung

§ 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung.

Der Beitrag Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 24 Minuten
In unserem freien Format „enthüllen“ wir, warum Juristen oft in Gesetzen Details sehen, die für andere unsichtbar bleiben. Wir gehen dabei auf juristische Methoden ein, wie Gesetze interpretiert und weiterentwickelt werden.

Wie dies in der Praxis funktioniert, demonstrieren wir bei der Beantwortung des Kommentar von Jo zu der Cannabisfolge: Braucht man wirklich 6 Monate an einem Ort, um Cannabispflanzen anzubauen?

Zudem sind wir sind stolz darauf, dass wir nun sagen können, dass wir der Podcast sind, in dem die designierte Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Specht-Riemenschneider, bereits zu Gast war! Das, obwohl es an den Umständen der Ernennung von Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten viel zu kritisieren gibt (dazu mehr unten in den Links).

Zum Abschluss diskutieren wir privat über Fallout, bevor Game of Thrones zur Hilfe kommt und den Podcast wieder auf die ordentliche juristische Schiene setzt.

Wir freuen uns über euer Feedback, eure Bewertungen bei iTunes und Spotify sowie über Kommentare und Fragen!

Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns über Eure Bewertungen bei iTunes, Spotify und Kommentare oder Fragen!

Zeitmarken

00:02:00 – Motivation zum Podcasten, Feedback, Lob und Kommentare

00:15:00 – Juristische Methodenlehre oder wie kann ich unklare Gesetze verstehen?

00:30:00 – Analogie und Teleologische Reduktion, und Hühner und Cannabisbrownies

00:48:00 – Die Bundesdatenschutzbeauftragte war bei und Intransparenzen bei der Wahl der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten

00:55:00 – Wie kann man gegen die gegen die Veröffentlichung von Prankvideos vorgehen?

01:13:00 – Fallout und Game of Thrones

Links zu den diskutierten Themen und Folgen

„Datenschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt – Gerichte weisen Eilantrag zurück“ zur Bewerbung von Malte Engeler bei fragdenstaat.de.

„Für eine transparente Datenschutzaufsicht“ – Kampagne von Malte Engeler

„Lang­jäh­rige Daten­schutz­be­auf­tragte bekommt keine zweite Chance“ zum Fall der ehemaligen Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Thiel bei der LTO.

Kostenloses Webinar von der Stiftung Datenschutz: „Im Wege eines transparenten Verfahrens„? – Auswahl- und Ernennungsverfahren von LfDI in Deutschland mit Dr. Carlo Piltz am 16. Mai 2024, 13:00 Uhr.

Der Beitrag Fallout und juristische Methodenlehre – Obiter Dictum 12 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 23 Minuten
„Es ist verboten, Cannabis zu besitzen“ – Das Cannabis-Verbot gilt laut § 2 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (CanG) grundsätzlich weiterhin fort.

Ab dem 1. April treten jedoch nach einem umkämpften politischen Prozess Ausnahmen in Kraft, die wir gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelrecht, Patrick Welke, erläutern.

Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, LinkedIn, Instagram.

Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, LinkedIn, Instagram.

Das politische Hin und Her findet sich auch in dem Gesetz wieder, das an vielen Stellen halbherzig und zum Teil realitätsfern wirkt.

Dennoch findet auch unser Gast, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist, und erläutert, welche Ausnahmen nun für den Besitz, die Aufzucht oder den gemeinsamen Anbau von Cannabis-Pflanzen in Anbauvereinen bestehen.

Ihr erfahrt u.a. wie hoch die zulässige Cannabisbesitzmenge ist, welche Zugangswege zu Cannabis bestehen, die anhaltenden Herausforderungen beim Autofahren, und ob Cannabisgeruch zu einer Hausdurchsuchung führen kann.

Wir danken Patrick Welke für seine Erläuterung und Ansichten aus der Sicht eines Strafpraktikers und wünschen euch viel Spaß beim Hören dieser Folge.

Zeitmarken

00:00:00 – Willkommen: Vorstellung unseres Gastes und Themenüberblick.

00:03:00 – Rückblick: Die bisherige Rechtslage zu Cannabis. 00:06:00 – Neuerungen: Erlaubte Cannabis-Mengen für Privatbesitz und Eigenbedarf.

00:10:30 – Bezugsquellen: Richtlinien für den legalen Erwerb von Cannabis.

00:18:30 – Verantwortungsvoller Umgang: Richtlinien zum Konsum von Cannabis.

00:20:40 – Fahrtüchtigkeit: Grenzwerte und Regeln für Cannabis und Autofahren.

00:30:00 – Rechtsfragen: Stellt Cannabisgeruch einen gültigen Grund für Hausdurchsuchungen.

00:48:30 – Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen (auch bekannt als „Cannabis Social Clubs“), Mitwirkungspflichten der Mitglieder und Grenzen der Cannabisabgabe.

00:54:00 – Wie sind die Pläne für die Zukunft des Cannabisvertriebs, ist eine gewerbliche Abgabe in Sicht?

01:00:00 – Senkung des Strafrahmens, Ordnungswidrigkeiten und Neuprüfung von laufenden Verfahren.

01:08:00 – Gibt es Änderungen bei medizinischem Cannabisgebrauch?

01:18:00 – Ist mit einer Rücknahme des Gesetzes zu rechnen?

Links zur Folge Erwähnte Podcasts

„Grasland“ – Der VICE-Podcast über die Cannabis-Legalisierung (mit Marcus Richter).

Cannabis – Rechtsbelehrung Folge 81 (Jura-Podcast) mit unserem Gast Patrick Welke.

Der Beitrag Grünes Licht für Cannabis: CanG erklärt – Rechtsbelehrung 124 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
2 Stunden 3 Minuten
In dieser Rechtsbelehrung heißen wir Prof. Dr. Alexander Thiele willkommen, der ausführlich die verschiedenen Aspekte und Herausforderungen eines Parteiverbotsverfahrens erklärt.

Damit wollen wir Euch eine Hilfestellung in der Debatte um Parteiverbote geben und gleichzeitig die juristischen Grundlagen solcher Entscheidungen beleuchten.

Zu Gast begrüßen wir Prof. Dr. Alexander Thiele, Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der universitären Fakultät für Rechtswissenschaften der BSP Business and Law School in Berlin (LinkedIn). Er hat zuletzt hat zuletzt die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Schuldenbremse vertreten, ist associate editor des Verfassungsblogs mit Schwerpunkt auf EU-Recht und zu seinen aktuellen Veröffentlichungen zählen: „Das Grundgesetz. Verständlich erklärt„, Reclam 2023 sowie „Defekte Visionen – Eine Intervention zur Zukunft der Europäischen Union„, Campus 2024.

Was ist eine politische Partei juristisch betrachtet?

Wir leiten die Folge mit der juristischen Definition einer politischen Partei, ihrer notwendigen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen ein, diskutieren anschließend über die finanziellen Aspekte und Vorteile, die Parteien genießen, einschließlich der Teilnahme an Wahlen und Zuteilung politischer Posten.

Besonders im Fokus steht dabei das Parteiprivileg gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes und die Frage, wer einen Antrag auf Parteiverbot stellen kann, sowie die Bedingungen, unter denen ein solches Verbot gerechtfertigt sein könnte.

Voraussetzung, Ablauf und Dauer eines Parteiverbotsverfahrens

Ein zentrales Thema des Podcasts ist das Parteiverbotsverfahren selbst: Wie wird es initiiert, welche Rolle spielt die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ dabei, und welche Aussagen oder Verhaltensweisen von Parteianhängern können zu einem Verbot führen?

Wir betrachten dabei auch die Hürde einer notwendigen „Potentialität“, d.h. Relevanz einer Partei, sowohl nach nationalen Maßstäben als auch im Kontext der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Ebenfalls beleuchten wir die Bedeutung der Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und diskutieren die Distanzierungspflicht einer Partei von verfassungsfeindlichen Aussagen ihrer Mitglieder.

Verbot von Landesparteien und Grundrechtsverwirkung

Wir sprechen auch über die Auswirkungen, die ein Verbot einer politischen Partei haben könnte oder umgekehrt die Zurückweisung eines Verbotsantrags.

Außerdem überlegen wir uns andere Möglichkeiten, wie man mit verfassungsfeindlichen Parteien umgehen kann. Dazu zählt, dass man ihnen vielleicht die finanzielle Unterstützung streicht oder bestimmten Leuten in der Partei bestimmte Grundrechte nicht mehr zubilligt.

Umfassender Überblick

Trotz ihrer überdurchschnittlichen Länge liefert die Episode einen tiefgreifenden Einblick in die vielschichtigen rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Überlegungen, die bei der Frage nach einem Verbot politischer Parteien eine Rolle spielen.

Wir bedanken uns herzlichst bei Prof. Thiele und hoffen, Ihr findet Freude am Hören und seid genauso gespannt auf den Austausch mit uns über eure Kommentare, die wir in unserer nächsten Diskussionsrunde gerne aufnehmen und diskutieren werden.

Zeitmarken

00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung unseres Gastes (samt Bericht zum Verfahren als Vertreter der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht).

00:06:30 – Vorstellung des Themas und der Correctiv-Recherche als Anlass.

00:08:50 – Was ist eine Partei juristisch betrachtet und was sind ihre Voraussetzungen und Organisationsstrukturen?

00:22:00 – Finanzierung, Teilnahme an Wahlen, Posten für Funktionäre und weitere Vorteile, die Parteien genießen.

00:29:00 – Das Parteiprivileg und das Parteiverbot entsprechend Art. 21 Grundgesetz und wer einen Verbotsantrag stellen kann.

00:38:00 – Kann bei evidenter Verfassungsfeindlichkeit eine Pflicht bestehen, einen Verbotsantrag zu stellen?

00:49:30 – Wie läuft ein Parteiverbotsverfahren ab und wie lange dauert es, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet? Ist ein Schnellverfahren möglich?

00:57:30 – Was ist die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“, auf deren Beeinträchtigung die zu verbietende Partei ausgehen muss?

01:06:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei

01:08:00 – Welche Aussagen und welches Verhalten von Funktionären, Mitgliedern und Anhängern können der Partei zugerechnet werden? Gibt es eine Distanzierungspflicht der Partei?

01:18:00 – Welche Relevanz haben die Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und warum schränkt ein Parteiverbotsverfahren die Möglichkeit ihrer Beobachtung ein?

01:21:00 – Ab wann wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet? Ist der Einsatz von Gewalt notwendig? Und hat die Größe der Wählerschaft eine Relevanz?

01:24:30 – Welche Folgen hätte die Zurückweisung eines Antrags auf ein Parteiverbot und kann nicht bereits ein Verbotsverfahren auf die geprüfte Partei demokratisierend wirken?

01:32:00 – Was passiert als Folge, nachdem eine Partei verboten wurde.

01:35:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei als Maßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

01:39:00 – Kann ein Parteiverbotsantrag erneut gestellt werden?

01:43:00 – Welche Relevanz haben die Feststellungen und Einstufungen des Verfassungsschutzes für das Bundesverfassungsgericht?

01:45:00 – Kann statt der Bundespartei nur ein evidenter verfassungsfeindlicher Landesverband verboten werden?

01:48:30 – Ist der Entzug der Parteifinanzierung eine einfachere Alternative zum Parteiverbot?

01:53:00 – Können alternativ Parteifunktionären die Bürgerrechte entzogen werden (sog. Grundrechtsverwirkung gem. Art. 21 GG)?

Maßgebliche Artikel des Grundgesetzes

Art 21 GG

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Weiterführende Links

„Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil 1-3)“ von Mathias Hong beim Verfassungsblog.

„Das kleine Parteiverbot – Lässt sich die Junge Alternative über das Vereinsrecht verbieten?“ von Kathrin Groh im Verfassungsblog.

„Wehrhafte Demokratie – Die Instrumente des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung“ von Lorenz Wielenga im Verfassungsblog.

„Thüringen-AfD verbieten?“ von Gertrude Lübbe-Wolff im Verfassungsblog.

„Wie rea­lis­tisch ist eine Ver­wir­kung von Grund­rechten für Höcke und Co.?“ von Dr. Max Kolter bei LTO.

„Keine Grundrechtsverwirkung statt Parteiverbot“ von Christian von Coelln beim Verfassungsblog.

Parteiverbote in Deutschland, Österreich und der Schweiz (Wikipedia).

VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 (VG Köln erlaubt Beobachtung durch Verfassungsschutz).

„BVerfG-Urteil gegen NPD könnte auch AfD betreffen – Breite Zustim­mung für NPD-Finan­zie­rungs­aus­schluss“ in der LTO zum Urteil BVerfG, 23.06.2021 – 2 BvB 1/19.

„Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“ – Pressemitteilung zum Urteil BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13.

Der Beitrag AfD-Parteiverbot – Realistisch und ratsam? – Rechtsbelehrung 123 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 36 Minuten
Gemeinsam mit unserem Gast, dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks, begeben wir uns auf das Abenteuer, oder noch besser gesagt, in den Irrgarten des internationalen Urheberrechts.

Anlass ist das Copyright, das Anfang des Jahres 2024 für den Film „Steamboat Willie“, den ersten Film mit Mickey Maus, ausgelaufen ist. In den Medien las man dazu zum einen, dass Mickey Maus nun vom Copyright befreit ist, zum anderen aber auch, dass das nicht für alle Mickey-Maus-Versionen zutrifft und in Deutschland eh nicht gilt.

Dieses schutzrechtliche Durcheinander nahmen wir uns zum Anlass, es nicht nur zu entknoten, sondern euch darüber aufzuklären, wann die Nutzung fremder Werke erlaubt und wann sie verboten ist.

Zu Gast begrüßen wir Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Hamburg, umtriebig in Netz (Website & Blog, LinkedIn) und auf Papier (Kommentar Schadenrecht).

Dabei kommen wir auch zu der Frage, ob angesichts der Entwicklung im Bereich der „Künstlichen Intelligenz“ das Urheberrecht in der heutigen Konstellation noch sinnvoll ist und ob Werke oder die Gemeinfreiheit nicht erst nach 70 Jahren, sondern vielleicht schon viel eher gemeinfrei werden sollten. Was denkt ihr? Wie viele Jahre gebt ihr dem Urheberrecht in der heutigen Form?

Wir bedanken uns bei Stephan für seine spannenden und unterhaltsamen Ausführungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören!

Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema

00:10:00 – Schöpfungshöhe: Was genau schützt das Urheberrecht und welche Aspekte von Mickey Mouse sind geschützt?

00:25:00 – Identifizierung des Urhebers: Wer gilt als Urheber eines geschützten Werks?

00:35:00 – Besonderheiten bei Auftragsarbeiten im US-Recht

00:38:00 – Die Kunst der Abwandlung: Wie stark muss ein Originalwerk verändert werden, um keinen Urheberrechtsverstoß zu begehen?

00:46:00 – Urheberrechtsfristen: Nach welcher Zeit werden Werke gemeinfrei und was bedeutet „Public Domain“ genau?

00:51:00 – Die „Flucht ins Markenrecht“: Wie Mickey Mouse auch als Marke Schutz findet.

00:57:00 – Internationales Urheberrecht: Welches nationale Recht und welche Urheberrechtsfristen sind ausschlaggebend?

01:10:00 – Schutz von Werktiteln: Wie werden Namen und Titel urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. „Steamboat Willie“ oder „Mickey Mouse“, geschützt?

01:20:00 – Die Zukunft des Urheberrechts: Ist mit einer Verlängerung der Urheberrechtsdauer zu rechnen, oder weist die Entwicklung der KI in die entgegengesetzte Richtung?

Vorhergehende Folgen mit Stephan Dirks

Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49 (Jura-Podcast).

Weihnachten mit Juristen – Rechtsbelehrung Folge #71.

Links zur Folge

„Steamboat Willie“ auf YouTube.

„Plagiat statt Parodie“ – Rechts­st­reit um Asterix“ bei LTO.

Der Beitrag Micky Maus‘ Abenteuer im Urheberland erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 12 Minuten
In unserem freien Format sprechen wir zum einen über (potentiell) strafrechtlich relevante Jugendsünden aus der Vergangenheit eurer Podcast-Hosts. Wenn Ihr übrigens mehr über uns erfahren möchtet, könnt Ihr das in diesen Video-Interviews:

Videointerview mit Marcus Richter.

Videointerview mit Thomas Schwenke.

Des Weiteren erläutern wir das Bezahlmodell von Meta, die Zulässigkeit der Anti-Adblocker-Maßnahmen von YouTube und Ihr könnt der einzigartigen Konstellation, bei der sich ein Meta- und ein YouTube-Premium-Abonnent in einem Podcast treffen, beiwohnen.

Wir möchten abschließend bei unseren Hörerinnen und Hörern bedanken und wünschen euch entspannte Feiertage und ein großartiges Jahr 2024!

Apropos Weihnachten: Den erwähnten Podcast „Indiefresse“ von Richter könnt Ihr hier abonnieren und bei Steady unterstützen! Dankeschön!

Zeitmarken

00:00:00 – Begrüßung, Schlittenfahren, Wombats und Unterbodenbeleuchtung für Aktenschränke.

00:13:00 – Videointerviews mit den Hosts der Rechtsbelehrung mth-training.

00:15:00 – Werbung für den besten Gaming-Podcast „Indiefresse“ von Marcus Richter und Denis Kogel.

00:18:00 – Aufruf zu mehr Podcast-Liebe.

00:23:00 – „Einwilligung oder Geld“ – das neue „freiwillige“ Bezahlmodell von Meta.

00:33:00 – Verstößt der Adblocker-Blocker von YouTube gegen das Gesetz?

00:36:45 – Jugendsünden: Hacking, Datenhehlerei, Ausspähen von Daten und die Strafbarkeitsverjährung bei Cybercrime.

00:45:00 – Ausspähen von Daten als Wette.

00:52:00 – Digitale Zutrittsverbote im Bundeswaldgesetz?

00:58:00 – Klimagewissen als Kündigungsgrund?

Der Beitrag Jugendsünden – Obiter Dictum 11 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 17 Minuten
Der „Data Act“ (Deutsch: „Datengesetz“) ist der zentrale Bestandteil der digitalen Datenstrategie der Europäischen Union.

Ihr Zweck ist es, den digitalen Wandel voranzutreiben und die digitale Wirtschaft zu stärken, indem Daten für Nutzer, Unternehmen oder öffentliche Stellen verfügbar gemacht werden.

Recht auf Echtzeitzugriff auf Daten und Cloudswitching

Gemäß den neuen Regelungen sollen Nutzer in Echtzeit auf ihre Daten zugreifen können, die bei der Nutzung vernetzter Produkte entstehen. Diese Daten entstehen beispielsweise bei der Nutzung von Smartphones, vernetzten Fahrzeugen, Smarthome-Applikationen usw.

Nutzer sollen in der Lage sein, diese Daten auch anderen Unternehmen bereitzustellen, um so z.B. einfacher einen Anbieterwechsel vornehmen zu können.

Gleiches gilt für bei Clouddiensten gespeicherte Daten. Diese sollen auf Grundlage des Data Acts ebenfalls einfach zu anderen Anbietern transferiert werden können (sog. „Cloud-Switching“).

Recht von Unternehmen auf fremde Nutzerdaten

Für den Datenfluss sind jedoch nicht nur die Nutzer verantwortlich. Auch Unternehmen können andere Unternehmen zur Bereitstellung dieser Nutzungsdaten vernetzter Geräte auffordern. Allerdings dürfen nur nicht-personenbezogene Daten bereitgestellt werden.

Auswirkungen des Data Acts auf die Datenverfügbarkeit

Der Data Act zielt darauf ab, umfassende Änderungen bei der Verfügbarkeit der Daten zu bewirken. Vor allem große Daten-Monopolisten wie Meta oder Google, die als sog. „Gatekeeper“ fungieren (s. dazu unsere Folge „Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten“ ), sind von diesen Änderungen betroffen. Sie müssen Daten bereitstellen, dürfen diese jedoch nicht für eigene Zwecke anfragen.

Auch Hersteller smarter Produkte wie Apple, Bosch oder Samsung müssen die bisher selbst genutzten Daten ihrer Geräte Dritten zur Verfügung stellen.

Datenschutz und der Data Act

Die Pflicht, Nutzungsdaten bereitzustellen, steht zudem im Konflikt mit den Datenschutzvorgaben der DSGVO. Dateninhaber, werden sich so zwischen den Herausgabepflichten des Data Acts und den Herausgabeverbot der DSGVO finden.

Der Data Act bietet jedoch keine Lösung für diesen Konflikt, sondern verweist lediglich darauf, dass die DSGVO eingehalten werden muss.

Herausforderungen und Ausblick

Die Frage, wie der Datenschutz umgesetzt werden soll, ist nur eine der Herausforderungen, die der Data Act mit sich bringt.

Um alle relevanten Fragen des Data Acts zu beleuchten und zu erläutern, welche Änderungen auf uns zukommen, haben wir daher Dr. Kristina Schreiber, eine Expertin für das Recht der Daten und der digitalen Regulierung, eingeladen.

Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im im C.H.Beck Verlag erschienen ist, eines Einführungsbandes zum Data Governance Act, der Ende 2022 im Nomos-Verlag erschienen ist und Autorin im Blog „Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn).

Dr. Kristina Schreiber war bei uns bereits in der Folge „„Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht“ zu Gast.

Wir bedanken uns bei Kristina für den Besuch und die sehr verständlichen und anschaulichen Erläuterungen zu den bevorstehenden gesetzlichen Veränderungen und auch Punkten, die bisher unklar sind.

Wir wünschen euch viel Vergnügen beim Hören und freuen uns, wenn ihr unseren Podcast empfehlt oder auf den Plattformen eurer Wahl positiv bewertet!

Zeitmarken

00:00:00 – Einführung ins Thema und Vorstellung unserer Gästin.

00:05:30 – Besteht ein „Eigentum an Daten“ und wem stehen die Rechte an Daten zu?

00:11:00 – Was ist das Ziel des Gesetzgebers, was soll mit dem Data Act erreicht werden?

00:12:00 – Welche Daten sind Gegenstand des Data Act?

00:20:00 – Wie werden Geschäftsgeheimnisse geschützt?

00:23:00 – Wie werden Nutzer über die Datenweitergabe informiert, welche Rechte stehen ihnen nach dem Data Act zu?

00:28:00 – Wie vertragen sich die Rechte nach dem Data Act mit den Pflichten zum Schutz der Nutzer nach der DSGVO?

00:32:00 – Ausnahmen für Klein- und Kleinstunternehmen und gibt es Schlupflöcher, um den Data Act auszuweichen?

00:35:00 – Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wenn die Daten nicht, nicht in Echtzeit oder nicht lesbar vom Hersteller bereitgestellt werden?

00:39:30 – Was darf für die Bereitstellung der Daten verlangt werden und dürfen sie von Wettbewerbern verwendet werden?

00:45:30 – Wie werden die Verstöße gegen den Data Act geahndet, wie hoch sind die Strafen? 00:54:00 – Wann tritt der Data Act in Kraft und ab wann gilt er?

00:55:00 – Können Unternehmen auf die Datenerhebung verzichten oder müssen sie gar Daten „auf Vorrat“ speichern?

00:56:30 – Welche Funktion hat der Data Governance Act, was sind Datenplattformen und wie funktionieren „Datenspenden“?

01:02:00 – Gibt es ein Recht auf Zugang von Daten für und bei Behörden?

01:05:40 – Kommen noch mehr digitale und Datenregelungen auf uns zu?

01:08:00 – Cloudswitching und faire Verbraucherklauseln.

Der Beitrag Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 44 Minuten
In der heutigen Episode tauchen wir in die Welt der Sexroboter ein, ein Gebiet, das durch Innovationen in KI und Robotik zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Wir freuen uns, zu diesem Thema Iris Phan, eine Expertin auf dem Gebiet der Sexroboter, begrüßen zu dürfen. Mit einem Hintergrund in Recht und Philosophie forscht Iris zu den ethischen und rechtlichen Dimensionen von Sexrobotern und führt uns durch die vielschichtigen Aspekte dieses Themas.

Iris Phan ist Volljuristin der Stabsstelle IT Recht, Lehrbeauftragte für Roboterethik am Institut für Philosophie der Leibniz Universität Hannover, promoviert und forscht im Bereich zur Künstlichen Intelligenz aus rechtlicher und ethischer Sicht am Beispiel des Sexroboters und Mitbegründerin der Datenschutztagung Privacy Ring (Webseite, LinkedIn, X, Instagram)

Gemeinsam erörtern wir, was die ethischen und rechtlichen Fragestellungen bei Sexrobotern so einzigartig macht. Wir diskutieren, was genau unter dem Begriff „Sexroboter“ zu verstehen ist und ob es spezielle gesetzliche Regelungen für sie geben sollte. Sind die aktuellen Gesetze, beispielsweise in Bezug auf Gewährleistung, Produktsicherheit, Jugendschutz oder das strafrechtliche Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, ausreichend?

Ein besonders sensibles Thema ist die Nachbildung real existierender Personen in Form von Sexrobotern und deren mögliche Verwendung in pornografischen Filmen. Hierbei beleuchten wir die damit verbundenen ethischen und rechtlichen Fragen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Datenschutz, insbesondere wenn KI-Systeme zum Einsatz kommen und Sexroboter Daten an die Server ihrer Hersteller senden.

Zum Abschluss der Episode setzen wir uns kritisch damit auseinander, inwiefern Sexroboter unsere sozialen Beziehungen beeinflussen könnten – sowohl im negativen als auch im positiven Sinne.

Ein großes Dankeschön geht an Iris für die spannenden Einblicke. Wir wünschen euch viel Spaß beim Hören und sind gespannt auf eure Kommentare und Gedanken zur Folge.

Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin, Iris Phan.

00:03:00 – Wie stehen Moral, Ethik und Recht im Verhältnis zueinander?

00:11:00 – Welche Aspekte machen die Forschung zu ethischen und rechtlichen Fragen bei Sexrobotern besonders interessant?

00:15:30 – Was genau versteht man unter „Sexrobotern“, und inwiefern haben sie Gemeinsamkeiten mit „Tamagotchis“?

00:27:00 – Benötigen Sexpuppen spezielle gesetzliche Regelungen oder genügen die regulären Bestimmungen zur Produktsicherheit und Gewährleistung?

00:33:00 – Jugendschutz und die Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild („Child-like looking Sexdolls“) nach § 184l StGB und deren Einsatz zu Therapiezwecken.

00:44:00 – Ist die Nachbildung von existierenden Personen als Sexroboter erlaubt und wie sieht es mit deren Einsatz in pornografischen Filmen aus?

01:00:00 – Welche Datenschutzrisiken entstehen durch den Einsatz von KI und die Kommunikation von Sexrobotern mit den Servern der Hersteller?

01:08:00 – Kann der Einsatz von Sexrobotern als Erregung öffentlichen Ärgernisses angesehen werden?

01:09:00 – Sollten Hersteller von Sexrobotern eine Diversität in den Erscheinungsformen ihrer Produkte gewährleisten?

01:15:00 – Könnte die Verbreitung von Sexrobotern das zwischenmenschliche Verhalten beeinträchtigen oder im Gegenteil gegen soziale Isolation helfen?

Der Beitrag Sexroboter, Ethik, Moral und Recht – Rechtsbelehrung 120 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
1 Stunde 28 Minuten
Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben.

Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter.

Der Gesetzgeber hat bereits das Erstellen, Besitzen und den Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe gestellt, wenn ihr Einsatz als Mittel zur unerlaubten Einmischung in fremde Systeme betrachtet wird. Dies soll potenzielle Risiken von vornherein minimieren. Doch viele dieser Computerprogramme werden auch für legitime Zwecke genutzt, wie etwa Penetrationstests zur Überprüfung der Sicherheitssysteme.

Das bedeutet, dass Hacker stets im Hinterkopf behalten müssen, dass sie keinen Anschein von böswilligen Absichten erwecken dürfen. Ob solche Absichten vorliegen, wird oft von Strafverfolgungsbehörden interpretiert, was dazu führt, dass Hacker-Tools, zumindest aus Sicht ihrer Nutzer, von Natur aus als potenziell gefährliche Werkzeuge betrachtet werden.

In der aktuellen Episode diskutieren wir daher die Frage der Strafbarkeit des White-, Grey- und Black-Hackings, wozu wir Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster, als Gast eingeladen haben.

Zu Gast: Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster. (Webseite, LinkedIn)

Johanna erläutert u.a., welche möglichen Anpassungen der Gesetzgeber vornehmen könnte und warum das White-Hat-Hacking trotz seiner anerkannten Vorteile nach wie vor Risiken birgt.

Wir bedanken uns herzlich für ihren Besuch und empfehlen Euch gerne den Podcast „Weggeforscht“ des ITM, in dem Ihr mehr von Jana hören könnt.

Viel Vergnügen beim Zuhören!

Teaser Teaser für die Rechtsbelehrung 119 „Cybercrime und White-Hat-Hacking“ Zeitmarken

00:00:00 – Vorstellung der Gästin und Erklärung von White-, Grey- und Black Hat Hacking.

00:08:00 – Definition von Daten gemäß dem Strafgesetzbuch.

00:14:00 – Gesetzliche Verbote und Kriterien für unerlaubtes Hacking sowie Methoden zur Nachweisführung bei Daten-Ausspähung.

00:20:00 – Erlaubte Hacking-Szenarien und deren Unklarheiten sowie die sicherere strafrechtliche Route über das BSI.

00:27:00 – Penetrationstests und die Bedingungen, unter denen Daten nicht für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen.

00:34:00 – Cyberkriminalität und Berechtigung zur Anzeige,

00:40:00 – Strafbarkeit des Besitzes von Hacking-Software und die Problematik der zulässigen Mitnutzung (sog. Dual Use).

00:53:00 – Grey Hat Hacking, Wirksamkeit und Zeitpunkt von Einwilligungen in „Bounty“-Programme.

01:03:00 – Überwindung von Zugangshindernissen, Datenspende und die Offenlegung von Informationen für die Öffentlichkeit im Rahmen einer „Responsive Disclosure“.

01:14:00 – Meldung an das BSI, Staatstrojaner, das Beispiel Belgien und die Frage, ob weniger Strafverfolgung zu mehr digitaler Sicherheit beitragen könnte.

01:24:00 – Zusammenfassung: Konkrete Ratschläge für White Hat und Grey Hat Hacking.

Weiterführende Links:

„Der Zweck heiligt die Mittel? Zulässigkeit und Grenzen des White Hat Hackings“ im DFN-Infobrief Recht 07/2023 – Beitrag von Johanna Voget.

„Hacks für mehr Cybersicherheit!“ – Podcast „Weggeforscht“ mit Jana Vogett.

„Hackerparagrafen: Sicherheit für die Sicherheitsforschung“ bei Netzpolitik, von Anna Biselli.

„36C3 – Hackerparagraph § 202c StGB // Reality Check“ – Vortrag von Rechtsanwalt Ulrich Kerner.

„Einschüchterungsversuch : CDU blamiert sich mit Anzeige gegen IT-Expertin“ – SZ zum Fall Lilith Wittmann und CDU Connect.

„Belgium legalises ethical hacking: a threat or an opportunity for cybersecurity?“ von By Charlotte Somers, Koen Vranckaert, and Laura Drechsler.

„Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig“ – BVerfG zu Dual-Use-Tools im Verfahren BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az.: 2 BvR 2233/07.

Besprochene Gesetze: Ausspähen von Daten, § 202a StGB, Abfangen von Daten § 202b StGB und Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202c StGB und Datenhehlerei § 202d StGB.

Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98.

Der Beitrag Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.