Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119

Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119

Wann White-Hat-Hacking erlaubt ist, warum Hacker dennoch immer auf der Hut sein müssen und wie sie sich vor Strafverfolgung schützen können, erklären wir gemeinsam mit Johanna Voget, LL.M. von der Universität Münster.
1 Stunde 28 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren

Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel:
Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen,
während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im
Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben.


Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor
Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und
Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten
dahinter.


Der Gesetzgeber hat bereits das Erstellen, Besitzen und den
Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe gestellt, wenn ihr
Einsatz als Mittel zur unerlaubten Einmischung in fremde Systeme
betrachtet wird. Dies soll potenzielle Risiken von vornherein
minimieren. Doch viele dieser Computerprogramme werden auch für
legitime Zwecke genutzt, wie etwa Penetrationstests zur
Überprüfung der Sicherheitssysteme.


Das bedeutet, dass Hacker stets im Hinterkopf behalten müssen,
dass sie keinen Anschein von böswilligen Absichten erwecken
dürfen. Ob solche Absichten vorliegen, wird oft von
Strafverfolgungsbehörden interpretiert, was dazu führt, dass
Hacker-Tools, zumindest aus Sicht ihrer Nutzer, von Natur aus als
potenziell gefährliche Werkzeuge betrachtet werden.


In der aktuellen Episode diskutieren wir daher die Frage der
Strafbarkeit des White-, Grey- und Black-Hackings, wozu wir
Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und
Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations-
und Medienrecht (ITM) der Universität Münster, als Gast
eingeladen haben.


Zu Gast: Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin
und Doktorandin am Institut für Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität
Münster. (Webseite, LinkedIn)


Johanna erläutert u.a., welche möglichen Anpassungen der
Gesetzgeber vornehmen könnte und warum das White-Hat-Hacking
trotz seiner anerkannten Vorteile nach wie vor Risiken birgt.


Wir bedanken uns herzlich für ihren Besuch und empfehlen Euch
gerne den Podcast „Weggeforscht“ des ITM, in dem Ihr mehr von
Jana hören könnt.


Viel Vergnügen beim Zuhören!
Teaser Teaser für die Rechtsbelehrung 119 „Cybercrime und
White-Hat-Hacking“ Zeitmarken


00:00:00 – Vorstellung der Gästin und
Erklärung von White-, Grey- und Black Hat Hacking.


00:08:00 – Definition von Daten gemäß dem
Strafgesetzbuch.


00:14:00 – Gesetzliche Verbote und Kriterien
für unerlaubtes Hacking sowie Methoden zur Nachweisführung bei
Daten-Ausspähung.


00:20:00 – Erlaubte Hacking-Szenarien und
deren Unklarheiten sowie die sicherere strafrechtliche Route
über das BSI.


00:27:00 – Penetrationstests und die
Bedingungen, unter denen Daten nicht für einen bestimmten Zweck
verwendet werden dürfen.


00:34:00 – Cyberkriminalität und Berechtigung
zur Anzeige,


00:40:00 – Strafbarkeit des Besitzes von
Hacking-Software und die Problematik der zulässigen Mitnutzung
(sog. Dual Use).


00:53:00 – Grey Hat Hacking, Wirksamkeit und
Zeitpunkt von Einwilligungen in „Bounty“-Programme.


01:03:00 – Überwindung von
Zugangshindernissen, Datenspende und die Offenlegung von
Informationen für die Öffentlichkeit im Rahmen einer
„Responsive Disclosure“.


01:14:00 – Meldung an das BSI, Staatstrojaner,
das Beispiel Belgien und die Frage, ob weniger Strafverfolgung
zu mehr digitaler Sicherheit beitragen könnte.


01:24:00 – Zusammenfassung: Konkrete
Ratschläge für White Hat und Grey Hat Hacking.

Weiterführende Links:

„Der Zweck heiligt die Mittel? Zulässigkeit und Grenzen des
White Hat Hackings“ im DFN-Infobrief Recht 07/2023 – Beitrag von
Johanna Voget.

„Hacks für mehr Cybersicherheit!“ – Podcast „Weggeforscht“
mit Jana Vogett.

„Hackerparagrafen: Sicherheit für die Sicherheitsforschung“
bei Netzpolitik, von Anna Biselli.

„36C3 – Hackerparagraph § 202c StGB // Reality Check“ –
Vortrag von Rechtsanwalt Ulrich Kerner.

„Einschüchterungsversuch : CDU blamiert sich mit Anzeige
gegen IT-Expertin“ – SZ zum Fall Lilith Wittmann und CDU Connect.

„Belgium legalises ethical hacking: a threat or an
opportunity for cybersecurity?“ von By Charlotte Somers, Koen
Vranckaert, and Laura Drechsler.

„Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB
unzulässig“ – BVerfG zu Dual-Use-Tools im Verfahren BVerfG,
Beschluss vom 18. Mai 2009, Az.: 2 BvR 2233/07.

Besprochene Gesetze: Ausspähen von Daten, § 202a StGB,
Abfangen von Daten § 202b StGB und Vorbereiten des Ausspähens und
Abfangens von Daten § 202c StGB und Datenhehlerei § 202d StGB.

Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt –
Rechtsbelehrung 98.



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119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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