Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv
672 Episoden
21 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge schließen wir den Dreiteiler zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ab und widmen uns einer der dogmatisch spannendsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: dem Stadionverbot-Beschluss vom 11. April 2018.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in rein privatrechtlichen Konstellationen Wirkung entfalten kann – konkret beim bundesweiten Stadionverbot durch einen Fußballverein.
Ausgehend vom Sachverhalt rund um ein präventives Stadionverbot nach gewalttätigen Fan-Auseinandersetzungen klärt das BVerfG grundlegend:
– warum Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) im Privatrechtsverhältnis keine mittelbare Drittwirkung entfaltet
– weshalb Art. 3 Abs. 1 GG hier das maßgebliche Grundrecht ist
– unter welchen engen Voraussetzungen der Gleichheitssatz auf privatrechtliche Hausrechtsentscheidungen ausstrahlt
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"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft."
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In dieser Folge schließen wir den Dreiteiler zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ab und widmen uns einer der dogmatisch spannendsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: dem Stadionverbot-Beschluss vom 11. April 2018.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in rein privatrechtlichen Konstellationen Wirkung entfalten kann – konkret beim bundesweiten Stadionverbot durch einen Fußballverein.
Ausgehend vom Sachverhalt rund um ein präventives Stadionverbot nach gewalttätigen Fan-Auseinandersetzungen klärt das BVerfG grundlegend:
– warum Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) im Privatrechtsverhältnis keine mittelbare Drittwirkung entfaltet
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"Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte
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• Musterpläne für Arbeitsgruppen
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Folgenbeschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute besprechen wir eine der bedeutendsten und zugleich umstrittensten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsbindung privater Unternehmen: das Fraport-Urteil vom 22. Februar 2011 (BVerfGE 128, 226).
In dieser Folge knüpfen wir an die Grundlagen der mittelbaren Drittwirkung aus ÖR 134 an und fragen: Was gilt, wenn der Staat mit privaten Anteilseignern in einem Unternehmen zusammenwirkt – und dieses Unternehmen einem Bürger die Ausübung seiner Grundrechte verbietet?
Quellenhinweise:
BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 – Lüth
BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226 – Fraport
BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 – Stadionverbot
Dreier, in: Dreier, GG, Bd. I, Vorb. Rn. 108 ff., 110 ff. (zur Ausstrahlungswirkung und Drittwirkung)
Dreier, in: Dreier, GG, Bd. I, Art. 1 Rn. 40 ff. (zur Grundrechtsbindung Privater)
Huber/Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 1 Rn. 63 ff. (zur mittelbaren Drittwirkung und praktischen Konkordanz)
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In dieser Folge knüpfen wir an die Grundlagen der mittelbaren Drittwirkung aus ÖR 134 an und fragen: Was gilt, wenn der Staat mit privaten Anteilseignern in einem Unternehmen zusammenwirkt – und dieses Unternehmen einem Bürger die Ausübung seiner Grundrechte verbietet?
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BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 – Lüth
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Darf die Polizei einen Beschuldigten zwingen, sein Smartphone per Fingerabdruck zu entsperren? Der BGH bejaht das – und stützt sich dabei auf eine Kombination aus § 81b StPO (erkennungsdienstliche Maßnahmen) und §§ 94 ff. StPO (Sicherstellung). Entscheidend ist dabei die klare Trennung: Die Entsperrung selbst, die anschließende Datensichtung nach § 110 StPO und eine etwaige Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO sind drei eigenständige Schritte mit jeweils eigener Rechtsgrundlage. Der nemo-tenetur-Grundsatz steht dem nicht entgegen – passives Erdulden ist kein aktives Mitwirken. Voraussetzung bleibt aber stets eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die gerade auch auf das Auffinden von Mobiltelefonen gerichtet ist.
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Grundrechte schützen vor dem Staat – so steht es in Art. 1 Abs. 3 GG und so lernt man es von Anfang an.
Aber was passiert, wenn nicht der Staat handelt, sondern ein Arbeitgeber kündigt, ein Vermieter diskriminiert oder ein privater Veranstalter Hausverbote erteilt?
In dieser Folge erklären wir die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte von Grund auf.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Grundrechte im Privatrecht wirksam werden, obwohl Private selbst nicht unmittelbar an sie gebunden sind.
Themen:
– das Ausgangsproblem der Grundrechtskollision zwischen Privaten
– die Grundrechte als objektive Wertordnung
– die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht
– die Rolle der Generalklauseln (z. B. §§ 138, 242, 626 BGB)
– der Mechanismus der mittelbaren Drittwirkung
– die Abgrenzung zur unmittelbaren Drittwirkung
– der Perspektivwechsel von Eingriffsabwehr zur praktischen Konkordanz
– die Prüfungsmaßstäbe und die Kontrollfunktion der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts
Die Folge ist als Grundlagenfolge konzipiert und liefert genau das, was ihr für Klausur, Hausarbeit und Examen als gedankliche Karteikarte braucht.
In der nächsten Folge geht es weiter mit der Rechtsprechung: Lüth, Stadionverbot, Fraport – und der Frage, ob die klassische Drittwirkungslehre noch zeitgemäß ist.
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Aber was passiert, wenn nicht der Staat handelt, sondern ein Arbeitgeber kündigt, ein Vermieter diskriminiert oder ein privater Veranstalter Hausverbote erteilt?
In dieser Folge erklären wir die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte von Grund auf.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Grundrechte im Privatrecht wirksam werden, obwohl Private selbst nicht unmittelbar an sie gebunden sind.
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– das Ausgangsproblem der Grundrechtskollision zwischen Privaten
– die Grundrechte als objektive Wertordnung
– die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht
– die Rolle der Generalklauseln (z. B. §§ 138, 242, 626 BGB)
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Die Folge ist als Grundlagenfolge konzipiert und liefert genau das, was ihr für Klausur, Hausarbeit und Examen als gedankliche Karteikarte braucht.
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In dieser Folge schauen wir uns eine der wichtigsten zivilrechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre an – und eine, die für euch im Examen hochrelevant ist: Der BGH hat am 29. Juli 2021 entschieden, unter welchen Bedingungen ein soziales Netzwerk Beiträge löschen und Nutzerkonten sperren darf.
Eine Nutzerin hatte auf Facebook einen Kommentar zu islamischer Einwanderung und Kriminalität gepostet. Facebook löschte den Beitrag wegen angeblicher „Hassrede" und sperrte ihr Konto für 30 Tage. Der BGH gab der Klägerin recht – nicht weil der Kommentar keine Hassrede war, sondern weil die Nutzungsbedingungen von Facebook selbst unwirksam waren.
In dieser Folge klären wir: – Wie neue AGB wirksam in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB) – Warum § 138 BGB hier nicht weiterhilft – und was die Klägerin stattdessen hätte tun können (§ 123 BGB) – Was mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bedeutet – und warum sie kein Alles-oder-Nichts ist – Warum Facebook zwar eigene Kommunikationsstandards aufstellen darf – aber nicht ohne Verfahren – Welche konkreten Anforderungen der BGH an AGB-Klauseln stellt, die Löschung und Sperrung ermöglichen – Wie sich Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben
Zum Nachlesen: Urteil: BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Aufsatz: Schrader, Virtuelles Hausrecht in einem sozialen Netzwerk, JA 2022, 422
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Eine Nutzerin hatte auf Facebook einen Kommentar zu islamischer Einwanderung und Kriminalität gepostet. Facebook löschte den Beitrag wegen angeblicher „Hassrede" und sperrte ihr Konto für 30 Tage. Der BGH gab der Klägerin recht – nicht weil der Kommentar keine Hassrede war, sondern weil die Nutzungsbedingungen von Facebook selbst unwirksam waren.
In dieser Folge klären wir: – Wie neue AGB wirksam in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB) – Warum § 138 BGB hier nicht weiterhilft – und was die Klägerin stattdessen hätte tun können (§ 123 BGB) – Was mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bedeutet – und warum sie kein Alles-oder-Nichts ist – Warum Facebook zwar eigene Kommunikationsstandards aufstellen darf – aber nicht ohne Verfahren – Welche konkreten Anforderungen der BGH an AGB-Klauseln stellt, die Löschung und Sperrung ermöglichen – Wie sich Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben
Zum Nachlesen: Urteil: BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Aufsatz: Schrader, Virtuelles Hausrecht in einem sozialen Netzwerk, JA 2022, 422
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Kann gemeinsames Beten vor einer geschlossenen Moschee eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG sein? Das VG Frankfurt sagt: ja – und der VGH Kassel bestätigt es. Der Fall um die Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim gibt uns die Gelegenheit, den Versammlungsbegriff von Grund auf aufzurollen: vom Brokdorf-Beschluss über die Gesamtgepräge-Prüfung des BVerwG bis zur Frage, ob die Behörde überhaupt per Verwaltungsakt feststellen darf, dass eine Veranstaltung kein Grundrechtsschutz genießt.
Quellenhinweise:
VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.02.2026 – 5 L 661/26.F,
VGH Kassel, Beschl. v. 18.02.2026 – 8 B 406/26
Stelkens/Baur, Großveranstaltungen in der Kommune, JURA 2025, Heft 5, S. 530 - 539
BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4.23, BVerwGE 184, 58 (Drei-Schritt-Prüfung Gesamtgepräge)
BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 (Brokdorf-Beschluss)
BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459 (Zweifelsregel)
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Quellenhinweise:
VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.02.2026 – 5 L 661/26.F,
VGH Kassel, Beschl. v. 18.02.2026 – 8 B 406/26
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BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 (Brokdorf-Beschluss)
BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459 (Zweifelsregel)
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Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute knüpfen wir an unsere letzte Folge zum VG Düsseldorf an und schauen uns Bettelverbote im Verwaltungsrecht systematisch an. Ausgehend vom konkreten Fall gehen wir der Frage nach: Auf welchen Rechtsgrundlagen können Kommunen Betteln überhaupt regulieren – und wo liegen die Grenzen?
Ihr erfahrt,
warum Betteln an sich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und pauschale Bettelverbote rechtswidrig sind,
wo die Grenze zwischen Allgemeinverfügung und Verordnung verläuft – und warum die Handlungsform bei Bettelverboten ein eigenständiger Prüfungspunkt ist,
warum die Abgrenzung von stillem, aktivem und aggressivem Betteln fast zwangsläufig Bestimmtheitsprobleme nach § 37 I VwVfG erzeugt,
und welche Lösungsansätze rechtlich tragfähig sind – von der Einzelfallmaßnahme bis zur Frage, was die EMRK dazu sagt.
Quellenhinweise:
VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23, BeckRS 2023, 12527
Hebeler, Unbestimmtheit einer Allgemeinverfügung, die Betteln im öffentlichen Raum verbietet, JA 2024, 86
Hecker, Rechtsfragen zu Bettelverboten, NJW 2024, 1316
Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., 2023, § 35 Rn. 329
Barczak, in: Lisken/Denninger/Bäcker, PolR-HdB 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 21 f.
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Ihr erfahrt,
warum Betteln an sich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und pauschale Bettelverbote rechtswidrig sind,
wo die Grenze zwischen Allgemeinverfügung und Verordnung verläuft – und warum die Handlungsform bei Bettelverboten ein eigenständiger Prüfungspunkt ist,
warum die Abgrenzung von stillem, aktivem und aggressivem Betteln fast zwangsläufig Bestimmtheitsprobleme nach § 37 I VwVfG erzeugt,
und welche Lösungsansätze rechtlich tragfähig sind – von der Einzelfallmaßnahme bis zur Frage, was die EMRK dazu sagt.
Quellenhinweise:
VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23, BeckRS 2023, 12527
Hebeler, Unbestimmtheit einer Allgemeinverfügung, die Betteln im öffentlichen Raum verbietet, JA 2024, 86
Hecker, Rechtsfragen zu Bettelverboten, NJW 2024, 1316
Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., 2023, § 35 Rn. 329
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In dieser Folge Kurzerklärt besprechen wir das Urteil des BGH vom 30. Januar 2025 (4 StR 243/24). Der Angeklagte ging zur Wohnung des Geschädigten, führte ein Einhandmesser mit sich und erklärte, sich entschuldigen zu wollen. Als der Geschädigte zum Handschlag ansetzte, stach der Angeklagte ihm in den Hals – akute Lebensgefahr. Trotzdem verneinte das Landgericht Dortmund den Tötungsvorsatz und verurteilte nur wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Wir schauen uns an, warum der BGH die Frage des Tötungsvorsatzes offenlassen konnte und stattdessen den Rücktritt vom Versuch prüft – obwohl das Landgericht diesen nur hilfsweise geprüft hatte. Dabei klären wir die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch anhand des Rücktrittshorizonts und zeigen, welche Rolle die Reaktion des Geschädigten für das Vorstellungsbild des Täters spielt. Außerdem besprechen wir, warum das Landgericht § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB hätte prüfen müssen und warum dieser Fehler trotzdem nicht zur erfolgreichen Revision führt. Zum hinterlistigen Überfall erklären wir die Definition, die Abgrenzung zur bloßen Ausnutzung eines Überraschungsmoments und welche Vorsatzform jeweils erforderlich ist. Mit konkreten Klausurtipps zum Rücktritt, zur Nr. 3 und zur Verfahrensgeschichte.
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In dieser Folge Kurzerklärt besprechen wir das Urteil des BGH vom 30. Januar 2025 (4 StR 243/24). Der Angeklagte ging zur Wohnung des Geschädigten, führte ein Einhandmesser mit sich und erklärte, sich entschuldigen zu wollen. Als der Geschädigte zum Handschlag ansetzte, stach der Angeklagte ihm in den Hals – akute Lebensgefahr. Trotzdem verneinte das Landgericht Dortmund den Tötungsvorsatz und verurteilte nur wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Wir schauen uns an, warum der BGH die Frage des Tötungsvorsatzes offenlassen konnte und stattdessen den Rücktritt vom Versuch prüft – obwohl das Landgericht diesen nur hilfsweise geprüft hatte. Dabei klären wir die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch anhand des Rücktrittshorizonts und zeigen, welche Rolle die Reaktion des Geschädigten für das Vorstellungsbild des Täters spielt. Außerdem besprechen wir, warum das Landgericht § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB hätte prüfen müssen und warum dieser Fehler trotzdem nicht zur erfolgreichen Revision führt. Zum hinterlistigen Überfall erklären wir die Definition, die Abgrenzung zur bloßen Ausnutzung eines Überraschungsmoments und welche Vorsatzform jeweils erforderlich ist. Mit konkreten Klausurtipps zum Rücktritt, zur Nr. 3 und zur Verfahrensgeschichte.
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Diese Folge behandelt eine zentrale Frage des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts: Wann kann sich ein Verkäufer trotz vertraglich vereinbartem Haftungsausschluss nicht auf diesen berufen, weil er einen Mangel arglistig verschwiegen hat? Eine Käuferin erwirbt 2012 ein Grundstück mit Einfamilienhaus, im Kaufvertrag wird die Sachmängelhaftung vollständig ausgeschlossen. Später stellt sich heraus, dass der Keller mangelhaft abgedichtet ist und dass das Haus teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet wurde. Die Käuferin verlangt Schadensersatz und argumentiert, der Verkäufer habe arglistig gehandelt, weil er über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt habe. Der BGH stellt klar: § 444 BGB hängt nicht an irgendwelchem unsauberen Verhalten im Hintergrund, sondern immer an einem konkreten Sachmangel. Die Arglist muss sich auf einen bestimmten Mangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB beziehen. Der Verkäufer muss genau diesen Mangel kennen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen – erforderlich ist mindestens Eventualvorsatz. Es reicht gerade nicht, wenn sich dem Verkäufer ein Mangel hätte aufdrängen müssen. Zudem macht der BGH deutlich, dass ein Grundstück nicht bereits deshalb mangelhaft ist, weil bei der Errichtung gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde.
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Diese erste Folge einer mehrteiligen Serie behandelt eine hochaktuelle und praxisrelevante Frage des Strafprozessrechts: Dürfen Polizeibeamte den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen, um es zu entsperren und Zugang zu den gespeicherten Daten zu erhalten? Der Fall betrifft einen ehemaligen Erzieher, gegen den wegen Herstellung und Besitzes kinderpornografischer Schriften ermittelt wird. Bei einer Wohnungsdurchsuchung nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO werden zwei Mobiltelefone gefunden. Der Beschuldigte verweigert die Entsperrung – mit Verweis auf den nemo-tenetur-Grundsatz muss er auch nicht aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Die Polizei greift deshalb zu unmittelbarem Zwang und legt seinen Finger gewaltsam auf den Sensor. Die Smartphones entsperren sich, und bei der Auswertung wird umfangreiches kinderpornografisches Material gefunden. Die Verteidigung rügt in der Revision ein Beweisverwertungsverbot, da für diese Zwangsmaßnahme keine Rechtsgrundlage existiere. Die Episode arbeitet systematisch heraus, warum es sich bei der Zwangsentspeerung um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG handelt – auf einem Smartphone befindet sich praktisch ein komplettes Persönlichkeitsprofil mit Chatverläufen, Fotos, Suchverläufen, Social-Media-Zugängen und vertraulichen Informationen.
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Diese erste Folge einer mehrteiligen Serie behandelt eine hochaktuelle und praxisrelevante Frage des Strafprozessrechts: Dürfen Polizeibeamte den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen, um es zu entsperren und Zugang zu den gespeicherten Daten zu erhalten? Der Fall betrifft einen ehemaligen Erzieher, gegen den wegen Herstellung und Besitzes kinderpornografischer Schriften ermittelt wird. Bei einer Wohnungsdurchsuchung nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO werden zwei Mobiltelefone gefunden. Der Beschuldigte verweigert die Entsperrung – mit Verweis auf den nemo-tenetur-Grundsatz muss er auch nicht aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Die Polizei greift deshalb zu unmittelbarem Zwang und legt seinen Finger gewaltsam auf den Sensor. Die Smartphones entsperren sich, und bei der Auswertung wird umfangreiches kinderpornografisches Material gefunden. Die Verteidigung rügt in der Revision ein Beweisverwertungsverbot, da für diese Zwangsmaßnahme keine Rechtsgrundlage existiere. Die Episode arbeitet systematisch heraus, warum es sich bei der Zwangsentspeerung um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG handelt – auf einem Smartphone befindet sich praktisch ein komplettes Persönlichkeitsprofil mit Chatverläufen, Fotos, Suchverläufen, Social-Media-Zugängen und vertraulichen Informationen.
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VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23
Diese Folge behandelt das examensrelevante Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG am Beispiel eines kommunalen Bettelverbots. Eine nordrhein-westfälische Stadt erlässt eine Allgemeinverfügung, die „aktives Betteln" verbietet, während „stilles Betteln" erlaubt bleiben soll. Die Verfügung versucht, dies durch Regelbeispiele zu konkretisieren: nachhaltiges Ansprechen, Nebenhergehen, Verfolgen und „aufmerksamkeitserregende Handlungsweisen" sollen verboten sein. Das VG Düsseldorf stellt fest, dass diese Allgemeinverfügung zu unbestimmt ist und scheitert. Der Begriff „aktives Betteln" existiert im allgemeinen Sprachgebrauch nicht, die verwendeten Regelbeispiele sind selbst auslegungsbedürftig, und die Gegenüberstellung von aktivem und stillem Betteln führt zu Widersprüchen. Die Begründung widerspricht sich zudem selbst, ob stilles Betteln nur sitzend oder auch stehend erlaubt ist. Das Gericht macht deutlich: Mehr Wörter bedeuten nicht automatisch mehr Bestimmtheit – Regelbeispiele können die Lage verschlimmern, wenn die verwendeten Begriffe selbst unklar sind. Prozessual läuft der Fall über § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Stadt die sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
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Diese Folge behandelt das examensrelevante Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG am Beispiel eines kommunalen Bettelverbots. Eine nordrhein-westfälische Stadt erlässt eine Allgemeinverfügung, die „aktives Betteln" verbietet, während „stilles Betteln" erlaubt bleiben soll. Die Verfügung versucht, dies durch Regelbeispiele zu konkretisieren: nachhaltiges Ansprechen, Nebenhergehen, Verfolgen und „aufmerksamkeitserregende Handlungsweisen" sollen verboten sein. Das VG Düsseldorf stellt fest, dass diese Allgemeinverfügung zu unbestimmt ist und scheitert. Der Begriff „aktives Betteln" existiert im allgemeinen Sprachgebrauch nicht, die verwendeten Regelbeispiele sind selbst auslegungsbedürftig, und die Gegenüberstellung von aktivem und stillem Betteln führt zu Widersprüchen. Die Begründung widerspricht sich zudem selbst, ob stilles Betteln nur sitzend oder auch stehend erlaubt ist. Das Gericht macht deutlich: Mehr Wörter bedeuten nicht automatisch mehr Bestimmtheit – Regelbeispiele können die Lage verschlimmern, wenn die verwendeten Begriffe selbst unklar sind. Prozessual läuft der Fall über § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Stadt die sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
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• Hinweise auf Apps und andere digitale Tools
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• Lernpläne
• Tipps, wie eine Arbeitsgruppe zum Hochleistungsteam geformt werden kann."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge kehren wir nach der Rechtsprechungs-Serie im Januar zurück zum systematischen Durchgang durch das Polizei- und Ordnungsrecht. Nachdem wir die Gefahrbegriffe abgeschlossen haben, widmen wir uns nun der Verantwortlichkeit – einem zentralen Prüfungspunkt in der materiellen Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Maßnahmen.
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"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
Garantenpflicht von Eltern und psychische Beihilfe vor Tatentschluss
Diese Folge behandelt ein aktuelles BGH-Urteil vom 7. Oktober 2025 zu zwei examensrelevanten Themenbereichen: die Garantenpflicht von Eltern gegenüber strafmündigen Minderjährigen und die Möglichkeit psychischer Beihilfe vor Tatentschluss des Haupttäters.
Sachverhalt: Eine Mutter lebte mit ihrem 16-jährigen Sohn und ihrem Ex-Partner im selben Haushalt. Als der Sohn ankündigte, den Ex-Partner töten zu wollen, nickte die Mutter zustimmend. Am Tattag griff ihr Sohn zusammen mit einem weiteren 16-Jährigen den Ex-Partner an und tötete ihn. Die Mutter hielt sich währenddessen in der Küche auf und unternahm nichts.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 7.10.2025 – 3 StR 11/25
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