ÖR147 Standardmaßnahmen vor dem BVerfG: Was darf die Polizei heimlich? | Teil 2

ÖR147 Standardmaßnahmen vor dem BVerfG: Was darf die Polizei heimlich? | Teil 2

vor 3 Monaten
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Beschreibung

vor 3 Monaten

  Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische
Argumentationstheorie:


"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation
zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“
Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie
stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht
sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor
einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung
juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das
Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen
Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar
und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues
Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B.
Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den
theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der
juristischen Argumentation gezogen." 


Folgenbeschreibung:


Wann darf die Polizei heimlich überwachen – und wo zieht das
Grundgesetz die Grenze?


In dieser Folge geht es um den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR
1345/21 zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern. Die Entscheidung ist klausurrelevant,
weil sie zentrale heimliche Standardmaßnahmen bündelt:
Observation, technische Mittel, Vertrauenspersonen, verdeckte
Ermittler und Wohnraumüberwachung.


Im Mittelpunkt stehen drei Fragen: Was unterscheidet konkrete
Gefahr, konkretisierte Gefahr und bloße
Vorfeldgefahr? Warum reichen allgemeine Vermutungen oder
ein bloßer Milieubezug für heimliche Überwachung nicht aus? Und
weshalb stellt Art. 13 Abs. 4 GG bei der Wohnraumüberwachung
besonders hohe Anforderungen?


Außerdem geht es um den Kernbereichsschutz beim Einsatz von
V-Leuten und verdeckten Ermittlern – insbesondere um die Frage,
wann schon der Aufbau einer privaten Beziehung
verfassungsrechtlich problematisch wird.


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