Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv
672 Episoden
14 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung in das Bereicherungsrecht
"Das Bereicherungsrecht wird in seinen wesentlichen, insbesondere prüfungsrelevanten Facetten anhand von zahlreichen Fällen erläutert. Es wird ein besonderes Augenmerk auf die grundlegenden Strukturen gelegt, damit sich Studierende unterschiedlichen Ausbildungsstands durch das Dickicht des Bereicherungsrechts schlagen können. Durch die konzise Darstellung ist die Einführung besonders für Studierende geeignet, die sich einen zügigen Überblick über diese Kernmaterie des Zivilrechts verschaffen wollen."
Beschreibung:
Was passiert, wenn ein Vertrag unter Bedingungen geschlossen wurde, die sich im Nachhinein grundlegend ändern? In dieser Folge steigen wir ein in § 313 BGB – die zentrale Vorschrift zur Störung der Geschäftsgrundlage. Wir klären, was sich hinter dem Begriff verbirgt, warum § 313 eine Ausnahme vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ ist und welche Voraussetzungen im ersten Prüfungsschritt erfüllt sein müssen. Dabei schauen wir uns auch den Unterschied zwischen subjektiver und objektiver Geschäftsgrundlage an – mit klassischen Beispielen aus Praxis und Rechtsprechung.
Bedeutung von § 313 BGB im System des Vertragsrechts
Verhältnis zur Privatautonomie und zu vertraglichen Regelungen
Prüfungsschema: drei Voraussetzungen nach § 313 Abs. 1
Subjektive vs. objektive Geschäftsgrundlage
Corona-Mietverträge und der Fall zur Deutschen Einheit als Beispiele
Abgrenzung zu bloßen Motivirrtümern
Ausblick auf Teil 2: Änderung der Umstände, Unzumutbarkeit und Rechtsfolgen
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"Das Bereicherungsrecht wird in seinen wesentlichen, insbesondere prüfungsrelevanten Facetten anhand von zahlreichen Fällen erläutert. Es wird ein besonderes Augenmerk auf die grundlegenden Strukturen gelegt, damit sich Studierende unterschiedlichen Ausbildungsstands durch das Dickicht des Bereicherungsrechts schlagen können. Durch die konzise Darstellung ist die Einführung besonders für Studierende geeignet, die sich einen zügigen Überblick über diese Kernmaterie des Zivilrechts verschaffen wollen."
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Was passiert, wenn ein Vertrag unter Bedingungen geschlossen wurde, die sich im Nachhinein grundlegend ändern? In dieser Folge steigen wir ein in § 313 BGB – die zentrale Vorschrift zur Störung der Geschäftsgrundlage. Wir klären, was sich hinter dem Begriff verbirgt, warum § 313 eine Ausnahme vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ ist und welche Voraussetzungen im ersten Prüfungsschritt erfüllt sein müssen. Dabei schauen wir uns auch den Unterschied zwischen subjektiver und objektiver Geschäftsgrundlage an – mit klassischen Beispielen aus Praxis und Rechtsprechung.
Bedeutung von § 313 BGB im System des Vertragsrechts
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte
Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft.
Beschreibung:
Im Außenbereich ist grundsätzlich alles unzulässig – außer es greift eine Privilegierung. In dieser Folge starten wir mit den ersten drei Tatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB. Wir schauen uns nüchtern an, was in den Nummern 1–3 steht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf ihr in der Klausur sofort achten solltet.
Nr. 1: Land- und Forstwirtschaft – nur bei einem echten Betrieb, mit Dauerhaftigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und „Dienen“ des Vorhabens.
Nr. 2: Gartenbauliche Erzeugung – Spezialfall der Landwirtschaft, ohne Beschränkung auf einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche.
Nr. 3: Öffentliche Versorgung und ortsgebundene gewerbliche Betriebe – zentrale Voraussetzung ist die Ortsgebundenheit, also dass der Betrieb nur an dieser Stelle existieren kann.
Didaktisch klar und klausurorientiert: Nach dieser Folge wisst ihr, wann ihr den Einstieg in die Privilegierungsprüfung findet.
Schlagwörter: Baurecht, BauGB, Außenbereich, Privilegierung, § 35 BauGB, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, öffentliche Versorgung, ortsgebundene Betriebe, Ortsgebundenheit, Altenteilerwohnung, Dienen, Nebenerwerbsbetrieb, Bauplanungsrecht
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."
Beschreibung:
Eine Farbkopie als Fälschung? In dieser Folge schauen wir uns an, wann eine bloße Kopie eine „Urkunde“ im strafrechtlichen Sinne sein kann – und damit unter § 267 StGB fällt. Grundlage ist ein spannender Fall vor dem OLG Stuttgart: Ein Mann legt die Kopien von Behindertenausweisen seiner Tochter ins Auto, um sich Parkvorteile zu erschleichen.
Das lernt ihr heute:
Was genau eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist – mit allen drei Funktionen
Warum einfache Kopien normalerweise keine Urkunden sind
Wann eine Kopie ausnahmsweise doch Urkundenqualität bekommt
Wie subjektiver Täuschungswille & objektiver Anschein zusammenwirken
Was das OLG Stuttgart zur Indizwirkung der Kopiequalität sagt
Merksatz:
Eine erkennbare Kopie ist keine Urkunde – außer, sie soll nach außen wie ein Original wirken. Dann kommt es auf den Täuschungswillen an.
Urteil:
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2006 – 1 Ss 13/06
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Was das OLG Stuttgart zur Indizwirkung der Kopiequalität sagt
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Eine erkennbare Kopie ist keine Urkunde – außer, sie soll nach außen wie ein Original wirken. Dann kommt es auf den Täuschungswillen an.
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️ Folge 95: Gläubigerverzug – Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Klausurklassiker
§§ 293–304 BGB | Leistungs- und Preisgefahr | Haftungserleichterung | wörtliches Angebot
Beschreibung:
Heute geht’s um den Gläubigerverzug – oder auch Annahmeverzug genannt. Wann gerät der Gläubiger in Verzug, obwohl eigentlich der Schuldner leisten müsste? Und was bedeutet das für Leistungsgefahr, Preisgefahr und die Haftung?
Wir klären:
Wann ein Angebot ordnungsgemäß ist – und wann ein wörtliches genügt
Was passiert, wenn der Gläubiger einfach nicht annimmt
Welche Risiken er dann trägt – Stichwort: Gattungsschuld & Preisgefahr
Lernfokus:
Drei Voraussetzungen: Erfüllbarkeit, ordnungsgemäßes Angebot, Nichtannahme
§ 295 BGB – das genügende wörtliche Angebot bei vorheriger Ablehnung
§ 296 BGB – Angebot entbehrlich bei kalendermäßig bestimmter Mitwirkung
§ 300 BGB – Haftungserleichterung & Gefahrübergang bei Gattungsschuld
§ 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB – Preisgefahr bleibt beim Gläubiger
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Was darf man eigentlich im Außenbereich bauen? Und woran scheitert es typischerweise? In dieser Folge klären wir die Grundstruktur des § 35 BauGB – mit Fokus auf die Begriffe „entgegenstehen“ und „beeinträchtigen“ öffentlicher Belange. Denn genau hier liegt die Klausurmusik: privilegierte vs. sonstige Vorhaben, Zulässigkeit vs. restriktive Ausnahme, Abwägung vs. Sperre.
Wir besprechen:
Wie der Außenbereich als Auffangtatbestand zu § 30/§ 34 BauGB funktioniert
Was ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 ist – und warum hier ein anderer Maßstab gilt
Warum „nicht entgegenstehen“ eine geringere Hürde ist als „nicht beeinträchtigen“
Wie ihr das in der Klausur argumentativ sauber aufzieht – mit Beispielen und Argumentationsmustern (z. B. Geflügelzucht & Splittersiedlung)
Lernfokus:
Aufbau und Systematik von § 35 BauGB
Unterschiedliche Zulässigkeitsmaßstäbe bei Abs. 1 vs. Abs. 2
Öffentliche Belange in Abs. 3 BauGB: Was steht wo – und wie wirkt es sich aus?
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Was darf man eigentlich im Außenbereich bauen? Und woran scheitert es typischerweise? In dieser Folge klären wir die Grundstruktur des § 35 BauGB – mit Fokus auf die Begriffe „entgegenstehen“ und „beeinträchtigen“ öffentlicher Belange. Denn genau hier liegt die Klausurmusik: privilegierte vs. sonstige Vorhaben, Zulässigkeit vs. restriktive Ausnahme, Abwägung vs. Sperre.
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Viele von euch haben die Folge zu Motivation und Prokrastination gehört – und das Feedback war so groß, dass daraus nun ein eigenes Format entsteht: Mehr Kaffee als Kommentar.
Anders als bei Kurzerklärt geht es hier nicht um Lerninhalte, sondern um alles, was rund um Jura passiert: Motivation, Selbstorganisation, Routinen, Krisen – kurz: Themen, die jede:n betreffen, der oder die mit Jura zu tun hat.
Ich bringe meine eigenen Erfahrungen ein – als Student, Examenskandidat, Lehrbeauftragter, Korrektor und jetzt als Doktorand. Ich weiß, wie es sich anfühlt, zwischen Karteikarten, Hausarbeiten, Korrekturstapeln und Fußnoten festzuhängen. Und ich möchte zeigen, welche Strategien mir geholfen haben, solche Phasen zu überstehen. Keine Kalenderweisheiten, sondern ehrliche Gedanken und Tipps, die wirklich funktionieren.
Zum Auftakt gibt es morgen nochmal die bekannte Folge Motivation und Prokrastination.
Am Samstag, den 13. September 2025, startet dann die erste neue Episode – über juristische Routinen, die helfen, motiviert und effektiv zu bleiben.
Schaut auch gerne auf die eigene Instagram-Seite von Mehr Kaffee als Kommentar vorbei und schickt mir Themen oder Anregungen – ich freue mich sehr auf euer Feedback.
Schlagwörter: Jura-Alltag, Motivation, Prokrastination, Routinen, Selbstorganisation, Examensvorbereitung, Jurastudium, Jurapodcast
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Ich bringe meine eigenen Erfahrungen ein – als Student, Examenskandidat, Lehrbeauftragter, Korrektor und jetzt als Doktorand. Ich weiß, wie es sich anfühlt, zwischen Karteikarten, Hausarbeiten, Korrekturstapeln und Fußnoten festzuhängen. Und ich möchte zeigen, welche Strategien mir geholfen haben, solche Phasen zu überstehen. Keine Kalenderweisheiten, sondern ehrliche Gedanken und Tipps, die wirklich funktionieren.
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Viele von euch haben sich gewünscht, dass es neben den ausführlichen Folgen auch etwas Kürzeres für unterwegs gibt – und genau das gibt’s jetzt: Karteikarte to Go.
Das neue Format ist ein Add-on zu Kurzerklärt und funktioniert wie eine Karteikarte fürs Ohr: kurz, kompakt, drei bis fünf Minuten. Keine langen Erklärungen, sondern reines Prüfungswissen in konzentrierter Form. Jede Folge behandelt ein Thema – ob Prüfungsschema, Definition, Meinungsstreit oder Merksatz.
Die Idee dahinter: Kurzerklärt ist wie die Arbeitsgemeinschaft – ausführlich, mit Hintergründen und Beispielen. Karteikarte to Go ist das Lernmaterial für unterwegs: schnell, fokussiert, ohne Ballast. Perfekt also, wenn ihr auf dem Weg zur Uni seid, in der Bib sitzt oder kurz vor dem Examen nochmal Wiederholung braucht.
Am Ende jeder Folge gibt’s einen klaren Merksatz, damit das Wissen auch wirklich hängen bleibt.
Karteikarte to Go ist ab sofort überall dort verfügbar, wo es Podcasts gibt.
Schlagwörter: Jura lernen, Karteikarten, Examensvorbereitung, Jurapodcast, Wiederholung, Prüfungswissen, Lernstrategien
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Kurzerklärt ist gewachsen – und nicht länger nur ein einzelner Podcast, sondern eine juristische Podcastplattform mit mehreren Formaten, die sich perfekt ergänzen.
In dieser Folge erkläre ich euch, welche Formate es gibt, wofür sie gedacht sind und wie ihr sie optimal nutzen könnt:
Kurzerklärt – die Arbeitsgemeinschaft: das Herzstück mit ausführlichen Erklärfolgen, montags, mittwochs und freitags.
Karteikarte to Go: kurze, kompakte Wiederholungsfolgen – Definitionen, Schemata, Merksätze, drei bis fünf Minuten. Perfekt für unterwegs.
Recht Aktuell: die wichtigsten aktuellen Entscheidungen im Überblick – plus detaillierte Besprechungen einzelner Urteile und Beschlüsse.
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So wisst ihr immer genau, wo ihr welche Inhalte findet – ob ausführliche Erklärungen, schnelle Wiederholung, aktuelle Rechtsprechung oder Gedanken rund ums Lernen.
Eine Übersicht zu allen Formaten findet ihr auch auf unserer Website: www.jura-kurzerklärt.com
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Recht Aktuell: die wichtigsten aktuellen Entscheidungen im Überblick – plus detaillierte Besprechungen einzelner Urteile und Beschlüsse.
Mehr Kaffee als Kommentar: der Mantel und Begleiter – ein Laber- und Motivationspodcast rund um Jura, Studium, Prokrastination, Routinen und Selbstorganisation.
So wisst ihr immer genau, wo ihr welche Inhalte findet – ob ausführliche Erklärungen, schnelle Wiederholung, aktuelle Rechtsprechung oder Gedanken rund ums Lernen.
Eine Übersicht zu allen Formaten findet ihr auch auf unserer Website: www.jura-kurzerklärt.com
Schlagwörter: Jurapodcast, Jura lernen, Examensvorbereitung, Karteikarten, Rechtsprechung aktuell, Motivation, Prokrastination, Selbstorganisation
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht AT
"Anhand von über 100 systematisch geordneten BGH- und OLG-Entscheidungen werden die Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts anschaulich dargestellt und analysiert. Jede Entscheidungsbesprechung beginnt mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, gefolgt von einem wörtlichen Zitat der entscheidenden Passage der Gründe. So können sich die Leser:innen selbst ein Bild machen, ehe sie die anschließende Analyse der Entscheidung und des Problems zur Kenntnis nehmen. Jedes Kapitel schließt mit Hinweisen zu Aufbau und Darstellung der behandelten Probleme."
Beschreibung:
In dieser Folge steigen wir tief in den Kern des § 267 StGB ein: den Unterschied zwischen echten und unechten Urkunden. Wir wiederholen zunächst, was eine Urkunde überhaupt ist (Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion) und wie zusammengesetzte oder Gesamturkunden gebildet werden. Danach geht’s ans Eingemachte: Was unterscheidet eine echte von einer unechten Urkunde – und wie hilft uns die Geistigkeitstheorie dabei?
Inhalt & Lerneffekte:
Urkunde Definition: verkörperte Gedankenerklärung, Beweiseignung, erkennbarer Aussteller
Sonderformen: zusammengesetzte Urkunde (z. B. Kfz-Kennzeichen + Dienststempel + Fahrzeug), Gesamturkunde (z. B. Krankenakte, Handelsbuch)
Tathandlungen § 267 Abs. 1 StGB: Herstellung unechter Urkunde, Verfälschen echter Urkunde, Gebrauchen unechter/verfälschter Urkunde
Echte vs. unechte Urkunde:
Unecht = wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind (Identitätstäuschung)
Bestimmung des Ausstellers:
Scheinbarer Aussteller: ergibt sich aus Unterschrift/Gesamtumständen
Wirklicher Aussteller: nach Geistigkeitstheorie derjenige, von dem die Erklärung „geistig“ herrührt, der sie gelten lassen will und sich an sie gebunden fühlt
Abgrenzung zur schriftlichen Lüge: Inhaltliche Unwahrheit macht die Urkunde nicht unecht, sondern bleibt unbeachtliche schriftliche Lüge
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Beschreibung:
In dieser Folge steigen wir tief in den Kern des § 267 StGB ein: den Unterschied zwischen echten und unechten Urkunden. Wir wiederholen zunächst, was eine Urkunde überhaupt ist (Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion) und wie zusammengesetzte oder Gesamturkunden gebildet werden. Danach geht’s ans Eingemachte: Was unterscheidet eine echte von einer unechten Urkunde – und wie hilft uns die Geistigkeitstheorie dabei?
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Urkunde Definition: verkörperte Gedankenerklärung, Beweiseignung, erkennbarer Aussteller
Sonderformen: zusammengesetzte Urkunde (z. B. Kfz-Kennzeichen + Dienststempel + Fahrzeug), Gesamturkunde (z. B. Krankenakte, Handelsbuch)
Tathandlungen § 267 Abs. 1 StGB: Herstellung unechter Urkunde, Verfälschen echter Urkunde, Gebrauchen unechter/verfälschter Urkunde
Echte vs. unechte Urkunde:
Unecht = wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind (Identitätstäuschung)
Bestimmung des Ausstellers:
Scheinbarer Aussteller: ergibt sich aus Unterschrift/Gesamtumständen
Wirklicher Aussteller: nach Geistigkeitstheorie derjenige, von dem die Erklärung „geistig“ herrührt, der sie gelten lassen will und sich an sie gebunden fühlt
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."
Beschreibung:
In dieser Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast geht’s um § 326 BGB und die Frage: Was passiert eigentlich mit der Gegenleistung, wenn die Hauptleistung unmöglich wird?
Wir klären, warum der Anspruch auf Zahlung bei Unmöglichkeit ipso iure entfällt, was es mit der Rücktrittsalternative in § 326 V BGB auf sich hat – und in welchen Fällen der Gläubiger trotz Unmöglichkeit doch zahlen muss.
🟢 Ideal für alle, die den Systemzusammenhang von § 275, § 326 und § 323 BGB verstehen wollen – gerade in der Examensvorbereitung!
Inhalt und Lerneffekte:
§ 326 I BGB: Automatischer Wegfall der Gegenleistung bei Unmöglichkeit
§ 326 II BGB: Zwei Ausnahmen (Verantwortlichkeit des Gläubigers & Annahmeverzug)
§ 326 V BGB: Rücktritt bei Unmöglichkeit – ohne Fristsetzung
Drei Rücktrittskonstellationen:
Irreparable Schlechtleistung
Teilweise Unmöglichkeit
Leistungspflicht außerhalb des Synallagmas
Systematische Abgrenzung zu § 323 BGB
Mit praxisnahen Beispielen – etwa rund um kaputte Vasen, Annahmeverzug und qualitative Unmöglichkeit.
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Beschreibung:
In dieser Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast geht’s um § 326 BGB und die Frage: Was passiert eigentlich mit der Gegenleistung, wenn die Hauptleistung unmöglich wird?
Wir klären, warum der Anspruch auf Zahlung bei Unmöglichkeit ipso iure entfällt, was es mit der Rücktrittsalternative in § 326 V BGB auf sich hat – und in welchen Fällen der Gläubiger trotz Unmöglichkeit doch zahlen muss.
🟢 Ideal für alle, die den Systemzusammenhang von § 275, § 326 und § 323 BGB verstehen wollen – gerade in der Examensvorbereitung!
Inhalt und Lerneffekte:
§ 326 I BGB: Automatischer Wegfall der Gegenleistung bei Unmöglichkeit
§ 326 II BGB: Zwei Ausnahmen (Verantwortlichkeit des Gläubigers & Annahmeverzug)
§ 326 V BGB: Rücktritt bei Unmöglichkeit – ohne Fristsetzung
Drei Rücktrittskonstellationen:
Irreparable Schlechtleistung
Teilweise Unmöglichkeit
Leistungspflicht außerhalb des Synallagmas
Systematische Abgrenzung zu § 323 BGB
Mit praxisnahen Beispielen – etwa rund um kaputte Vasen, Annahmeverzug und qualitative Unmöglichkeit.
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."
Beschreibung:
Der VGH München hat am 24.03.2023 entschieden, dass eine Abseilaktion von einer Autobahnbrücke im Rahmen eines Klimaprotests nicht generell verboten werden darf. Stattdessen ist eine zeitliche Beschränkung auf 45 Minuten verhältnismäßig. Das Urteil ist ein Paradebeispiel für Grundrechtsabwägung zwischen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und Verkehrssicherheit – und zeigt, dass auch Autobahnen nicht automatisch „versammlungsfreie Räume“ sind.
Inhalt & Lerneffekte:
Schutzbereich & Eingriff: Art. 8 GG, Versammlungen unter freiem Himmel, Eingriff durch Verbot/Beschränkung nach Art. 15 BayVersG
Gefahrenprognose: Erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht
Verhältnismäßigkeit: Prüfung milderer Mittel (z. B. zeitliche Begrenzung statt Totalverbot)
Sachbezug: Verbindung zwischen Protestform und -inhalt kann die Abwägung zugunsten der Versammlungsfreiheit beeinflussen
Örtlichkeit: Auch Autobahnen sind nicht per se versammlungsfrei – die Widmung hat nur Indizwirkung
Praktische Konkordanz: Kompromisslösung durch zeitliche Beschränkung auf 45 Minuten
Examensrelevanz: Strukturierte Abwägung, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit, Rolle besonderer Versammlungsorte
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Beschreibung:
Der VGH München hat am 24.03.2023 entschieden, dass eine Abseilaktion von einer Autobahnbrücke im Rahmen eines Klimaprotests nicht generell verboten werden darf. Stattdessen ist eine zeitliche Beschränkung auf 45 Minuten verhältnismäßig. Das Urteil ist ein Paradebeispiel für Grundrechtsabwägung zwischen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und Verkehrssicherheit – und zeigt, dass auch Autobahnen nicht automatisch „versammlungsfreie Räume“ sind.
Inhalt & Lerneffekte:
Schutzbereich & Eingriff: Art. 8 GG, Versammlungen unter freiem Himmel, Eingriff durch Verbot/Beschränkung nach Art. 15 BayVersG
Gefahrenprognose: Erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht
Verhältnismäßigkeit: Prüfung milderer Mittel (z. B. zeitliche Begrenzung statt Totalverbot)
Sachbezug: Verbindung zwischen Protestform und -inhalt kann die Abwägung zugunsten der Versammlungsfreiheit beeinflussen
Örtlichkeit: Auch Autobahnen sind nicht per se versammlungsfrei – die Widmung hat nur Indizwirkung
Praktische Konkordanz: Kompromisslösung durch zeitliche Beschränkung auf 45 Minuten
Examensrelevanz: Strukturierte Abwägung, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit, Rolle besonderer Versammlungsorte
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"Anhand von über 100 systematisch geordneten BGH- und OLG-Entscheidungen werden die Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts anschaulich dargestellt und analysiert. Jede Entscheidungsbesprechung beginnt mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, gefolgt von einem wörtlichen Zitat der entscheidenden Passage der Gründe. So können sich die Leser:innen selbst ein Bild machen, ehe sie die anschließende Analyse der Entscheidung und des Problems zur Kenntnis nehmen. Jedes Kapitel schließt mit Hinweisen zu Aufbau und Darstellung der behandelten Probleme."
Beschreibung:
In Teil 2 unseres Überblicks zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen schauen wir uns die Vorschriften an, mit denen Ermittlungsbehörden Verdächtige gezielt observieren, orten oder undercover ermitteln können. Neben technischen Mitteln wie Peilsendern und IMSI-Catchern geht es auch um den Einsatz verdeckter Ermittler, V-Leute und Informanten – und wo die gesetzlichen Grenzen verlaufen.
Inhalt dieser Folge:
§ 100h StPO – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
Bild- und Videoaufnahmen zu Observationszwecken
Einsatz von Peilsendern und GPS-Trackern
§ 100i StPO – Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
Ermittlung von Geräte- und Kartennummer (IMEI/IMSI)
IMSI-Catcher als „falsche Funkzelle“
Standortermittlung durch „stille SMS“
§ 163f StPO – Längerfristige Observation
Legaldefinition und Voraussetzungen
Einsatz gegen Beschuldigte und Kontaktpersonen
§ 110a StPO – Verdeckter Ermittler (VE)
Dauerhafte Legende und Einschleusen ins Milieu
Abgrenzung zum NOEP (nicht offen ermittelnder Polizeibeamter)
V-Mann und Informant – Unterschiede, Befugnisse, Einsatzbereiche
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In Teil 2 unseres Überblicks zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen schauen wir uns die Vorschriften an, mit denen Ermittlungsbehörden Verdächtige gezielt observieren, orten oder undercover ermitteln können. Neben technischen Mitteln wie Peilsendern und IMSI-Catchern geht es auch um den Einsatz verdeckter Ermittler, V-Leute und Informanten – und wo die gesetzlichen Grenzen verlaufen.
Inhalt dieser Folge:
§ 100h StPO – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
Bild- und Videoaufnahmen zu Observationszwecken
Einsatz von Peilsendern und GPS-Trackern
§ 100i StPO – Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
Ermittlung von Geräte- und Kartennummer (IMEI/IMSI)
IMSI-Catcher als „falsche Funkzelle“
Standortermittlung durch „stille SMS“
§ 163f StPO – Längerfristige Observation
Legaldefinition und Voraussetzungen
Einsatz gegen Beschuldigte und Kontaktpersonen
§ 110a StPO – Verdeckter Ermittler (VE)
Dauerhafte Legende und Einschleusen ins Milieu
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."
Beschreibung:
Was passiert eigentlich rechtlich nach einem wirksamen Rücktritt? In dieser Folge tauchen wir in die §§ 346 ff. BGB ein und erklären, wie sich ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Wir schauen uns an, was zurückzugeben ist, wann Wertersatz geleistet werden muss und welche Sonderregeln für Nutzungen, nicht gezogene Nutzungen und Verwendungen gelten – mit vielen anschaulichen Beispielen.
Inhalt dieser Folge:
Wirkung des Rücktritts: Erlöschen der primären Leistungspflichten, Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
Vorrang der Rückgewähr in natura (§ 346 Abs. 1 BGB)
Wertersatzpflichten nach § 346 Abs. 2 BGB (Ausschluss der Rückgewähr, Verbrauch, Veräußerung, Untergang, Verschlechterung)
Nutzungsherausgabe (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB) und Wertersatz für Gebrauchsvorteile
Ersatzpflicht für nicht gezogene Nutzungen (§ 347 Abs. 1 BGB) – „Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft“
Berechnung des Wertersatzes bei unterlassener Nutzung
Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB)
Ersatz sonstiger Aufwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)
Praxisbeispiele: gestohlenes Fahrrad, Gebrauchtwagen mit Neulackierung, Ferienwohnung, landwirtschaftliche Fläche
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Beschreibung:
Was passiert eigentlich rechtlich nach einem wirksamen Rücktritt? In dieser Folge tauchen wir in die §§ 346 ff. BGB ein und erklären, wie sich ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Wir schauen uns an, was zurückzugeben ist, wann Wertersatz geleistet werden muss und welche Sonderregeln für Nutzungen, nicht gezogene Nutzungen und Verwendungen gelten – mit vielen anschaulichen Beispielen.
Inhalt dieser Folge:
Wirkung des Rücktritts: Erlöschen der primären Leistungspflichten, Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
Vorrang der Rückgewähr in natura (§ 346 Abs. 1 BGB)
Wertersatzpflichten nach § 346 Abs. 2 BGB (Ausschluss der Rückgewähr, Verbrauch, Veräußerung, Untergang, Verschlechterung)
Nutzungsherausgabe (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB) und Wertersatz für Gebrauchsvorteile
Ersatzpflicht für nicht gezogene Nutzungen (§ 347 Abs. 1 BGB) – „Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft“
Berechnung des Wertersatzes bei unterlassener Nutzung
Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB)
Ersatz sonstiger Aufwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)
Praxisbeispiele: gestohlenes Fahrrad, Gebrauchtwagen mit Neulackierung, Ferienwohnung, landwirtschaftliche Fläche
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."
Beschreibung:
In dieser Folge geht’s um ein Urteil mit Prüfungsstoff-Potenzial: VG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F. Ein Jäger verliert wegen seiner AfD-Mitgliedschaft und Social-Media-Aktivitäten die Waffenbesitzkarte. Die zentrale Frage: Wann begründen politische Äußerungen oder Likes eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG?
Wir klären:
Wie das Waffengesetz mit Zuverlässigkeit und Meinungsfreiheit umgeht
Ob die AfD als Verdachtsfall für lit. b reicht (Spoiler: nein)
Was der Unterschied zwischen Meinung und verfassungsfeindlicher Bestrebung ist
Warum das Bestimmtheitsgebot nach § 37 VwVfG so wichtig ist
Lernfokus:
Struktur und Prüfungssystematik von § 5 WaffG
Aktuelle Streitfrage: Verdacht vs. Feststellung bei Parteimitgliedschaften
Subsumtion verfassungsrechtlicher Maßstäbe im Ordnungsrecht
Schlagwörter:
§ 5 WaffG · Waffenrecht · Unzuverlässigkeit · AfD · Social Media · Verfassungsschutz · Meinungsfreiheit · VG Frankfurt Urteil vom 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F
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Wie das Waffengesetz mit Zuverlässigkeit und Meinungsfreiheit umgeht
Ob die AfD als Verdachtsfall für lit. b reicht (Spoiler: nein)
Was der Unterschied zwischen Meinung und verfassungsfeindlicher Bestrebung ist
Warum das Bestimmtheitsgebot nach § 37 VwVfG so wichtig ist
Lernfokus:
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Aktuelle Streitfrage: Verdacht vs. Feststellung bei Parteimitgliedschaften
Subsumtion verfassungsrechtlicher Maßstäbe im Ordnungsrecht
Schlagwörter:
§ 5 WaffG · Waffenrecht · Unzuverlässigkeit · AfD · Social Media · Verfassungsschutz · Meinungsfreiheit · VG Frankfurt Urteil vom 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F
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