Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv
672 Episoden
11 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Beschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt – Der Jurapodcast. Heute beschäftigen wir uns mit einem klassischen Aufbauschema-Thema aus dem Strafrecht BT: dem Konkurrenzverhältnis der Tatvarianten der Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Zunächst wiederholen wir die drei Varianten: Herstellen, Verfälschen und Gebrauchen – und klären dann, wann eine Handlungseinheit (§ 52 StGB) und wann Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt.
Kernaussagen & Lerneffekte:
Var. 1 (Herstellen) und Var. 2 (Verfälschen) können im Ergebnis dasselbe bewirken – trotzdem ist Var. 2 spezieller.
Zwischen Verfälschen und anschließendem Gebrauch liegt in der Regel Tateinheit, wenn ein einheitlicher Willensentschluss vorliegt.
Wird aber die Urkunde zu einem anderen Zweck gebraucht, als ursprünglich geplant: Tatmehrheit (§ 267 StGB zweimal).
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
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Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt – Der Jurapodcast. Heute beschäftigen wir uns mit einem klassischen Aufbauschema-Thema aus dem Strafrecht BT: dem Konkurrenzverhältnis der Tatvarianten der Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Zunächst wiederholen wir die drei Varianten: Herstellen, Verfälschen und Gebrauchen – und klären dann, wann eine Handlungseinheit (§ 52 StGB) und wann Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt.
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe."
Beschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute hört ihr eine neue Stimme bei uns – unsere neue Mitarbeiterin Delayah wird sich in einer extra Folge noch ausführlich vorstellen. Heute vertiefen wir uns gemeinsam in die Rechtsgutsverletzung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB – den ersten Prüfungspunkt im haftungsbegründenden Tatbestand des Deliktsrechts. Nachdem Basti letzte Woche in das Deliktsrecht eingeführt hat, schauen wir uns heute genau an, welche Rechte und Rechtsgüter die Norm schützt und wie ihr diese in der Klausur sauber prüft.
Ihr erfahrt,
warum zwischen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit) und subjektiven Rechten (Eigentum, sonstige Rechte) unterschieden werden muss,
was das Enumerationsprinzip bedeutet und warum der Schutzumfang eng auszulegen ist,
welche wichtigen Fallgruppen ihr kennen müsst – von entnommenen Körpersubstanzen über ungewollte Schwangerschaften bis hin zur Erheblichkeitsschwelle bei der Freiheit,
und wie ihr in der Klausur direkt beim ersten Tatbestandsmerkmal zeigt, dass ihr den Unterschied zwischen Rechtsgütern und Rechten verstanden habt.
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Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute hört ihr eine neue Stimme bei uns – unsere neue Mitarbeiterin Delayah wird sich in einer extra Folge noch ausführlich vorstellen. Heute vertiefen wir uns gemeinsam in die Rechtsgutsverletzung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB – den ersten Prüfungspunkt im haftungsbegründenden Tatbestand des Deliktsrechts. Nachdem Basti letzte Woche in das Deliktsrecht eingeführt hat, schauen wir uns heute genau an, welche Rechte und Rechtsgüter die Norm schützt und wie ihr diese in der Klausur sauber prüft.
Ihr erfahrt,
warum zwischen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit) und subjektiven Rechten (Eigentum, sonstige Rechte) unterschieden werden muss,
was das Enumerationsprinzip bedeutet und warum der Schutzumfang eng auszulegen ist,
welche wichtigen Fallgruppen ihr kennen müsst – von entnommenen Körpersubstanzen über ungewollte Schwangerschaften bis hin zur Erheblichkeitsschwelle bei der Freiheit,
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Heute klären wir eine der zentralen Fragen im Polizei- und Ordnungsrecht: Wie verhalten sich Generalklausel und Standardmaßnahmen zueinander? Was bedeutet „Sperrwirkung“ – und wann darf (oder muss!) ich auf die Generalklausel zurückgreifen? Und warum ist „Abgrenzung“ hier eigentlich der falsche Begriff?
Diese Folge gibt dir das vollständige Systemverständnis und die wichtigsten Klausurtipps – morgen folgt dann ein Fall mit konkreten Formulierungen.
Inhalt dieser Folge:
Warum das Verhältnis kein „Abgrenzungsproblem“ ist
Vorrang der Standardmaßnahmen (lex specialis vor lex generalis)
Tatbestandliche und rechtsfolgenbezogene Sperrwirkung
Der Streit um atypische Maßnahmen: Intensität vs. Typik
Drei Konstellationen, wann die Generalklausel greift (Auffangwirkung)
Formulierungsbeispiele für deine Klausur
Ausblick auf die morgige Falllösung
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Heute klären wir eine der zentralen Fragen im Polizei- und Ordnungsrecht: Wie verhalten sich Generalklausel und Standardmaßnahmen zueinander? Was bedeutet „Sperrwirkung“ – und wann darf (oder muss!) ich auf die Generalklausel zurückgreifen? Und warum ist „Abgrenzung“ hier eigentlich der falsche Begriff?
Diese Folge gibt dir das vollständige Systemverständnis und die wichtigsten Klausurtipps – morgen folgt dann ein Fall mit konkreten Formulierungen.
Inhalt dieser Folge:
Warum das Verhältnis kein „Abgrenzungsproblem“ ist
Vorrang der Standardmaßnahmen (lex specialis vor lex generalis)
Tatbestandliche und rechtsfolgenbezogene Sperrwirkung
Der Streit um atypische Maßnahmen: Intensität vs. Typik
Drei Konstellationen, wann die Generalklausel greift (Auffangwirkung)
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Beschreibung:
In dieser Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast vertiefen wir das Thema Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB am Beispiel coronabedingter Geschäftsschließungen. Nach einem kurzen Rückblick auf die dogmatischen Grundlagen steigen wir gemeinsam in den Examensklassiker ein: Was passiert, wenn ein Geschäft wegen staatlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung schließen muss?
Wir besprechen die Entscheidung des BGH vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 und zeigen euch, wie die Risikoverteilung in solchen Fällen geprüft wird – samt realem, hypothetischem und normativem Element. Besonders relevant: Die Abgrenzung zu Mietminderung nach § 536 BGB und die Kriterien für eine Einzelfallabwägung.
Das lernt ihr in dieser Folge:
Grundlagen und Prüfungsschema des § 313 Abs. 1 BGB
Unterschied zwischen Äquivalenzstörung und Zweckstörung
Normative Zumutbarkeit und Risikoverteilung im Mietverhältnis
Rolle von Allgemeinverfügungen in der COVID-19-Pandemie
Die Haltung des BGH zur 50:50-Risikoaufteilung
Fundstelle:
BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21, NZM 2022, 99
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In dieser Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast vertiefen wir das Thema Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB am Beispiel coronabedingter Geschäftsschließungen. Nach einem kurzen Rückblick auf die dogmatischen Grundlagen steigen wir gemeinsam in den Examensklassiker ein: Was passiert, wenn ein Geschäft wegen staatlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung schließen muss?
Wir besprechen die Entscheidung des BGH vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 und zeigen euch, wie die Risikoverteilung in solchen Fällen geprüft wird – samt realem, hypothetischem und normativem Element. Besonders relevant: Die Abgrenzung zu Mietminderung nach § 536 BGB und die Kriterien für eine Einzelfallabwägung.
Das lernt ihr in dieser Folge:
Grundlagen und Prüfungsschema des § 313 Abs. 1 BGB
Unterschied zwischen Äquivalenzstörung und Zweckstörung
Normative Zumutbarkeit und Risikoverteilung im Mietverhältnis
Rolle von Allgemeinverfügungen in der COVID-19-Pandemie
Die Haltung des BGH zur 50:50-Risikoaufteilung
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BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21, NZM 2022, 99
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge tauchen wir tief ein in eine der dogmatisch spannendsten Figuren des Polizeirechts: den Zweckveranlasser. Am Beispiel des Eritrea-Festivals in Gießen besprechen wir, wann Veranstalter:innen für die Gewalt Dritter verantwortlich gemacht werden können – und wann eben nicht.
Examensrelevanz pur:
Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörer dogmatisch abgrenzen
objektive vs. subjektive Theorie zum Zweckveranlasser
„Heckler’s Veto“ und der Schutz friedlicher Grundrechtsausübung
polizeirechtliche Systematik inkl. § 11 HSOG, Zuständigkeit, Verhältnismäßigkeit
Verbindung zu Gaststättenrecht, Versammlungsrecht und Polizeipraxis
Plus: Wir schauen uns an, was das Urteil für die Klausur bedeutet, wie ihr die Systematik auf unbekannte Fälle übertragt – und warum ihr an dieser Stelle immer auch an die Grundrechte denken solltet.
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In dieser Folge tauchen wir tief ein in eine der dogmatisch spannendsten Figuren des Polizeirechts: den Zweckveranlasser. Am Beispiel des Eritrea-Festivals in Gießen besprechen wir, wann Veranstalter:innen für die Gewalt Dritter verantwortlich gemacht werden können – und wann eben nicht.
Examensrelevanz pur:
Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörer dogmatisch abgrenzen
objektive vs. subjektive Theorie zum Zweckveranlasser
„Heckler’s Veto“ und der Schutz friedlicher Grundrechtsausübung
polizeirechtliche Systematik inkl. § 11 HSOG, Zuständigkeit, Verhältnismäßigkeit
Verbindung zu Gaststättenrecht, Versammlungsrecht und Polizeipraxis
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Beschreibung:
Willkommen zur neuen Reihe im Polizei- und Ordnungsrecht! Warum dieses Rechtsgebiet so entscheidend ist – für Studium, Examen und Praxis – erfahrt ihr in dieser Folge. Wir klären, was Gefahrenabwehr bedeutet, wie ihr Aufgaben, Zuständigkeit und Befugnis auseinanderhaltet, und geben euch das unverzichtbare Prüfungsschema an die Hand. Ideal als Einstieg oder Wiederholung zur Vorlesung!
In dieser Folge erfahrt ihr:
Warum das Polizei- und Ordnungsrecht zu den prüfungsrelevantesten Fächern gehört
Was Gefahrenabwehr bedeutet – und wie sie sich von Repression unterscheidet
Die Unterschiede zwischen formellem und materiellem Polizeibegriff
Lerneffekte für die Klausur:
Dogmatische Grundlagen und Begriffsdefinitionen
Aufbauschema für Maßnahmen im Polizei- und Ordnungsrecht
Praxisrelevante Unterscheidungen (z. B. präventiv vs. repressiv)
Einstieg in die Gefahrenlehre und den Gefahrenbegriff
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Willkommen zur neuen Reihe im Polizei- und Ordnungsrecht! Warum dieses Rechtsgebiet so entscheidend ist – für Studium, Examen und Praxis – erfahrt ihr in dieser Folge. Wir klären, was Gefahrenabwehr bedeutet, wie ihr Aufgaben, Zuständigkeit und Befugnis auseinanderhaltet, und geben euch das unverzichtbare Prüfungsschema an die Hand. Ideal als Einstieg oder Wiederholung zur Vorlesung!
In dieser Folge erfahrt ihr:
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Was Gefahrenabwehr bedeutet – und wie sie sich von Repression unterscheidet
Die Unterschiede zwischen formellem und materiellem Polizeibegriff
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Was erwartet euch in den kommenden Wochen im Polizei- und Ordnungsrecht? In dieser kurzen Introfolge geben wir euch einen Ausblick auf die kommenden Inhalte: Vom Einstieg in die Fallbearbeitung über die Grundbegriffe wie Verantwortlichkeit und Gefahr bis zur vertiefenden Rechtsprechungsanalyse im Winter. Zusätzlich starten wir unseren Relaunch auf Social Media – Instagram und LinkedIn werden zum Fragenkasten und interaktiven Lernbegleiter.
Diese Folge ist euer roter Faden durch das Polizei- und Ordnungsrecht – didaktisch aufgebaut, semesterbegleitend und klausurorientiert.
Warum das Polizei- und Ordnungsrecht systematisch gelernt werden muss
Wie wir aktuelle Rechtsprechung mit klassischen Klausurthemen verknüpfen
Wie du den Podcast begleitend zur Vorlesung oder als eigenständiges Repetitorium nutzen kannst
Und: Was wir auf Instagram und LinkedIn künftig vorhaben – mit Quizzen, Umfragen und eurem direkten Draht zu uns
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Diese Folge ist euer roter Faden durch das Polizei- und Ordnungsrecht – didaktisch aufgebaut, semesterbegleitend und klausurorientiert.
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Beschreibung:
In dieser Folge besprechen wir eine klassische Klausurkonstellation zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB – mit Fokus auf die Tathandlung des Gebrauchens. Dabei schauen wir uns einen Fall an, in dem ein gefälschter Führerschein nicht direkt, sondern in Form einer Kopie vorgelegt wurde. Muss das eine Strafbarkeit auslösen? Der BGH sagt: Ja – und liefert eine spannende Argumentation zur mittelbaren Wahrnehmbarkeit.
In dieser Folge erfahrt ihr:
Was „Gebrauchen“ im Sinne von § 267 StGB bedeutet
Warum es auf die sinnliche Wahrnehmbarkeit ankommt
Worin sich Original, Kopie und Telefax im Urkundensinne unterscheiden
Und ob auch eine als solche erkennbare Kopie eine Urkundenfälschung begründen kann
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."
Beschreibung:
In dieser Folge besprechen wir eine klassische Klausurkonstellation zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB – mit Fokus auf die Tathandlung des Gebrauchens. Dabei schauen wir uns einen Fall an, in dem ein gefälschter Führerschein nicht direkt, sondern in Form einer Kopie vorgelegt wurde. Muss das eine Strafbarkeit auslösen? Der BGH sagt: Ja – und liefert eine spannende Argumentation zur mittelbaren Wahrnehmbarkeit.
In dieser Folge erfahrt ihr:
Was „Gebrauchen“ im Sinne von § 267 StGB bedeutet
Warum es auf die sinnliche Wahrnehmbarkeit ankommt
Worin sich Original, Kopie und Telefax im Urkundensinne unterscheiden
Und ob auch eine als solche erkennbare Kopie eine Urkundenfälschung begründen kann
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Beschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute starten wir in einen zentralen Teil des Zivilrechts: das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) – also das Recht der unerlaubten Handlungen. Wir klären, was man unter Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung versteht, warum das BGB keine Generalklausel wie der Code civil kennt und welche drei Grundtatbestände (§ 823 I, § 823 II, § 826 BGB) ihr für jede Klausur draufhaben müsst.
Ihr erfahrt,
warum das Vermögen als solches kein geschütztes Rechtsgut ist,
wie sich vertragliche und deliktische Ansprüche zueinander verhalten,
und wie ihr § 823 Abs. 1 im klausursicheren Aufbau prüft – von der Rechtsgutsverletzung bis zur haftungsausfüllenden Kausalität.
Dazu sprechen wir über den Sinn und Zweck des Haftungsrechts, seine Funktionen (Ausgleich & Prävention) und typische Prüfungsfallen rund um Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden.
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Beschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute starten wir in einen zentralen Teil des Zivilrechts: das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) – also das Recht der unerlaubten Handlungen. Wir klären, was man unter Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung versteht, warum das BGB keine Generalklausel wie der Code civil kennt und welche drei Grundtatbestände (§ 823 I, § 823 II, § 826 BGB) ihr für jede Klausur draufhaben müsst.
Ihr erfahrt,
warum das Vermögen als solches kein geschütztes Rechtsgut ist,
wie sich vertragliche und deliktische Ansprüche zueinander verhalten,
und wie ihr § 823 Abs. 1 im klausursicheren Aufbau prüft – von der Rechtsgutsverletzung bis zur haftungsausfüllenden Kausalität.
Dazu sprechen wir über den Sinn und Zweck des Haftungsrechts, seine Funktionen (Ausgleich & Prävention) und typische Prüfungsfallen rund um Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden.
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Beschreibung:
In dieser Folge schließen wir unsere Serie zu den Privilegierungstatbeständen ab und kommen zum großen Paradigmenwechsel: den sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB – also all den Bauvorhaben, die nicht privilegiert sind.
Zuerst kurz die letzten drei Privilegierungen.
Dann der spannende Teil: § 35 Abs. 2 BauGB. Wir klären den Unterschied zwischen „entgegenstehen“ und „beeinträchtigen“, warum trotz des Wortlauts „können“ ein Rechtsanspruch besteht, und was bei der Abwägung öffentlicher Belange zu beachten ist.
Typische Klausurfälle: Wochenendhäuser, Jagdhütten, Gaststätten, Campingplätze, Tierhaltungsanlagen.
Merkt euch: Der Außenbereich bleibt grundsätzlich tabu – und genau hier entscheidet sich in der Klausur, wer § 35 wirklich verstanden hat.
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Beschreibung:
In dieser Folge schließen wir unsere Serie zu den Privilegierungstatbeständen ab und kommen zum großen Paradigmenwechsel: den sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB – also all den Bauvorhaben, die nicht privilegiert sind.
Zuerst kurz die letzten drei Privilegierungen.
Dann der spannende Teil: § 35 Abs. 2 BauGB. Wir klären den Unterschied zwischen „entgegenstehen“ und „beeinträchtigen“, warum trotz des Wortlauts „können“ ein Rechtsanspruch besteht, und was bei der Abwägung öffentlicher Belange zu beachten ist.
Typische Klausurfälle: Wochenendhäuser, Jagdhütten, Gaststätten, Campingplätze, Tierhaltungsanlagen.
Merkt euch: Der Außenbereich bleibt grundsätzlich tabu – und genau hier entscheidet sich in der Klausur, wer § 35 wirklich verstanden hat.
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Beschreibung:
In dieser Folge von Kurzerklärt geht es um die drei zentralen Tathandlungen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Wir wiederholen zunächst kurz, was eine Urkunde überhaupt ist und wie man echte von unechten Urkunden abgrenzt – Stichwort: Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion und Garantiefunktion. Danach steigen wir in die Tathandlungen ein: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Besonders klausurrelevant ist das Verhältnis zwischen Herstellen und Verfälschen – mit Fokus auf die Frage, ob auch der Aussteller selbst seine eigene Urkunde verfälschen kann. Anhand des klassischen Quittungsfalls zeigen wir, wie die Abgrenzung in der Prüfung funktioniert und welche Streitfragen ihr kennen müsst. Damit seid ihr bestens vorbereitet, wenn § 267 StGB in der Klausur aufploppt.
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In dieser Folge von Kurzerklärt geht es um die drei zentralen Tathandlungen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Wir wiederholen zunächst kurz, was eine Urkunde überhaupt ist und wie man echte von unechten Urkunden abgrenzt – Stichwort: Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion und Garantiefunktion. Danach steigen wir in die Tathandlungen ein: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Besonders klausurrelevant ist das Verhältnis zwischen Herstellen und Verfälschen – mit Fokus auf die Frage, ob auch der Aussteller selbst seine eigene Urkunde verfälschen kann. Anhand des klassischen Quittungsfalls zeigen wir, wie die Abgrenzung in der Prüfung funktioniert und welche Streitfragen ihr kennen müsst. Damit seid ihr bestens vorbereitet, wenn § 267 StGB in der Klausur aufploppt.
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Europäisches Arbeitsrecht
"Das Arbeitsrecht in Europa wird inzwischen weitgehend durch Strukturen und Vorgaben des Europäischen Arbeitsrechts geprägt. Das Lehrbuch erläutert die Grundsätze des Arbeitsrechts der Europäischen Union anhand konkreter Fälle aus der Rechtsprechung des EuGH.
Die 3. Auflage berücksichtigt
• Weiterentwicklung der EuGH-Rechtsprechung zu sog. „Kopftuch-Verboten“ und andere Fragen der Diskriminierung wegen Religion
• Sprache, aber auch Familienstand und Elternschaft als Kategorien des Diskriminierungsrechts
• Neuere Entwicklungen im Arbeitszeitrecht, u.a.: Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit."
Folgenbeschreibung:
In der heutigen Folge setzen wir unsere Übersicht zur Störung der Geschäftsgrundlage fort. Nachdem wir zuletzt die Geschäftsgrundlage selbst und deren subjektive bzw. objektive Bestandteile besprochen hatten, geht es nun um die beiden weiteren Voraussetzungen des § 313 BGB: die schwerwiegende Veränderung der Umstände und die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag.
Was verbirgt sich hinter dem realen, hypothetischen und normativen Element der Prüfung?
Wann wird aus einer wirtschaftlichen Schieflage eine rechtlich relevante Äquivalenzstörung – und wann aus einer pandemiebedingten Betriebsschließung eine Zweckstörung?
Und wer trägt eigentlich welches Risiko?
In dieser Folge erfahrt ihr unter anderem:
wie das reale Element (Veränderung oder Wegfall der Umstände) zu beurteilen ist
was das hypothetische Element für den Parteiwillen bedeutet
warum das normative Element eine differenzierte Risikobetrachtung erfordert
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"Das Arbeitsrecht in Europa wird inzwischen weitgehend durch Strukturen und Vorgaben des Europäischen Arbeitsrechts geprägt. Das Lehrbuch erläutert die Grundsätze des Arbeitsrechts der Europäischen Union anhand konkreter Fälle aus der Rechtsprechung des EuGH.
Die 3. Auflage berücksichtigt
• Weiterentwicklung der EuGH-Rechtsprechung zu sog. „Kopftuch-Verboten“ und andere Fragen der Diskriminierung wegen Religion
• Sprache, aber auch Familienstand und Elternschaft als Kategorien des Diskriminierungsrechts
• Neuere Entwicklungen im Arbeitszeitrecht, u.a.: Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit."
Folgenbeschreibung:
In der heutigen Folge setzen wir unsere Übersicht zur Störung der Geschäftsgrundlage fort. Nachdem wir zuletzt die Geschäftsgrundlage selbst und deren subjektive bzw. objektive Bestandteile besprochen hatten, geht es nun um die beiden weiteren Voraussetzungen des § 313 BGB: die schwerwiegende Veränderung der Umstände und die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag.
Was verbirgt sich hinter dem realen, hypothetischen und normativen Element der Prüfung?
Wann wird aus einer wirtschaftlichen Schieflage eine rechtlich relevante Äquivalenzstörung – und wann aus einer pandemiebedingten Betriebsschließung eine Zweckstörung?
Und wer trägt eigentlich welches Risiko?
In dieser Folge erfahrt ihr unter anderem:
wie das reale Element (Veränderung oder Wegfall der Umstände) zu beurteilen ist
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte
Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil).
Beschreibung
Der zweite Teil unserer Außenbereichs-Serie – mit dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4-6 BauGB, den Sonderregelungen für erneuerbare Energien und der komplexen Privilegierung von Biomasseanlagen. Prüfungsrelevant und mit hohem Streitpotential!
Inhalt der Folge:
In dieser Folge von Kurzerklärt steigen wir tiefer in die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 BauGB ein. Nach den Klassikern im ersten Teil (Landwirtschaft, Gartenbau etc.) folgen heute:
Nr. 4: der große Auffangtatbestand – mit den drei Alternativen „besondere Anforderungen an die Umgebung“, „nachteilige Wirkung auf die Umgebung“ und „besondere Zweckbestimmung“
Beispielhafte Fälle: Wetterstationen, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Schutzhütten, Jagdhütten – und: Warum Wochenendhäuser im Grünen nicht privilegiert sind
Nr. 5: Wind- und Wasserenergie – inklusive Verweis auf § 249 BauGB und die historische Entwicklung der Windenergienovelle
Nr. 6: Biomasseanlagen – mit vier kumulativen Voraussetzungen (räumlich-funktionaler Zusammenhang, Herkunft der Biomasse, Anlagenanzahl, Leistungsgrenze) und ihren klausurrelevanten Auslegungsfragen
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Der zweite Teil unserer Außenbereichs-Serie – mit dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4-6 BauGB, den Sonderregelungen für erneuerbare Energien und der komplexen Privilegierung von Biomasseanlagen. Prüfungsrelevant und mit hohem Streitpotential!
Inhalt der Folge:
In dieser Folge von Kurzerklärt steigen wir tiefer in die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 BauGB ein. Nach den Klassikern im ersten Teil (Landwirtschaft, Gartenbau etc.) folgen heute:
Nr. 4: der große Auffangtatbestand – mit den drei Alternativen „besondere Anforderungen an die Umgebung“, „nachteilige Wirkung auf die Umgebung“ und „besondere Zweckbestimmung“
Beispielhafte Fälle: Wetterstationen, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Schutzhütten, Jagdhütten – und: Warum Wochenendhäuser im Grünen nicht privilegiert sind
Nr. 5: Wind- und Wasserenergie – inklusive Verweis auf § 249 BauGB und die historische Entwicklung der Windenergienovelle
Nr. 6: Biomasseanlagen – mit vier kumulativen Voraussetzungen (räumlich-funktionaler Zusammenhang, Herkunft der Biomasse, Anlagenanzahl, Leistungsgrenze) und ihren klausurrelevanten Auslegungsfragen
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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Jugendstrafrecht
"Ein Lehrbuch für Anfänger wie für Fortgeschrittene, insbesondere für Studierende mit dem Schwerpunkt „Jugendstrafrecht“. Der Lernstoff ist systematisch aufbereitet, das Lernen wird durch vielfältige Schaubilder sowie durch die Darstellung der Justizpraxis und durch Fallbeispiele erleichtert. Es wird nicht nur die sogenannte herrschende Meinung wiedergegeben, auch auf kritische wie abweichende Positionen wird hingewiesen.
Die 11. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage, so das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie neue Gesetze auf Länderebene zum Jugendstrafvollzug."
Folgenbeschreibung:
Ein Fall wie gemacht für das Examen – mit Drohung, Pfand, Drittbedrohung und der alles entscheidenden Frage: Darf man mit Gewalt eine berechtigte Forderung eintreiben?
Wir sprechen über den Beschluss des BGH vom 10.06.2025 – 3 StR 561/24 und die Grundsatzentscheidung vom 22.11.2011 – 4 StR 480/11.
Konkret geht es um:
die Abgrenzung zwischen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und schlichter Nötigung (§ 240 StGB),
das berühmte Nötigungsdreieck bei Bedrohung eines Dritten,
die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung,
und das Prüfungs-Schmankerl: die rechtliche Bewertungseinheit bei sukzessiver Tatausführung.
In einer spannenden Fallkonstellation, die auch aus einer Examensklausur stammen könnte, lotet der BGH erneut die dogmatischen Grenzen zwischen erlaubter Anspruchsdurchsetzung und strafbarem Verhalten aus.
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Ein Fall wie gemacht für das Examen – mit Drohung, Pfand, Drittbedrohung und der alles entscheidenden Frage: Darf man mit Gewalt eine berechtigte Forderung eintreiben?
Wir sprechen über den Beschluss des BGH vom 10.06.2025 – 3 StR 561/24 und die Grundsatzentscheidung vom 22.11.2011 – 4 StR 480/11.
Konkret geht es um:
die Abgrenzung zwischen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und schlichter Nötigung (§ 240 StGB),
das berühmte Nötigungsdreieck bei Bedrohung eines Dritten,
die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung,
und das Prüfungs-Schmankerl: die rechtliche Bewertungseinheit bei sukzessiver Tatausführung.
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