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  4. ZR100 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Tatbestandsmerkmal Rechtsgutsverletzung | Überblick Teil 1
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei-
und Ordnungsrecht

"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den
Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr
als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem
gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer
Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die
Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle
Hilfe."

Beschreibung:

Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute hört ihr eine
neue Stimme bei uns – unsere neue Mitarbeiterin Delayah
wird sich in einer extra Folge noch ausführlich vorstellen. Heute
vertiefen wir uns gemeinsam in die Rechtsgutsverletzung im
Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB – den ersten Prüfungspunkt im
haftungsbegründenden Tatbestand des Deliktsrechts. Nachdem Basti
letzte Woche in das Deliktsrecht eingeführt hat, schauen wir uns
heute genau an, welche Rechte und Rechtsgüter die Norm schützt
und wie ihr diese in der Klausur sauber prüft.

Ihr erfahrt,

warum zwischen Rechtsgütern (Leben, Körper,
Gesundheit, Freiheit) und subjektiven Rechten (Eigentum,
sonstige Rechte) unterschieden werden muss,

was das Enumerationsprinzip bedeutet und warum der
Schutzumfang eng auszulegen ist,

welche wichtigen Fallgruppen ihr kennen müsst – von
entnommenen Körpersubstanzen über ungewollte Schwangerschaften
bis hin zur Erheblichkeitsschwelle bei der Freiheit,

und wie ihr in der Klausur direkt beim ersten
Tatbestandsmerkmal zeigt, dass ihr den Unterschied zwischen
Rechtsgütern und Rechten verstanden habt.

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„ZR100 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Tatbestandsmerkmal Rechtsgutsverletzung | Überblick Teil 1“

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