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  4. ZR103 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Rechtsgutsverletzung | Verletzung des Rechtsguts Leben | §§ 844 ff. BGB
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Gesetzl. Schuldverh.

"Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum
Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung
ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der
Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem
Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung
vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter
Auswahl nähergebracht."

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge tauchen wir tief in eine besondere Form der
Rechtsgutsverletzung ein: die Verletzung des Rechtsguts
Leben im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Anders als bei Körper
oder Gesundheit ist das Rechtsgut Leben nur durch Tötung
beeinträchtigt – und genau das macht den Prüfungsaufbau und die
Rechtsfolgen besonders.

Wir klären, wie sich die Feststellung der Rechtsgutsverletzung in
der Klausur sauber formulieren lässt und warum der Getötete
selbst niemals Ersatzberechtigter sein kann. Anschließend
steigen wir in die §§ 844–846 BGB ein: Beerdigungskosten,
Unterhaltsrenten, Hinterbliebenengeld und die Frage, wer was
ersetzt verlangen kann.

Zum Schluss gibt’s einen Begleitfall, der zeigt, wie ihr diese
Sonderkonstellation im Examen strukturiert durchprüft.

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„ZR103 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Rechtsgutsverletzung | Verletzung des Rechtsguts Leben | §§ 844 ff. BGB“

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