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Beschreibung
vor 1 Woche
Das geplante Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
wurde vom Bundesrat zunächst gestoppt – unter anderem wegen der
vorgesehenen steuerfreien 1.000-Euro-Krisenprämie. Inhaltlich
besonders relevant sind jedoch die geplanten Änderungen im
Berufsrecht der Steuerberater. Im Fokus steht vor allem § 55a
StBerG: Künftig soll klargestellt werden, dass sich
EU-/EWR-Abschlussprüfergesellschaften nur dann an deutschen
Steuerberatungsgesellschaften beteiligen dürfen, wenn sie selbst
die berufsrechtlichen Anforderungen des deutschen
Steuerberatungsgesetzes erfüllen. Hintergrund ist die zunehmende
Beteiligung von Private-Equity-Investoren an Steuerkanzleien. Laut
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke sind bereits 57 Steuerkanzleien von PE-Investoren
betroffen. Diskutiert wird außerdem, ob bestehende
Beteiligungsmodelle künftig von den Steuerberaterkammern widerrufen
werden könnten. Außerdem soll mit dem neuen § 4e StBerG die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erweitert werden.
Steuerliche Nebenleistungen sollen künftig zulässig sein, wenn sie
im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen.
Davon könnten unter anderem Hausverwaltungen,
Versicherungsvermittler, Banken oder Unternehmensberater
profitieren. Parallel dazu wird die unentgeltliche Hilfeleistung in
Steuersachen nach § 6 Nr. 2 StBerG ausgeweitet – insbesondere mit
Blick auf sogenannte „Tax Law Clinics“. Ebenfalls geplant ist der
Wegfall des bisherigen Leitungserfordernisses bei weiteren
Beratungsstellen, sodass nicht mehr an jedem Standort ein
Steuerberater in räumlicher Nähe tätig sein muss. Daneben sprechen
wir über die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der
Gewerbesteuer auf 280 %. Besonders betroffen wären Gemeinden wie
Monheim am Rhein und Leverkusen mit derzeit 250 % Hebesatz oder
Zossen mit 270 %. Auch bei der Grunderwerbsteuer sind Änderungen
vorgesehen: Bei Share Deals mit grundbesitzenden Gesellschaften
soll die bisherige Doppelbelastung durch Signing und Closing
entschärft werden. In den Hörerfragen diskutieren wir schließlich
ein aktuelles Gestaltungsmodell rund um Luxusfahrzeuge und
GmbH-Vermietungen. Ausgangspunkt ist die Frage, ob bei der
Vermietung eines privat gehaltenen Fahrzeugs an die eigene GmbH
eine Betriebsaufspaltung entstehen kann. Dabei geht es insbesondere
um die Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung
sowie die Frage, ob ein Luxus-PKW oder Wohnmobil noch als
wesentliche Betriebsgrundlage beziehungsweise Gegenstand des
täglichen Bedarfs einzustufen ist. Nähere Informationen zum Podcast
und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website:
https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns
Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über
ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher
dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte &
aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung:
www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um
bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige
Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du
hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne
eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
wurde vom Bundesrat zunächst gestoppt – unter anderem wegen der
vorgesehenen steuerfreien 1.000-Euro-Krisenprämie. Inhaltlich
besonders relevant sind jedoch die geplanten Änderungen im
Berufsrecht der Steuerberater. Im Fokus steht vor allem § 55a
StBerG: Künftig soll klargestellt werden, dass sich
EU-/EWR-Abschlussprüfergesellschaften nur dann an deutschen
Steuerberatungsgesellschaften beteiligen dürfen, wenn sie selbst
die berufsrechtlichen Anforderungen des deutschen
Steuerberatungsgesetzes erfüllen. Hintergrund ist die zunehmende
Beteiligung von Private-Equity-Investoren an Steuerkanzleien. Laut
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke sind bereits 57 Steuerkanzleien von PE-Investoren
betroffen. Diskutiert wird außerdem, ob bestehende
Beteiligungsmodelle künftig von den Steuerberaterkammern widerrufen
werden könnten. Außerdem soll mit dem neuen § 4e StBerG die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erweitert werden.
Steuerliche Nebenleistungen sollen künftig zulässig sein, wenn sie
im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen.
Davon könnten unter anderem Hausverwaltungen,
Versicherungsvermittler, Banken oder Unternehmensberater
profitieren. Parallel dazu wird die unentgeltliche Hilfeleistung in
Steuersachen nach § 6 Nr. 2 StBerG ausgeweitet – insbesondere mit
Blick auf sogenannte „Tax Law Clinics“. Ebenfalls geplant ist der
Wegfall des bisherigen Leitungserfordernisses bei weiteren
Beratungsstellen, sodass nicht mehr an jedem Standort ein
Steuerberater in räumlicher Nähe tätig sein muss. Daneben sprechen
wir über die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der
Gewerbesteuer auf 280 %. Besonders betroffen wären Gemeinden wie
Monheim am Rhein und Leverkusen mit derzeit 250 % Hebesatz oder
Zossen mit 270 %. Auch bei der Grunderwerbsteuer sind Änderungen
vorgesehen: Bei Share Deals mit grundbesitzenden Gesellschaften
soll die bisherige Doppelbelastung durch Signing und Closing
entschärft werden. In den Hörerfragen diskutieren wir schließlich
ein aktuelles Gestaltungsmodell rund um Luxusfahrzeuge und
GmbH-Vermietungen. Ausgangspunkt ist die Frage, ob bei der
Vermietung eines privat gehaltenen Fahrzeugs an die eigene GmbH
eine Betriebsaufspaltung entstehen kann. Dabei geht es insbesondere
um die Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung
sowie die Frage, ob ein Luxus-PKW oder Wohnmobil noch als
wesentliche Betriebsgrundlage beziehungsweise Gegenstand des
täglichen Bedarfs einzustufen ist. Nähere Informationen zum Podcast
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