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  4. #203: 15 Lohnbestandteile zum Steuern sparen für mehr Gehalt
640 Euro Steuerentlastung versprochen – am Ende bleiben nur 60 Euro
übrig. Was nach Rechenfehler klingt, ist die reale Lohnabrechnung
eines verheirateten Ehepaars mit zwei Kindern und 6.500 Euro
Bruttoeinkommen, wie das Handelsblatt vorgerechnet hat. Der Grund:
Während die Politik mit Steuersenkungen wirbt, steigen parallel die
Sozialversicherungsbeiträge – die Rentenversicherung um einen
Prozentpunkt, der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitrag von 2,0 auf
2,2 Prozent. Ein Single mit 4.000 Euro brutto zahlt schon heute
Sozialabgaben, die rund 66 % höher liegen als die Lohnsteuer – ab
2027 könnte netto sogar weniger ankommen als heute, bei gleichem
Gehalt. Auch Minijobs werden teurer: Die Pauschalsteuer steigt von
2 auf 5 %, der KV-Pauschalbeitrag von 13 auf bis zu 17,5 %. Wer
unter diesen Vorzeichen trotzdem mehr Netto vom Brutto herausholen
will, muss nicht auf die nächste Reform warten – das deutsche
Steuerrecht hält über zwanzig steuerbegünstigte Gehaltsbestandteile
bereit, die in der Praxis oft ungenutzt bleiben. Wir gehen sie im
Detail durch: Der monatliche Sachbezug bis 50 Euro funktioniert
unkompliziert über Akzeptanzstellen-Karten mit
Postleitzahlen-Begrenzung (BMF-Schreiben vom 15. März 2022),
Aufmerksamkeiten bis 60 Euro sind bei persönlichen Anlässen wie
Hochzeit oder Geburt mehrfach im Jahr steuerfrei möglich (R 19.6
Abs. 1 LStR 2023). Für größere Sachzuwendungen bis 10.000 Euro
lohnt sich die Pauschalversteuerung mit 33,75 % – ein
durchgerechnetes GmbH-Beispiel zeigt eine Steuerersparnis von über
4.000 Euro. Dazu kommen Betriebsveranstaltungen (110 Euro
steuerfrei, 25 % Pauschalsteuer darüber hinaus) und die
Erholungsbeihilfe, die bei Ehepartnern und Kindern schnell auf
mehrere hundert Euro steuerfrei anwächst. Beim Thema Mobilität
wird's besonders spannend: Essensmarken bringen 2026 bis zu 115
Euro im Monat steuerbegünstigt (16. Verordnung zur Änderung der
SvEV), das Dienstfahrrad läuft über die 0,25-Prozent-Regelung, und
beim Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG steckt der Haken in der
Anrechnung auf die Entfernungspauschale – weshalb sich die
15-prozentige Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG oft mehr
lohnt. Auch das Laden von E-Autos und E-Bikes im Betrieb bleibt bis
Ende 2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Weitere Schwerpunkte:
Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG) und Gesundheitsförderung
bis 600 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG) – wobei das klassische
Fitnessstudio-Abo NICHT begünstigt ist. Handy, Laptop und Tablet
sind nach § 3 Nr. 45 EStG komplett steuerfrei nutzbar und
funktionieren dank eines BFH-Urteils vom 23. November 2022 (VI R
50/20) sogar per Gehaltsumwandlung. Wir sprechen außerdem über die
Vermietung des Arbeitszimmers an den eigenen Chef – ein Modell, das
laut BMF-Schreiben vom 18. April 2019 und BFH-Urteil vom 17. April
2018 (IX R 9/17) einem Fremdvergleich standhalten muss – sowie über
Personalrabatte bis 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG) und die nach wie
vor größten steuerfreien Zuschläge überhaupt: Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit nach § 3b EStG mit bis zu 150 % Aufschlag an
Weihnachten und am 1. Mai. Zum Abschluss geht's um Fort- und
Weiterbildung (§ 3 Nr. 19 EStG), die betriebliche Altersvorsorge
mit einem steuerfreien Höchstbetrag von 338 Euro im Monat für 2026
sowie Mitarbeiterbeteiligungen bis 2.000 Euro jährlich nach § 3 Nr.
39 EStG – inklusive der Besonderheit, dass hier sogar eine
Gehaltsumwandlung ohne Zusätzlichkeitserfordernis möglich ist.
Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest
Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau
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