#204: Steuererklärung Frist und Strafen bei Verspätung

#204: Steuererklärung Frist und Strafen bei Verspätung

vor 1 Tag
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Beschreibung

vor 1 Tag
Wer als Angestellter Lohnsteuer zahlt, glaubt oft, mit der
Steuererklärung nichts mehr zu tun zu haben. Ein Trugschluss: Nach
§ 46 Abs. 2 EStG greift die Pflichtveranlagung in zahlreichen
Fällen – etwa bei Progressionseinkünften wie Kurzarbeiter- oder
Elterngeld über 410 Euro, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig,
nach Eintragung von Freibeträgen oder nach Auflösung einer Ehe
durch Tod oder Scheidung. Und selbst wer keinen dieser Tatbestände
erfüllt, kann durch eine formlose Aufforderung des Finanzamts nach
§ 149 Abs. 1 S. 2 AO zur Abgabe verpflichtet werden – notfalls per
öffentlicher Bekanntmachung. In dieser Folge klären wir, wer
wirklich abgeben muss und was bei Verspätung droht: Der
Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer,
mindestens aber 25 Euro pro Monat, und kann bis zu 25.000 Euro
erreichen. Dass das Finanzamt hier hart durchgreift, zeigt ein
Urteil des Finanzgerichts Münster (4 K 2351/23), wonach eine
Erstattung des Zuschlags nur bei gewichtigen Gründen infrage kommt.
Wer trotz Zwangsgeld – im Extremfall ebenfalls bis zu 25.000 Euro –
untätig bleibt, riskiert eine Schätzung durch das Finanzamt, die in
der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt und
strafrechtliche Konsequenzen nicht ausschließt. Spannend wird's bei
der freiwilligen Seite: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann
über die Antragsveranlagung noch bis zum Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsfrist eine Erklärung einreichen – die Steuererklärung
für 2025 also theoretisch noch bis Ende 2029. Und ab Juli 2026 wird
vieles einfacher: Mit der „Ein-Klick-Steuererklärung" über die App
„MeinELSTER+" erstellt die Finanzverwaltung für rund 11,5 Millionen
ledige, kinderlose Arbeitnehmer und Rentner ohne weitere Einkünfte
automatisch einen vollständigen Erklärungsvorschlag inklusive
Bescheid-Vorschau – Kinder, Vermietung oder Selbstständigkeit
bleiben vorerst außen vor. Zum Schluss geht's um bares Geld: Der
Werbungskosten-Pauschbetrag von aktuell 1.230 Euro (bald 1.430
Euro) ist automatisch drin, die Homeoffice-Pauschale bringt bis zu
1.260 Euro auch ohne eigenes Arbeitszimmer, und die
Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer gilt auch fürs
Fahrrad. Wir erklären den Unterschied zwischen Erstausbildung
(begrenzt auf 6.000 Euro Sonderausgaben) und Zweitausbildung
(unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar), zeigen, wie
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis zu
5.200 Euro Steuerersparnis bringen können, und warum Kosten für
künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar
sind, Leihmutterschaft dagegen nicht. Zum Abschluss: Warum sich die
rechtzeitige Verlustbescheinigung der Bank bis zum 15. November
lohnt, wenn Aktienverluste mit Gewinnen verrechnet werden sollen.
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Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau
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