StGB - Cyberdelikte (Ar. 143 ff StGB) - Ein Übungsfall: Phishing ist weder Hacking noch Betrug – Die Falllösung

StGB - Cyberdelikte (Ar. 143 ff StGB) - Ein Übungsfall: Phishing ist weder Hacking noch Betrug – Die Falllösung

vor 2 Tagen
22 Minuten
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Beschreibung

vor 2 Tagen

Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!"
Heute knöpfen wir uns, wie zuletzt versprochen, einen absoluten
Klausur-Klassiker im Bereich Cybercrime vor: Den Phishing-Angriff
aufs E-Banking!


Wir lösen den Fall Schritt für Schritt im Gutachtenstil und
zeigen euch, warum ihr diese Deliktsform zwingend in zwei
separate Tathandlungen aufteilen müsst:





Phase 1: Das Erschleichen der
Zugangsdaten. Wir klären auf, warum die Unbefugte
Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) hierbei meistens
ausscheidet, da das Opfer die Daten aufgrund der Täuschung
freiwillig preisgibt und der Täter die Schutzmechanismen
nicht selbst aktiv überwinden muss. Stattdessen zeigen wir
euch, wie ihr die wertvollen Punkte bei der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) abholt, wenn die Phisher
eine gefälschte, täuschend echte E-Mail oder Internetseite
verwenden. Auch ein Blick auf das Markenschutzgesetz (Art.
62 MSchG) darf hier nicht fehlen.




Phase 2: Das Leerräumen des Kontos. Sobald
der Täter die erbeuteten Daten nutzt, um Überweisungen
auszulösen, scheitert der klassische Betrug (Art. 146 StGB)
gnadenlos – denn ein Datenverarbeitungssystem (Computer)
kann man juristisch gesehen nicht "täuschen" und es
unterliegt keinem Irrtum. Hier ist der betrügerische
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB)
das Mass aller Dinge.





In unseren Take-Aways fassen wir diese
dogmatische Zweiteilung und die Konkurrenzen nochmals kompakt für
euch zusammen.


️ Wichtiger Hinweis (Disclaimer): Dieser Podcast
wurde mit Hilfe einer KI auf Basis universitärer Lehrmaterialien
und der aktuellen Schweizer Rechtsprechung erstellt. Kritisches
Mitdenken ist Pflicht! Bitte verifiziert die Abgrenzungen im
Zweifelsfall immer mit euren eigenen Vorlesungsskripten.


Viel Erfolg beim Zuhören und Üben. Und an alle Hobby-Studenten:
Schön, dass ihr auch mit dabei seid!


Morgen gibt's gleich die zweite Übung von insgesamt drei, bevor
wir mit den Freiheitsdelikten weiter machen.


Hier lang geht's zum Gesetz, lest dort die Artikel nochmals nach:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
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